Was ist ein Arbeitsverhältnis?
Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerrechtsverhältnis, das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch die Einstellung des Arbeitnehmers und den Abschluss eines Arbeitsvertrags entsteht. Im Arbeitsvertrag übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Rechte und Pflichten für das Arbeitsverhältnis. 
Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
In einem Arbeitsverhältnis obliegen den Partnern jeweils Pflichten:
- für den Arbeitgeber:
- Lohnzahlungspflicht
- Beschäftigungspflicht
- Fürsorgepflicht
- für den Arbeitnehmer:
- Arbeits- und Leistungspflicht
- Treue- und Gehorsamspflicht
Wer sind Arbeitnehmer in Bauunternehmen?
Welche vertraglichen Regelungen gelten im Baugewerbe?
Für Arbeitsverhältnisse im Baugewerbe sind neben allgemeinen Bestimmungen im BGB als vertragliche Regelungen maßgebend: - das reformierte Nachweisgesetz (NachwG, seit 1. August 2022 geltend in der Fassung vom 20. Juli 2022 in BGBl. I, S. 1174) hinsichtlich von Nachweispflichten zum Arbeitsverhältnis
- für Bauunternehmen speziell im Bauhauptgewerbe der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) für die gewerblichen Arbeitnehmer
- der Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe)
- der Tarifvertrag für die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) für Auszubildende
- in weiteren Gewerben wie für Dachdecker-, Gerüstbauer- sowie Maler- und Lackiererhandwerk und speziell für den Garten- und Landschaftsbau (GaLabau) deren eigenständige Tarifverträge und Regelungen
Das sind die wichtigsten Vertragsbedingungen
Nach § 2 im NachwG hat der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses niederzulegen. Mindestens folgende Bedingungen sind aufzunehmen:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien
- Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- bei einer Befristung das Enddatum oder die vorgesehene Dauer
- Arbeitsort bzw. Tätigkeitsstätte oder Hinweis auf Beschäftigung an verschiedenen Orten oder ggf. der freien Wahl des Arbeitsorts
- kurze Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
- Dauer der Probezeit, sofern vereinbart
- Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Prämien und Sonderzahlungen
- vereinbarte Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei Schichtarbeit
- spezielle Vereinbarungen bei Arbeit auf Abruf, z. B. zur Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden, dem Zeitrahmen u. a.
- Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
- ggf. Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung Angaben zum Versorgungsträger
- Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei einer Kündigung, z. B. zu den Kündigungsfristen, Schrifterfordernis u. a.
- Hinweise auf die zum Arbeitsverhältnis bestehenden und anwendbaren Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Bei der Einstellung von gewerblichen Arbeitnehmern in Unternehmen des Bauhauptgewerbes ist der im Anhang zum § 2 BRTV-Baugewerbe beigefügte Einstellungsbogen für den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu verwenden. Hier finden Sie alle Infos dazu, mit ergänzenden Hinweisen, dass im Baugewerbe für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis besondere tarifliche Ausschlussfristen gelten, beispielsweise zu Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch u. a. Dem Einzelfall entsprechend können noch Zusatzvereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen werden, beispielsweise zu Sonderzahlungen für tarifliche Zusatzleistungen, 13. Monatseinkommen, Arbeit nach Leistungslohn u. a.. Im Baugewerbe gilt auch ein erweitertes Direktionsrecht des Arbeitgebers für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitsort bzw. die Tätigkeitsstätte zu bestimmen und den Arbeitnehmer auf allen Baustellen des Unternehmens einzusetzen. Das betrifft auch solche Baustellen, die von der Wohnung des Arbeitnehmers nicht an jedem Arbeitstag zu erreichen sind. Welche Form und Fristen gelten für den Arbeitsvertrag?
Die Vertragsbedingungen zum Arbeitsverhältnis sind schriftlich festzuhalten. Der Nachweis in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, für gewerbliche Arbeitnehmer speziell der vorgegebene Einstellungsbogen.
Zur Übergabe der Vertragsbedingungen gelten nun deutlich verkürzte Fristen nach § 2 Abs. 1 NachwG. Danach sind die Aussagen (Niederschrift oder Arbeitsvertrag) dem Arbeitnehmer auszuhändigen zu o. a. Punkten:
- 1, 7 und 8 bereits am ersten Tag der Arbeitsleistung
- 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am 7. Kalendertag
- zu den übrigen Angaben spätestens 1 Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses
Individuell bleiben überwiegend Aussagen zur Auslandstätigkeit länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen außerhalb Deutschlands. Die Niederschrift hierfür ist dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise zu übergeben.
Sollte zu einer Vertragsbedingung eine Änderung erforderlich sein, so ist sie nach § 3 NachwG dem Arbeitgeber spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Dies gilt jedoch nicht bei Änderungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen.
Wenn der Arbeitgeber nicht nach Vorschrift handelt
Handelt ein Arbeitgeber nicht in vorgeschriebener Weise zu Vertragsbedingungen und Aushändigung der Niederschrift oder Arbeitsvertrag, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Sie kann nach § 4 Abs. 2 NachwG mit einer Geldbuße bis zu 2.000 € geahndet werden.
Was gilt bei Altverträgen?
Bei vorliegenden Bestandsarbeitsverhältnissen (Beginn vor dem 1. August 2022) können Arbeitnehmer einen Nachweis nach neuen Anforderungen zum Nachweis der Vertragsbedingungen verlangen. Vorsorglich sollten für bestehende Arbeitsverhältnisse vom Arbeitgeber solche Nachweise vorgesehen und bei Verlangen mit Quittung ausgehändigt werden. Wird kein weitergehender Nachweis gefordert, ändert sich nichts.
Welche Arten von Arbeitsverhältnissen gibt es?
In Abhängigkeit von der Dauer gibt es:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
- ein befristetes Arbeitsverhältnis, das mit wirksamem Fristablauf endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf
Weiterhin gelten als Arbeitsverhältnisse:
Sollten Arbeitnehmer eines beteiligten Unternehmens als Gesellschafter bei einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) auf der ARGE-Baustelle zum Einsatz kommen, wird damit kein Arbeitsverhältnis mit der ARGE begründet. In der Regel erfolgt der Einsatz bei der ARGE im Sinne einer Abordnung. Wie endet ein Arbeitsverhältnis?
Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kommen folgende Formen infrage:
- Fristablauf (befristetes Arbeitsverhältnis)
- natürlicher Abgang (Tod, Beginn des Bezugs der Altersrente)
- einvernehmliche Aufhebung mittels Aufhebungsvertrag
- Kündigung des Arbeitsvertrags durch einseitige Willenserklärung einer Vertragspartei, näher erläutert unter dem Link einschließlich von bauspezifischen Kündigungsfristen bei gewerblichen Arbeitnehmern
Das Erreichen einer Altersgrenze, beispielsweise des Rentenalters eines Arbeitnehmers, führt nach § 35 SGB VI nicht automatisch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Es endet jedoch dann und bedarf keiner gesonderten Kündigung mehr, wenn vorher im Arbeitsvertrag eine auflösende Beendigung oder entsprechende Befristung vereinbart wurde, beispielsweise zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze. Bei älteren Arbeitnehmern kann und sollte ggf. eine entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag vorgesehen werden.
Informiert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber darüber, dass er bald das Alter für die gesetzliche Altersrente erreicht und die Tätigkeit zum Renteneintritt beenden möchte, kann anstelle einer Kündigung auch ein Aufhebungsvertrag vorgenommen werden.