Buchhaltung / Rechnungswesen

Buchführung

Das Handelsgesetzbuch (HGB) § 238 Abs. 1 verpflichtet jeden Kaufmann, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Jeder nach HGB buchführungspflichtige Kaufmann ist zugleich auch nach Steuerrecht (Abgabenordnung - § 140 ff) dazu verpflichtet.
Eine Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Bei der Führung der Handelsbücher sind nach § 239 HGB formelle und materielle Grundsätze, sogenannte Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu beachten und zu sichern.
Von der Buchführungspflicht können Einzelkaufleute gemäß § 241a HGB befreit werden, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als aufweisen.
Die höheren Grenzbeträge leiten sich aus dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015 für 2016 ab. Damit bleibt beispielsweise die Aufstellung einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) weiterhin kleineren Betrieben erspart. Für die steuerliche Gewinnermittlung kann die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) herangezogen werden.
Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die angegebenen Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
In Form der praktischen Durchführung wird die Buchführung allgemein auch als "Finanzbuchhaltung " bezeichnet. Dabei bedienen sich die Unternehmen als Kaufleute dem Buchführungssystem der "doppelten Buchführung (Doppik) ", wobei alle Geschäftsvorfälle mindestens auf zwei Konten gleichzeitig darzustellen sind. Als Ordnungssystem für die Konten dient ein Kontenrahmen, als Empfehlung für die Bauunternehmen ggf. der Baukontenrahmen (in der aktualisierten Fassung 2016) oder der Musterkontenrahmen für das Baugewerbe (MKR-Bau). Das Bauunternehmen kann sich daraus auch einen eigenen Kontenrahmen nach den betriebsindividuellen Anforderungen ableiten.
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