Normen

VOB Teil A

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt im Teil A die allgemeinen Vergabebedingungen von Bauleistungen als DIN 1960. Der Teil A der VOB umfasst die folgenden 3 Abschnitte:
Eine wesentliche Aktualisierung erfuhr der Teil A der VOB auf Grundlage der reformierten Vergaberichtlinien der EU mit der VOB/A - 2016. Zugleich erfolgte 2016 eine übersichtlichere Gestaltung mit geänderter Struktur und überschaubarer Gliederung in den Abschnitten des Teils A. Zu den Paragrafen wurden teils Zusätze a, b, c usw. angefügt, um möglichst die vorherige Grundstruktur des Inhalts zu erhalten. Nachfolgend wurden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Abschnitte 1 bis 3 im Teil A der VOB fortführend bearbeitet. Die aktualisierten Texte der "VOB/A - Ausgabe 2019 vom 31. Januar 2019" wurden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger am 19. Februar 2019 bekannt gemacht und erscheinen in der Gesamtausgabe der VOB 2019 als DIN 1960 mit dem Ausgabedatum September 2019.
Gemäß Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 war der aktualisierte Abschnitt 1 der VOB/A seit 1. März 2019 bei nationalen Vergaben des Bundes im Unterschwellenbereich anzuwenden. Die Abschnitte 2 und 3 der aktualisierten VOB/A - 2019 erforderten noch den rechtlichen Hinweis zur Anwendung in der VgV und VSVgV. Dies wurde am 17. Juli 2019 im BGBl. I, Nr. 27 (S. 1081) veröffentlicht. Daraufhin traten auch die Regelungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A - 2019 am 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft. Sie sind anzuwenden für alle Bauvorhaben bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte, die ab 18. Juli 2019 bekannt gemacht oder - sofern keine Bekanntmachung vorgeschrieben ist - gegenüber Unternehmen begonnen werden.
Im Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 wurden auch Erläuterungen zu den Änderungen im Abschnitt 1 der VOB/A - 2019 zur Anwendung ab 1. März 2019 angeführt. Als wesentlich sind dabei folgende Änderungen im Abschnitt 1 der VOB/A - 2019 anzuführen:
  • Einführung der Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 1, womit der Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung entfällt.
  • Anhebung der Wertgrenzen für die freihändige Vergabe § 3a Abs.3 und beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 2 (jeweils in der Fußnote vermerkt), jedoch befristet bis 31. Dezember 2021 für Auftraggeber des Bundes und eingegrenzt für Bauleistungen zu Wohnzwecken in Umsetzung von Beschlüssen des Wohngipfels vom 21. September 2018. Aufzufordern sind weiterhin vorrangig Unternehmen, die eine Präqualifizierung nachweisen.
  • Neue Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Angebote eines Bieters nach § 8, Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 7 möglich ist, wobei grundsätzlich mehrere Hauptangebote zugelassen sein sollen.
  • Verpflichtung zur Angabe von Zuschlagskriterien für nationale Angebote nach § 12 Abs. 1, Nr. 2 durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung zur Vergabe, wobei eine Gewichtung als optional verbleibt.
  • Neugestaltung von Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a hinsichtlich der Arten von Unterlagen, wobei künftig der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen darf, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.
  • Erleichterungen für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, in einem neuen § 24 im Abschnitt 1 der VOB/A.
Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A - 2019 wurden in Anlehnung zum Abschnitt 1 sowie vorwiegend redaktionell geändert. Hervorzuheben sind folgende Aktualisierungen:
  • inhaltsgleiche Übertragung in §§ 8 EU und 16 EU bezüglich der Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie zum Nachfordern von Unterlagen nach Abschnitt 1,
  • ersatzlose Streichung von Fristen zur elektronischen Kommunikation infolge Ablaufs,
  • Niederschrift über den Eröffnungstermin kann nach §14 EU Abs. 3 auch in Textform gefertigt werden,
  • Ausschluss von Angeboten in § 16 EU Nr. 1, wenn sie nicht fristgemäß eingegangen sind,
  • Überarbeitung des § 16a EU, wonach Preisangaben bei mehreren unwesentlichen Positionen nachgefordert werden können, wenn dies in der Vergabeunterlage nicht ausgeschlossen wurde.
Im Abschnitt 3 der VOB/A - 2019 wurde eine ausdrückliche Regelung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Vergabe eingeführt, praktisch durch weitgehende Übernahme der Formulierung aus § 4a EU aus Abschnitt 2 der VOB/A. Abweichend dazu wurde die Höchstlaufzeit auf 7 Jahre verlängert.
Die VOB - 2019 insgesamt mit allen Teilen A, B und C der VOB erscheint als Print-Ausgabe im Beuth-Verlag im Oktober 2019.
Hinsichtlich der Texte sowie inhaltlicher Änderungen und Erläuterungen sei auch auf Aussagen im Baunormenlexikonverwiesen.
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
In der Auftragsbekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann....
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Für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, kann Freihändige Vergabe erfolgen, wenn dies durch Ausführungsbestimmungen eines B...
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(1) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eine...
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(1) Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt.Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.(2) ...
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