Buchhaltung / Rechnungswesen

Rechnungsfunktionen

Eine Rechnung, unabhängig von der Art der Rechnung, z. B. Abschlagsrechnung oder Schlussrechnung, muss verschiedene Funktionen erfüllen:
  • Die Rechnung gilt als Beleg für die Buchführung.
  • Mit der Rechnung wird ein Entgelt für eine Bauleistung oder Lieferung verlangt.
  • Die Rechnung bildet das Beweismittel für die Durchsetzung einer Forderung.
  • Auf Grundlage einer Rechnung kann ggf. ein Betriebsausgabenabzug begründen.
  • Beim Rechnungsempfänger gilt eine Rechnung als Grundlage für einen Vorsteuerabzug.
  • Mit Bezug auf eine Rechnung leitet sich die Abführung der Umsatzsteuer ab, soweit der Leistungsempfänger nicht selbst Steuerschuldner nach § 13b Umsatzsteuergesetz ist.
Weiterhin schreibt § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz vor, welche Rechnungsangaben eine Rechnung enthalten muss. Das gilt unabhängig davon, in welcher Form und dem verwendeten Medium - Papierform oder als elektronische Rechnung (eRechnung) - gegenüber dem Leistungsempfänger gestellt wird.
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden Vereinfachungen bezüglich elektronischer Rechnungen getroffen. Die Änderungen werden auf Rechnungen für Umsätze angewandt, die nach dem 30.06.2011 ausgeführt bzw. erbracht werden. Künftig ist kein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren mehr vorgeschrieben. Wird weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet, dann entspricht sie einem zulässigen Verfahren für die Echtheit und Unversehrtheit einer Rechnung.
Jeder Unternehmer kann künftig selbst festlegen, in welcher Form und Weise die Echtheit der Rechnung nachgewiesen wird, und zwar hinsichtlich der Herkunft, der Unversehrtheit des Inhalts und auch der Lesbarkeit. Diese Vereinfachung kommt auch dem Unternehmer entgegen, da die Rechnungsprüfung in seinem ureigenen Interesse liegt.
Bauprofessor-Redaktion
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