Immobilienwirtschaft / Hausverwaltung

Schenkung- und Erbschaftsteuer bei Immobilien

Rechtliche Grundlagen

Bei Schenkung unter Lebenden sowie beim Erwerb von Todes wegen fällt Schenkungs- und Erbschaftsteuer an, und zwar gemäß dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG vom 27. Februar 1997 und letzten Änderungen vom 16. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2947).

Ermittlung der Grundbesitzwerte

Für die Bewertung von Immobilien als Grundbesitzwerte für diese Steuern gelten die Regelungen nach § 151 im Bewertungsgesetz (BewG vom 1. Februar 1991 und letzten Änderungen vom 17. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2931). Danach ist Grundbesitz mit dem Grundbesitzwert (§ 19 BewG) anzusetzen, der auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuern festgestellt wird.
Das wertmäßig erworbene Vermögen kann sich nach den gesetzlichen Regelungen durch verschiedene Beträge mindern. Danach verbleibt der steuerpflichtige Erwerb, der zur Steuer zu unterwerfen ist. Die Steuersätze entsprechen einem progressiven Stufentarif.

Aspekte bei Schenkung

Bei der Schenkung wird wie bei der Vererbung verfahren. Da Grundstücke wiederum nur mit dem Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz herangezogen werden, ist dies für die Erwerber durchaus günstig. Denn die Verkehrswerte von Grundstücken werden in der Regel höher als die Grundbesitzwerte sein. Bei der Schenkung von Grundstücken lassen sich auch die möglichen Freibeträge zielgerichtet nutzen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Schenkung von Geld- oder Kapitalvermögen mit unter die Behandlung von Grundstücksbewertungen fallen, wenn z. B. das erhaltene Geld unmittelbar für den Ausbau bzw. die Rekonstruktion eines schon im Besitz befindlichen Gebäudes herangezogen wird (mittelbare Grundstücksschenkung). Würde das Geld aber zwischenzeitlich längere Zeit zinsbringend angelegt werden, kann nicht mehr von einer mittelbaren Grundstücksschenkung gesprochen werden.
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