Buchhaltung / Rechnungswesen

Buchführung

Das Handelsgesetzbuch (HGB) § 238 Abs. 1 verpflichtet jeden Kaufmann, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Jeder nach HGB buchführungspflichtige Kaufmann ist zugleich auch nach Steuerrecht (Abgabenordnung - § 140 ff) dazu verpflichtet.
Eine Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Bei der Führung der Handelsbücher sind nach § 239 HGB formelle und materielle Grundsätze, sogenannte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten und zu sichern.
Von der Buchführungspflicht können Einzelkaufleute gemäß § 241a HGB befreit werden, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als aufweisen.
Die höheren Grenzbeträge leiten sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 für 2016 ab. Damit bleibt beispielsweise die Aufstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) weiterhin kleineren Betrieben erspart. Für die steuerliche Gewinnermittlung kann die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) herangezogen werden.
Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die angegebenen Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
In Form der praktischen Durchführung wird die Buchführung allgemein auch als "Finanzbuchhaltung " bezeichnet. Dabei bedienen sich die Unternehmen als Kaufleute dem Buchführungssystem der "doppelten Buchführung (Doppik) ", wobei alle Geschäftsvorfälle mindestens auf zwei Konten gleichzeitig darzustellen sind. Als Ordnungssystem für die Konten dient ein Kontenrahmen, als Empfehlung für die Bauunternehmen ggf. der Baukontenrahmen (in der aktualisierten Fassung 2016) oder der Musterkontenrahmen für das Baugewerbe (MKR-Bau). Das Bauunternehmen kann sich daraus auch einen eigenen Kontenrahmen nach den betriebsindividuellen Anforderungen ableiten.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Buchführung"

Auszug im Originaltext aus DIN EN ISO 13790 (2008-09)
Auf nationaler Ebene darf entschieden werden, wie die Ergebnisse je nach Anwendung darzustellen sind.Tabelle 14 enthält ein Beispiel für die Darstellung der Ergebnisse entsprechend den zur Ausstellung von Energieausweisen für Gebäude in EN 15315 gefo...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

Verwandte Fachbegriffe

Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere