Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Ruhezeiten im Baugewerbe

Eine Ruhezeit umfasst die Zeit zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn. Im Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06. Juni 1994, in letzter Fassung vom 11. November 2016) wird hierzu im § 5 Abs. 1 vorgeschrieben, dass eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten ist. Die Ruhezeit gilt - wie auch die Pausenzeiten bei der Arbeit- nach ArbZG für das gesamte Personal auch in einem Bauunternehmen einschließlich für Auszubildende. Ausgenommen werden nach § 18 Abs. 1, Nr. 1 ArbZG lediglich leitende Angestellte.
Mit Bezug auf § 14 ArbZG kann auch bei der Ruhezeit abgewichen werden:
  • bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen oder
  • in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind oder
  • bei einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Arbeitnehmern, die vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt sind, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährdet oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben wird.
Im Einzelfall kann auch die jeweilige Aufsichtsbehörde der Länder nach § 15 Abs. 2 ArbZG eine Genehmigung im Falle:
  • des Vorliegens der Arbeitszeitformen von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst oder
  • zum Zwecke eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen für die Abweichung ausstellen.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben.
Bauprofessor-Redaktion
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