Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Pausenzeiten im Baugewerbe

Der Arbeitnehmer hat während seiner täglichen Arbeitszeit Anspruch auf arbeitsfreie Pausen. Sie sind gesetzlich vorgeschrieben.

Was sind Pausenzeiten?

Als Pausenzeiten gelten Ruhepausen im Zeitablauf der täglichen Arbeitszeit. Letztere ist die „Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen“. Sie umfasst im Regelfall acht Stunden, kann unter gegebenen Voraussetzungen aber bis zu zehn Stunden verlängert werden.
In Ruhepausen hat der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten. Da bei Ruhepausen keine Arbeitszeit vorliegt, sind sie auch grundsätzlich nicht zu vergüten.
Weitere Arbeitszeitformen wie Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft gelten ebenso als Arbeitszeit, nicht jedoch die Zeit der Rufbereitschaft.
Abzugrenzen sind Ruhepausen von Ruhezeiten. Eine Ruhezeit umfasst die Zeit zwischen Arbeitsende und dem nächsten Arbeitsbeginn. Weitere Erläuterungen finden sich unter „Ruhezeiten im Baugewerbe“.
Ab mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind Ruhepausen gesetzlich vorgeschrieben.
Ab mehr als 6 Stunden Arbeitszeit sind Ruhepausen gesetzlich vorgeschrieben. Bild: © f:data GmbH

Regelungen zu Pausenzeiten

Für Pausen und Ruhezeiten gelten die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG vom 6. Juni 1994, BGBl. I, S. 1170, in Kraft seit 1. Juli 1994, zuletzt geändert am 23. Oktober 2024). Die Arbeitszeit ist in § 3 ArbZG geregelt, die Ruhepausen in § 4 ArbZG.
Ruhepausen sind verpflichtend, sobald die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Dabei dürfen Pausen weder an den Beginn noch an das Ende der Arbeitszeit gelegt werden.
Tipp aus der Praxis
„Ruhepausen sollten bereits in einem Arbeitszeitplan im Voraus bestimmt und ihre zeitliche Einordnung festgelegt werden. In der Regel werden Pausen bereits vor Ablauf von 6 Stunden vorgesehen, um einer Leistungsminderung durch Ermüdung vorzubeugen.“
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen richten sich nach der täglichen Arbeitszeit:
  • Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden: mindestens 30 Minuten Pause und
  • von mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten Pause.
Möglich ist es auch, die Pausenzeiten zu verteilen und zu staffeln, z. B. in Zeitabschnitte von mindestens jeweils 15 Minuten. Die erste Pause muss aber spätestens nach sechs Stunden erfolgen. Bei außergewöhnlich schwerer körperlicher Arbeit sind ggf. Kurzpausen von 5 bis 10 Minuten einzulegen.
Nach Beendigung der Arbeitszeit ist dann eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 ArbZG von mindestens 11 Stunden ab Beendigung der Arbeitszeit einzuhalten.

Abweichungen von Ruhepausen

Nach § 14 ArbZG sind Abweichungen von den vorgeschriebenen Ruhepausen in bestimmten Fällen möglich. Dies gilt insbesondere:
  • bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen,
  • in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise beseitigt werden können, oder
  • bei einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Arbeitnehmern, die vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt sind, deren Nichterledigung das Arbeitsergebnis gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden verursachen würde.
Im Einzelfall kann auch die jeweilige Aufsichtsbehörde der Länder nach § 15 Abs. 2 ArbZG eine Genehmigung ausstellen, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.
Bei besonders hoher körperlicher Belastung, bei Arbeiten unter extremen klimatischen Bedingungen oder beim Tragen von Schutzausrüstung kann es erforderlich sein, betriebsindividuell zusätzliche Erholungszeiten vorzusehen. In solchen Fällen können zeitweise andere, weniger belastende Tätigkeiten übernommen werden. Diese Zeiten gelten jedoch nicht als Pausenzeiten.

Arbeitszeit- und Pausenregelungen im Baugewerbe

Nach § 7 ArbZG können Abweichungen auch in Branchentarifverträgen und ggf. Betriebsvereinbarungen vorgesehen werden. Speziell zur Arbeitszeit sei verwiesen:
Die Pausenregelungen nach dem ArbZG gelten in Bauunternehmen grundsätzlich für das gesamte Personal. Dazu gehören:
Ausgenommen sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG lediglich leitende Angestellte.
Bauprofessor-Redaktion
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