Lohn / Tarif / Rente

Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

Wer freut sich nicht über extra Geld? Worauf Sie bei Prämien und anderen Sonderzahlungen im Baugewerbe achten sollten, ist hier zusammengefasst.

Was sind Sonderzahlungen im Baugewerbe?

Sonderzahlungen im Bau sind zusätzliche Zahlungen, die Arbeitgeber über die vereinbarte Vergütung hinaus gewerblichen Arbeitnehmern, Angestellten, Polieren sowie Auszubildenden leisten. Sie werden gezahlt, um beispielsweise Motivation und Leistung der Mitarbeiter zu steigern oder besondere Leistungen zu belohnen. Sonderzahlungen wie z. B. Prämien in Bauunternehmen sind in der Regel in den Arbeitsverträgen nicht verankert. Daher können sie jederzeit geändert oder gestrichen werden.
Prämien für besondere Leistungen zählen zu den Sonderzahlungen.
Prämien für besondere Leistungen zählen zu den Sonderzahlungen. Bild: © f:data GmbH

Hat man einen Anspruch auf tarifrechtliche Sonderzahlungen?

Ein Anspruch auf Sonderzahlungen kann sich aus abgeschlossenen Tarifverträgen ableiten, so in Unternehmen des Bauhauptgewerbes im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) im Sinne einer Gegenleistung des Arbeitgebers für laufend erbrachte Arbeitsleistungen durch die Arbeitnehmer als
  • allgemeinverbindliches zusätzliches Urlaubsgeld (ZUG) für gewerbliche Arbeitnehmer nach § 8 Nr. 4.1 im BRTV-Baugewerbe
  • zusätzliches Urlaubsgeld für Angestellte und Poliere nach § 10 im RTV-Angestellte im Baugewerbe bei tarifgebundenen Unternehmen
  • 13. Arbeitseinkommen im Baugewerbe sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte und Poliere
  • tariflichen Jahressonderzahlungen, beispielsweise in der Feuerfest- und Säureschutzindustrie nach Tarifabschluss mit der IG BAU und IG (in Höhe von 100 % des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe)
  • Einmalzahlungen im Bauhauptgewerbe in 2022 und 2023 zum Lohn, Gehalt und den Ausbildungsvergütungen im Ergebnis der Tarifrunde 2021 nach den Entgelttarifverträgen vom 5. November 2021 (TV-Lohn und TV-Gehalt der Tarifgebiete West und Berlin)

Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag festlegen?

Ein Anspruch auf Sonderzahlungen kann sich auch aus einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag des jeweiligen Arbeitnehmers ableiten, beispielsweise
  • mit Zahlung eines Weihnachtsgelds, das
    • am Ende des Kalenderjahres ausgezahlt wird, jedoch als Anspruch nicht gesetzlich geregelt ist
    • zwischen Unternehmen unterschiedlich hoch bestimmt sein kann und oft auch mit Bezug auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit festgelegt wird
    • von einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zum Jahresende abhängig gemacht werden kann, ggf. auch mit einer Rückzahlungsverpflichtung, wenn der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitraum nach der Zahlung aus dem Unternehmen ausscheidet
  • Prämienzahlung im Sinne eines geldlichen Anreizes zur Belohnung einer erbrachten Leistung, eines Erfolgs oder zur Anerkennung eines persönlichen Beitrags oder als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung, beispielsweise als
    • Treueprämien für langjährige Betriebszugehörigkeit
    • Prämienformen, beispielsweise in Verbindung und Anwendung des Leistungslohns als Bonus beim Leistungslohn im Baugewerbe (nach RTV-Leistungslohn)
    • Prämien im betrieblichen Vorschlagswesen, beispielsweise Verbesserungsvorschläge zur Technik und Arbeitsorganisation, wenn sie vom Arbeitgeber verwertet wurden
  • Zahlungen als arbeitergeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit über die gesetzlich bestimmten Leistungssätze hinaus
  • freiwilliger Leistungszusage des Arbeitgebers mit Bezug auf gewohnheitsmäßig anerkannte arbeitsrechtliche Gleichbehandlungen, beispielsweise Unterstützungen u. a.

Corona-Sonderzahlungen und Prämien

Zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Corona-Pandemie konnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Zuschüsse als "Corona-Sonderzahlung" nach sämtlichen Formen von Beihilfen und Unterstützungen oder auch von Sachbezügen (Sachlohn) bis zu einem Wert von insgesamt 1.500 € bis 2022 befristet gewähren, wenn unmittelbar ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erkennbar war, geltend für alle Berufsgruppen sowie auch für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte.
Als grundlegende Voraussetzung für eine Corona-Sonderzahlung gilt, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Als Deklarierung für die Zahlung genügt der Verweis der Beihilfe zur Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Corona-Pandemie. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen.
Geleistete Sonderzahlungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und damit für eine Lohnsteuerprüfung erkennbar. Die Corona-Sonderzahlungen werden nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Bei Gewährung einer Corona-Sonderzahlung als Sachzuwendung an Arbeitnehmer sollte vom Arbeitgeber die Bestätigung des Arbeitnehmers über den Empfang eingeholt werden.
Hinsichtlich einer möglichen Pfändung zur Sonderzahlung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. August 2022 (Az.: 8 AZR 14/22) entschieden, dass vom Arbeitgeber an Beschäftigte gewährte Prämienzahlungen zum Ausgleich von Belastungen durch die Corona-Pandemie nicht gepfändet werden können, wenn diese insolvent werden.
Erfolgen Zahlungen vom Arbeitgeber freiwillig sowie im Rahmen des Üblichen, so sind sie nach dem Urteil als „Erschwerniszulage“ mit Bezug auf § 850a Nr. 3 Zivilprozessverordnung (ZPO) anzusehen, wenn sich Umstände nachteilig auf die Gesundheit des Arbeitnehmers auswirken. Somit wären sie vor Gläubigern geschützt.
Im Ergebnis der Tarifrunde 2021 für das Bauhauptgewerbe erfolgten Zahlungen als Corona-Prämien nach den Entgelttarifverträgen vom 5. November 2021 (TV-Lohn und TV-Gehalt der Tarifgebiete West, Ost und Berlin) in 2022. Die Zahlung der Corona-Prämien erfolgte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, Gehalt und Ausbildungsvergütung. Soweit die gesetzliche Höchstgrenze von 1.500 € nach § 3 Nr. 11a im Einkommensteuergesetz (EStG) bereits vorher mit Corona-Sonderzahlungen vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgeschöpft wurde, ist die tariflich bestimmte Corona-Prämie als Einmalzahlung zu gewähren.
Bei gewerblichen Arbeitnehmern mit Entlohnung im Mindestlohn 1 und Mindestlohn 2 (Tarifgebiete West und Berlin) fanden die Regelungen zur Corona-Prämie nach dem TV-Lohn vom 5. November 2021 keine Anwendung, da sich der Lohnanspruch dieser Arbeitnehmer nicht aus § 2 Abs. 6 bis 8 der jeweiligen TV-Lohn ableitet.
Soweit die gesetzliche Höchstgrenze von 1.500 € nach § 3 Nr. 11a im Einkommensteuergesetz (EStG) bereits in 2020/21 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit nach dem 1. März 2020 gezahlten Corona-Prämien ausgeschöpft wurde, ist der jeweils tariflich vorgesehene Betrag als Einmalzahlung zu gewähren.

Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe

Ableitend aus der Verkündung im BGBl. I, S. 1743 vom 25. Oktober 2022 können durch Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer Zuschüsse als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung oder auch als Sachlohn zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise gewährt werden.
Hierzu wurde durch die Arbeitgeber-Bauverbände HDB und ZDV mit der IG BAU ein „Tarifvertrag zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe vom 30. Januar 2023“ abgeschlossen, geltend ab 1. Februar 2023 und endend ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2024. Der Tarifvertrag wird zur Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit beantragt. Er umfasst als Geltungsbereiche:
  • Deutschland bundeseinheitlich
  • Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fallen
  • gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere sowie Auszubildende, die nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VI) eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben
Die Inflationsausgleichsprämie wird an die Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt bzw. zur Ausbildungsvergütung gezahlt, und zwar:
  • an gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Poliere:
  • in Höhe von 500 € bis spätestens 30. September 2023
  • weitere 500 € bis spätestens 30. September 2024
  • an Auszubildende:
  • in Höhe von 150 € bis spätestens 30. September 2023
  • weitere 150 € bis spätestens 30. September 2024
Die Zahlungen können auch ratierlich erfolgen, mit dem Anspruch seit 26. Oktober 2022. Sofern die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche ist, so mindert sich die Prämie im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Beschäftigte in Altersteilzeit erhalten die Hälfte der Prämie, unabhängig von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit.
Nach § 3 Abs. 1 im Tarifvertrag können mit Haustarifverträgen zusätzlich Leistungen zu den o. a. Beträgen zur Abmilderung der Inflation vereinbart werden.
Die zu zahlenden Inflationsausgleichsprämien unterliegen nicht der Beitragspflicht gegenüber den Sozialkassen, z. B. der SOKA-Bau.

Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Sonderzahlungen

Sonderzahlungen unterliegen im Grundsatz der Lohnsteuer und den Beiträgen zur Sozialversicherung, soweit mit Lohn / Gehalt zusammen die Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung nicht überschritten werden. Die einmaligen Zahlungen im Jahr werden jedoch steuerlich in abweichender Weise von der üblichen monatlichen Berechnung auf den regulären Lohn / das reguläre Gehalt vorgenommen
Erfolgten durch den Arbeitgeber Zahlungen als geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (nach dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020), so fallen sie grundsätzlich nicht mehr unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 a im Einkommensteuergesetz (EStG). Sie können jedoch bei den Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung (in der Rentenversicherung Ost und West) nach § 3 Nr. 28 a im EStG begünstigt sein.
Demgegenüber wurden Sonderzahlungen an Arbeitnehmer in Verbindung mit der Corona-Pandemie bis zu einem Betrag von 1.500 € freigestellt von Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht, wenn die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgten und die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufgezeichnet worden sind.
Auch ist die Zahlung nicht in der Einkommensteuerbescheinigung anzugeben. Sind weitere Steuerbefreiungen zutreffend oder pauschalversteuerte Leistungen des Arbeitgebers vorgesehen, so können diese weiterhin wie bisher gewährt werden.
Für eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung besteht nach § 3 Nr. 11c EStG Steuerfreiheit. Sie ist zugleich auch beitragsfrei zur Sozialversicherung bis zum o. a. Gesamtbetrag und des Begünstigungszeitraums und muss ebenfalls nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
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