Die Finanzbehörden können steuerliche Betriebsprüfungen, sogenannte Außenprüfungen, vornehmen, um gemäß § 194 Abgabenordnung (AO) die steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens zu bestimmen. Steuerprüfungen können erfolgen als - Vollprüfungen
Bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften werden Betriebsprüfungen nach § 21 Betriebsprüfungsordnung (BPO) in der Regel turnusmäßig als sogenannte "Vollprüfungen" durchgeführt. Es handelt sich hierbei um die Feststellung aller steuerlichen Verhältnisse eines zurückliegenden Besteuerungszeitraums ("Prüfungszeitraum"). Geprüft werden in der Regel - große Unternehmen alle 3 bis 4 Jahre, wobei an die vorhergehende Prüfung angeschlossen wird (Anschlussprüfung),
- mittelgroße Unternehmen durchschnittlich alle 10 bis 15 Jahre,
- Kleinunternehmen mindestens alle 20 Jahre, wobei der Prüfungszeitraum im Allgemeinen 3 Jahre umfasst, die jedoch nicht zusammenhängende Jahre sein müssen.
- Abgekürzte Außenprüfungen
Bei Steuerpflichtigen, die nicht regelmäßigen Betriebsprüfungen unterliegen, werden in der Regel sogenannte "abgekürzte" Außenprüfungen durchgeführt. Hierbei werden lediglich punktuell einzelne Besteuerungsgrundlagen überprüft (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen). Abgekürzte Außenprüfungen sollen in vereinfachter Form ablaufen, um dadurch den zeitlichen Rahmen der Prüfung zu verkürzen. Eine Schlussbesprechung ist hier nicht obligatorisch. Häufig werden verkürzte Betriebsprüfungen im Rahmen einer sogenannten "veranlagenden Betriebsprüfung" durchgeführt, d. h., dass der Prüfer die Auswertung der von ihm getroffenen Prüfungsfeststellungen selbst vornimmt und entsprechende geänderte Steuerfestsetzungen veranlasst.
- Sogenannte "betriebsnahe Veranlagung"
Von der abgekürzten Außenprüfung ist die sogenannte "betriebsnahe Veranlagung" zu unterscheiden. Im Rahmen dieser Außenprüfung sollen Einzelfragen, die sich bei der Bearbeitung der letzten Steuererklärung ergeben haben, an Ort und Stelle geklärt werden. Für die vorgesehenen Maßnahmen ist keine besondere Prüfungsanordnung notwendig. - Sonderprüfungen
Des Weiteren werden regelmäßig - Sonderprüfungen zur Umsatzsteuer, die der zeitnahen Überprüfung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse von Unternehmen dienen,
- Umsatzsteuer-Nachschau ohne Ankündigung,
- Außenprüfungen zur Lohnsteuer, in deren Rahmen die richtige Berechnung und Abführung der lohnsteuerlichen Abzüge überprüft werden, durchgeführt.
Als Abschluss der Außenprüfung ergeht schließlich nach § 202 l AO ein Prüfungsbericht. Dieser enthält die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie eine Darstellung der geänderten Besteuerungsgrundlagen.
Nach § 202 II AO hat die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu überlassen, um diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Ergeben sich aus einer steuerlichen Betriebsprüfung Änderungen bezüglich steuerlich relevanter Sachverhalte, so werden bereits ergangene Steuerbescheide im Rahmen der Korrekturvorschriften geändert.
Vom Bundesministerium der Finanzen wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 "Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung" veröffentlicht. Danach sollen Außenprüfungen mit dazu beitragen, die Steuergesetzte gerecht und gleichmäßig anzuwenden. Für den Steuerpflichtigen sind als wesentliche Rechte und Mitwirkungspflichten hervorzuheben: - Bei wichtigen Gründen kann der Beginn der Prüfung zeitlich hinausgeschoben werden.
- Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt.
- Vorlage aller für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, Datenzugriff, Bücher u. a. sowie Erteilung erbetener Auskünfte durch den Steuerpflichtigen.
- Recht auf Einsichtnahme des Prüfers auf gespeicherte Daten und auf das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen (unmittelbarer Datenzugriff).
- Über das Ergebnis der Prüfung steht dem Steuerpflichtigen bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung das Recht auf eine Schlussbesprechung zu (§ 201 AO). Sie entfällt jedoch, wenn nur eine abgekürzte Außenprüfung erfolgte.
- Rechtsbehelfe können vom Steuerpflichtigen jedoch nicht eingelegt werden, sondern nur gegen die auf Grundlage der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide.
Ergeben sich Prüfungsfeststellungen, die die steuerlichen Verhältnisse Dritter betreffen, so kann der Betriebsprüfer nach § 194 AO sogenannte "Kontrollmitteilungen" anfertigen, die ggf. Einfluss auf dessen Besteuerung haben.
Werden schließlich Sachverhalte ermittelt, die den Tatbestand einer steuerlichen Ordnungswidrigkeit (leichtfertige Steuerverkürzung) bzw. einer Steuerstraftat (Steuerhinterziehung) erfüllen, so wird ein entsprechendes Anschlussverfahren eingeleitet. Liegt der Verdacht einer Steuerverfehlung vor, kann die Finanzverwaltung auch ein Steuerfahndungsverfahren einleiten. Bei Verdacht auf eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit dürfen die Ermittlungen zum betreffenden Sachverhalt aber erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO).
Die Steuerfahndung hat besondere Befugnisse; sie kann beispielsweise ein persönlich beschränktes Auskunftsersuchen an eine Bank stellen.