Steuern

Einkünfte

Einkünfte sind jener Teil des Einkommens, der der Einkommensteuer unterliegt. Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt 7 Einkunftsarten:
  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 und 14a EStG),
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 bis 17 EStG),
  3. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG),
  4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19), wie
    • Löhne, Gehälter, Tantiemen, Pensionen,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wie z. B.
    • Zinsen aus Sparguthaben, aus Hypotheken und anderen Darlehen,
    • Gewinnanteile aus der Beteiligung als typischer Gesellschafter,
    • Einkünfte aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften (z. B. Gewinnausschüttungen jedoch nur zur Hälfte beim Anteilseigner nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG),
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), wie z. B.
    • aus entgeltlicher Überlassung von Grundstücken, Gebäuden, Rechten (Erbbaurecht), beweglichem Betriebsvermögen,
  7. Sonstige Einkünfte (§§ 22 und 23 EStG), wie z. B.
    • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Leibrenten),
    • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen,
    • Einkünfte aus bestimmten Leistungen (Amtszulagen),
    • Einkünfte aus sonstigen Geschäften, z. B. Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung oder aus Veräußerungsgeschäften, bei denen der Verkauf zeitlich vor dem Erwerb liegt.
Einkunftsarten aus dem Gewinn sind die Einkünfte aus 1. bis 3. sowie aus dem Überschuss die Einkünfte nach 4. bis 7.
In der Bauwirtschaft sind die (2.) Einkünfte aus Gewerbebetrieb besonders wichtig. Alle Bauunternehmen, die als Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaft geführt werden, sind Gewerbebetriebe. Gewinneinkünfte sind ebenfalls die aus selbstständiger Arbeit wie z. B. die Honorare eines Architekten, Fachingenieurs, Bausachverständigen u. a.
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