Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Pausenzeiten im Baugewerbe

Zu den Pausenzeiten rechnen Ruhepausen im Zeitablauf der täglichen Arbeit. Spezielle Vorschriften gelten nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06. Juni 1994, in BGBl. I, S. 1170, seit 1. Juli 1994 in Kraft und zuletzt geändert vom 27. März 2020). Definiert wird im ArbZG die Arbeitszeit als "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen". In Ruhepausen hat der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereit zu halten. Da bei Ruhepausen keine Arbeitszeit vorliegt, sind sie auch grundsätzlich nicht zu vergüten. Demgegenüber gelten andere Arbeitszeitformen wie Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit, nicht jedoch die Zeit der Rufbereitschaft.
Die Pausenzeiten nach ArbZG sind im Bauunternehmen für das gesamte Personal vorzusehen, sowohl für die gewerblichen Arbeitnehmer als auch Angestellte und Poliere sowie für Auszubildende. Ausgenommen werden nach § 18 Abs. 1, Nr. 1 ArbZG lediglich leitende Angestellte.
Pausenzeiten im Baugewerbe
Bild: © f:data GmbH
Pausen sind gemäß § 4 ArbZG vorgeschrieben, wenn die Arbeitszeit ab 6 Stunden umfasst. Pausen dürfen nicht zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit liegen. Sie sollten bereits in einem Arbeitszeitplan im Voraus bestimmt und ihre zeitliche Einordnung festgelegt werden. In der Regel werden Pausen bereits vor Ablauf von 6 Stunden vorgesehen, um einer Leistungsminderung durch Ermüdung vorzubeugen.
Bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden sind mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause zu sichern. Möglich ist es, die Pausenzeiten zu verteilen und zu staffeln in Zeitabschnitte von mindestens jeweils 15 Minuten. Nach Beendigung der Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 ArbZG von mindestens 11 Stunden ab Beendigung der Arbeitszeit einzuhalten.
Mit Bezug auf § 14 ArbZG kann auch bei den Pausenzeiten abgewichen werden:
  • bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen oder
  • in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind oder
  • bei einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Arbeitnehmern, die vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt sind, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben werden.
Im Einzelfall kann auch die jeweilige Aufsichtsbehörde der Länder nach § 15 Abs. 2 ArbZG eine Genehmigung ausstellen, sofern ein öffentliches Interesse vorliegt.
Ggf. ist bei besonders hoher körperlicher Belastung, bei Klima mit extremen Temperaturen oder dem Arbeiten mit einer Schutzausrüstung betriebsindividuell zu entscheiden, dass weitergehende Zeiten für die Erholung vorgesehen werden, beispielsweise durch zwischenzeitliche Ausführung von anderen, weniger extremen Tätigkeiten. Dann handelt es sich aber nicht mehr um Pausenzeiten.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben.
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