VOB A

Submissionsabsprache

Bei einer Submission wird zum vorbestimmten Termin die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) von Angeboten zu öffentlichen Bauaufträgen bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich nach § 14 Abs. 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A vorgenommen.
Haben Bieter in Bezug auf eine Ausschreibung für ihre Angebote Abreden getroffen, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellen, wird allgemein von einer "unzulässigen Submissionsabsprache" gesprochen. In einem solchen Fall sind die Angebote von der Vergabe nach § 16 Abs. 1, Nr. 4 VOB/A-2016 auszuschließen.
Andererseits stellen Submissionsabsprachen auch eine Straftat nach § 298 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Sie können für die verantwortlichen Personen mit einem Bußgeld bis hin mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Das Bundeskartellamt veröffentlichte eine Broschüre mit dem Titel "Wie erkennt man unzulässige Submissionsabsprachen?" (Bonn, Dezember 2014), welche als Checkliste für Vergabestellen dienen kann. Sie gibt Hinweise zu einer Reihe von Fragestellungen bei Vergabeverfahren, beispielsweise zu:
  • Sind die Angebote äußerlich ähnlich?
  • Kennt ein Bieter die Angebote der anderen?
  • Sind die Preise eines Bieters überraschend und im Vergleich mit anderen Bietern auffällig?
  • Gibt ein Bieter evtl. ein bloßes Scheinangebot ab?
  • Sind die Angebotsunterlagen nur sehr oberflächlich bearbeitet?
  • Gibt ein Bieter preisgünstige Teile zum Angebot an Nachunternehmer weiter, die selbst nicht als Bieter auftreten?
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