Baubetrieb/Bauunternehmen

Bauunternehmen

Was charakterisiert ein Bauunternehmen?

Von einem Bauunternehmen wird gesprochen, wenn es nach seinem wirtschaftlichen Schwerpunkt nach zum Baugewerbe zählt und Bauleistungen ausführt. Hinsichtlich der Ableitung gemäß auszuführender Leistungen sind die Aussagen nach der Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV vom 28. Oktober 1980 in BGBl. I, S. 2033 und letzte Änderung vom 20. Dezember 2011) bestimmend.
Unterschieden werden Bauunternehmen allgemein nach der Zugehörigkeit gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008 des Statistischen Bundesamtes) zugleich in Verbindung mit der Bauberichterstattung zum:
  • Bauhauptgewerbe mit Unternehmen vornehmlich des Hoch-, Tief-, Verkehrs- und Spezialbaus
  • Baunebengewerbe, umfassend vorrangig Unternehmen des Ausbaus und Bauhilfsgewerbe
Ein Bauunternehmen ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft, das Bauleistungen erbringt. Dazu gehört alles rund um die Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken.
Ein Bauunternehmen ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft, das Bauleistungen erbringt. Dazu gehört alles rund um die Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken. Bild: © f:data

Welche Rechtsformen für Bauunternehmen gibt es?

Auf dem Baumarkt auftretende Bauunternehmen werden durch eine spezifische Unternehmensrechtsform charakterisiert, und zwar differenziert nach Geschäftsführungs-, Haftungs-, Steuer- und Finanzierungsbelangen.
Kaufmännisch handelt es sich dabei jeweils um eine rechtliche und bilanzierende Einheit, die nach dem Handelsrecht im Handelsgesetzbuch (HGB) einen Jahresabschluss zum Ende des Geschäftsjahrs aufstellt.
Die Bauunternehmen können sich nach folgenden Rechtsformen organisieren:
  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaftsunternehmen, z. B. als
    • Personengesellschaft
    • Kommanditgesellschaft
    • Offene Handelsgesellschaft
    • Kapitalgesellschaften wie etwa
      • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
      • Aktiengesellschaft (AG)
    • Mischgesellschaften wie GmbH und & Co. KG.
Die Frage nach der günstigsten Rechtsform kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall. Motive wie Haftungsbeschränkung oder Steuerersparnis sind wichtig, aber auch nicht ausschließliche Elemente für die Entscheidung bei der Gründung des Bauunternehmens. Die Rechtsform sollte im Hinblick auf das Unternehmensziel optimal sein.

Die Ziele der Bauunternehmensführung

Die Führung eines Bauunternehmens erfordert die Festlegung konkreter Ziele für das Unternehmen. Als oberstes Unternehmensziel gilt, hohe Wirtschaftlichkeit als Rentabilität des investierten Kapitals auf lange Sicht zu erreichen.
Diesem Hauptziel sollten weitere Ziele nach- und / oder untergeordnet sein, so z. B.:
  • Produktivität
  • Prestige und Einfluss
  • Umweltziele in der Anwendung umweltfreundlicher Bauweisen
  • Wettbewerbsziele zur Erreichung von zufriedenen Kunden
Speziell handelt es sich bei der Unternehmensführung um die Ausübung von Leistungsfunktionen mit den Tätigkeiten, die Unternehmenspolitik zu planen, dafür notwendige Entscheidungen zu treffen, diese durchzusetzen und zu kontrollieren.
Von Bedeutung ist hierbei die Aufbauorganisation in Bauunternehmen, zugleich mit einem Organigramm zur Leitungsstruktur eines Bauunternehmens als hierarchisches Gefüge einzelner Stellen (Bereiche, Abteilungen und Baustellen).
Börsennotierte Aktiengesellschaften sind verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht zum Jahresabschluss aufzunehmen. Mit Bezug auf § 289a HGB werden Angaben zu Praktiken der Unternehmensführung gefordert. Weiterhin ist die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat und deren Ausschüssen zu beschreiben.

Was prägt das Image des Bauunternehmens?

Das Image eines Unternehmens wird durch seine Seriosität gefördert.
Als maßgebende Aspekte können beispielsweise gelten:
  • Aufnahme in die Liste präqualifizierter Bauunternehmen (PQ-Liste)
  • Qualität der Bauausführung nach einem Qualitätssicherungssystem auf Grundlage der Zertifizierung nach DIN EN ISO 9000 bis 9004
  • Preisseriosität in der Angebotskalkulation wie auch der Nachtragskalkulation
  • Einhaltung der vereinbarten Termine im Bauzeitplan
  • kundenfreundliches Auftreten der Leitung und Mitarbeiter gegenüber dem Auftraggeber, Ämtern, Partnern und in der Öffentlichkeit
  • Ordnung auf den Baustellen sowie in den Hilfs- und Nebenbetrieben
  • betriebliche Arbeitskleidung der gewerblichen Arbeitnehmer sowie der Verwaltung
  • Bürogebäude als Aushängeschilder des Unternehmens
  • Mitgliedschaft in einem Bau-Unternehmerverband oder einer Handwerksinnung
  • Know-how und Beherrschung von Bautechnologien, vor allem in großen Bauunternehmen z. B. beim Brückenbau, Tunnelbau u. a.
Die Präqualifikation gilt als eine allgemein anerkannte Form zur Eignungsprüfung von Bauunternehmen. Bei öffentlichen Bauausschreibungen haben Bieter Unterlagen für ihre Eignung, insbesondere bezüglich Fachkunde, Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit für jedes Vergabeverfahren vorzulegen. Die Eignung kann auf Grundlage des Präqualifizierungsverfahrens (PC-Verfahren Bau) belegt werden.

Der Unterschied zwischen Bauunternehmen und Baubetrieb

Vom Bauunternehmen ist allgemein der Baubetrieb abzugrenzen. Für den Baubetrieb ist stärker die örtliche Einheit bestimmend, nicht jedoch die Baustellen. Als Baubetriebe zählen aber auch die Niederlassungen von Bauunternehmen. Ein Unternehmen kann demgegenüber auch mehrere Betriebe umfassen.

Zweigniederlassung von Bauunternehmen

Bei der Errichtung einer Zweigniederlassung durch ein Einzelunternehmen oder eine juristische Person (beispielsweise eine GmbH oder Aktiengesellschaft) ist zunächst zu unterscheiden, ob:
  • die Zweigniederlassung im Inland von einem Unternehmen mit Sitz im Inland vorgesehen ist, oder
  • die Zweigniederlassung von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland im Inland erfolgen soll
Die Errichtung einer Niederlassung von einer inländischen Gesellschaft im Inland ist nach § 13 HGB beim Gericht der Hauptniederlassung unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, anzumelden. Bei späteren Änderungen ist ebenfalls in gleicher Weise zu verfahren. Vom Gericht wird die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Unternehmens eingetragen.
Für Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft) mit Sitz im Ausland gelten ergänzende Vorschriften nach § 13 e im HGB. Die Zweigniederlassung ist zunächst ebenfalls von der Geschäftsführung der betreffenden Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Bestehen der Gesellschaft ist aber bei der Anmeldung nachzuweisen. Dabei sind auch die inländische Geschäftsanschrift und der Gegenstand der Zweigniederlassung anzugeben.
Daneben kann eine Person, die für Willenserklärungen und Zustellungen an die Gesellschaft empfangsberechtigt ist, mit einer inländischen Anschrift zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Weiterhin sind die Personen anzugeben, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, ebenfalls mit Angabe ihrer Befugnisse.

Abgrenzung zu Bau-ARGEn

Die Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE) ist eine spezifische Kooperationsform in der Bauwirtschaft. Zur Bauausführung schließen sich zwei oder mehrere rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Bauunternehmen zusammen, und zwar befristet für ein Bauvorhaben. Sie ist in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). In diesem Sinne trägt die ARGE den Charakter einer Gelegenheitsgesellschaft und ist keine normierte Unternehmensform. Sie hat den Vorteil, geringere Voraussetzungen für ihre Gründung erfüllen zu müssen. So entfällt z. B. die Eintragung ins Handelsregister oder gar der Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrags.

Welche Leistungsarten erbringt ein Bauunternehmen?

Die Leistungsarten im Bauunternehmen entsprechen der Gliederung der Erträge in der Kontenklasse 5 im Baukontenrahmen bzw. in der Kontenklasse 8 im Musterkontenrahmen für das Baugewerbe (MKR-Bau). Dadurch ist eine einheitliche Gruppierung von Leistungen in der Baubetriebsrechnung möglich.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Leistungsartengruppen:
  1. Bauleistungen:
    Als Bauleistungen gelten die in einem Zeitraum hergestellten Leistungen, bewertet zu Preisen (ohne Umsatzsteuer zu Bauleistungen). Gesprochen wird in dieser Aussage von der Gesamtbauleistung. Hierzu zählen alle Bauarbeiten mit oder ohne Lieferung von Stoffen und Bauteilen. Eine Untergliederung kann noch nach den verschiedenen Vertragsarten gemäß Bauvertragsrecht erfolgen. Ist die Bauleistung für ein Bauwerk vollständig erbracht und die Abnahme erfolgt, kann die Leistung schlussgerechnet werden. Mit der Schlussrechnung (ggf. Teil-Schlussrechnung nach Teilabnahme vertraglich vereinbarter und abrechenbarer Teilleistungen) werden die ausgeführten Leistungen als Umsatzerlöse behandelt und ausgewiesen.
  2. Lieferungen und Leistungen an Arbeits- und Beihilfegemeinschaften:
    Sie werden nicht mit dem Bau-Auftraggeber, sondern mit der Bau-ARGE abgerechnet. Zu den Erlösen aus Leistungen für eine ARGE zählt auch - im Falle eines Gewinns - der Gewinnanteil nach Abschluss der ARGE, der dem beteiligten Gesellschafter der ARGE zufließt.
  3. Sonstige Lieferungen und Leistungen an Dritte, die keine Bauleistungen darstellen, z. B. die Lieferung eigener Erzeugnisse, von Handelswaren wie Verkauf von Baustoffen an Betriebsangehörige, Dienstleistungen, Erlöse aus Vermietung und Verpachtung von eigenen Baumaschinen und Geräten sowie von anderen Gegenständen des Anlagevermögens, Erträge aus Sozialeinrichtungen, aus Patenten und Lizenzen u. a.
  4. Zu aktivierende Eigenleistungen im Sinne von Eigeninvestitionen, erstellt für die eigene Nutzung, z. B. selbsterstelltes Bürogebäude, Platzbefestigung auf dem Bauhof u.a. Diese Leistungen sind anschließend im Anlagevermögen des Bauunternehmens zu aktivieren, und zwar entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften nach Herstellungskosten.

Insolvenz von Bauunternehmen

Kann ein Bauunternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen oder liegt eine Überschuldung vor, droht die Insolvenz. Im letzten Jahrzehnt nahm die Gesamtzahl der Insolvenzen im Baugewerbe kontinuierlich ab, abgeleitet aus der positiven Wirtschaftsentwicklung insgesamt im Baugewerbe.
Im Jahr 2021 betrug die Anzahl der Insolvenzen im Baugewerbe insgesamt 2.272, davon 1.833 in den alten und 439 in den neuen Bundesländern, darunter im Bauhauptgewerbe insgesamt 1.034 sowie 830 in den alten und 204 in den neuen Bundesländern. Das Bundesamt für Statistik meldete im 1. Halbjahr 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum wieder einen Anstieg. Kleinstunternehmen und oft Ein-Personen-Unternehmen zeigten sich teils insolvenzanfälliger.
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