Bauberichterstattung / Statistik

Auszubildende

Auszubildende sind nach der Definition für die Bauberichterstattung Personen, die auf Grund eines mit dem Unternehmen abgeschlossenen Ausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Zu unterscheiden ist nach
  • gewerbliche Auszubildende, die nach Ausbildung in einen Arbeiterberuf einmünden sowie
  • kaufmännische und technische Auszubildende, die nach Ausbildung normalerweise in einen Angestelltenberuf einmünden.
Auszubildender zum Mechatroniker für Heizung, Sanitär- und Lüftungsanlagen wird zur Wartung einer Lüftungsanlage geschult.
Auszubildender zum Mechatroniker für Heizung, Sanitär- und Lüftungsanlagen wird zur Wartung einer Lüftungsanlage geschult.
Bild: © f:data GmbH
Zu den gewerblich Auszubildenden rechnen auch Umschüler, Anlernlinge, Praktikanten mit entsprechenden Tätigkeiten, soweit sie auf Grund eines Ausbildungsvertrages tätig sind. Erfolgt dagegen die Ausbildung im Rahmen einer Delegierung aus einem anderen Unternehmen, dann werden diese Personen nicht zu den Auszubildenden gerechnet.
Für die Berufsausbildung im Baugewerbe gilt ein spezieller Tarifvertrag mit der Kurzbezeichnung BBTV. Geregelt werden darin vor allem die Ansprüche des Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber, vornehmlich der Ausbildungsvergütungen sowie Urlaubsansprüche.
Weiterhin wird im BBTV beispielsweise für den Arbeitgeber geregelt
  • die Erstattung und das Verfahren der Erstattung der Ausbildungsvergütungen,
  • die Ermittlung der erstattungsfähigen überbetrieblichen Ausbildungskosten.
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