Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen auf nationaler, EU-weiter sowie sicherheitsbezogener Ebene. 2026 wurden die Abschnitte 2 und 3 insbesondere zu Losvergabe, Energieeffizienz, Nebenangeboten und Nachforderungen geändert.
Was regelt die VOB/A?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt im Teil A die allgemeinen Vergabebedingungen von Bauleistungen als DIN 1960. Der Teil A der VOB umfasst die folgenden 3 Abschnitte:
Abschnitt 2 – EU-Paragrafen in der VOB/A (auch oft als VOB/A-EU bezeichnet): Mit den EU-Paragrafen soll kenntlich gemacht werden, dass diese EU-rechtlich bestimmt sind. Zu den wesentlichsten Änderungen in den einzelnen Paragrafen seit VOB/A 2016 und mit der VOB/A 2019 werden detailliertere Aussagen unter VOB/A-EU getroffen.
Entwicklung der VOB/A 2016 und 2019
Eine wesentliche Aktualisierung erfuhr der Teil A der VOB im Jahr 2019 auf Grundlage der reformierten Vergaberichtlinien der EU mit der VOB/A 2016. Zugleich erfolgte 2016 eine übersichtlichere Gestaltung mit geänderter Struktur und überschaubarer Gliederung in den Abschnitten des Teils A. Zu den Paragrafen wurden teils Zusätze a, b, c usw. angefügt, um möglichst die vorherige Grundstruktur des Inhalts zu erhalten. Nachfolgend wurden vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Abschnitte 1 bis 3 im Teil A der VOB fortführend bearbeitet. Die aktualisierten Texte der „VOB/A – Ausgabe 2019 vom 31. Januar 2019“ wurden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bundesanzeiger am 19. Februar 2019 bekannt gemacht und erscheinen in der Gesamtausgabe der VOB 2019 als DIN 1960 mit dem Ausgabedatum September 2019.
Gemäß Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 war der aktualisierte Abschnitt 1 der VOB/A seit 1. März 2019 bei nationalen Vergaben des Bundes im Unterschwellenbereich anzuwenden. Die Abschnitte 2 und 3 der aktualisierten VOB/A 2019 setzten zunächst eine entsprechende rechtliche Anpassung der VgV und der VSVgV voraus.
Dies wurde am 17. Juli 2019 im BGBl. I, Nr. 27 (S. 1081) veröffentlicht. Daraufhin traten auch die Regelungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019 am 18. Juli 2019 für öffentliche Baumaßnahmen in Kraft. Sie sind anzuwenden für alle Bauvorhaben bei Erreichen und oberhalb der Schwellenwerte, die ab 18. Juli 2019 bekannt gemacht oder – sofern keine Bekanntmachung vorgeschrieben ist – gegenüber Unternehmen begonnen werden. 
Die VOB/A regelt die Vergabe von Bauleistungen im nationalen, EU-weiten sowie im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich.
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Wesentliche Änderungen im Abschnitt 1 der VOB/A 2019
Im Erlass des BMI vom 20. Februar 2019 wurden auch Erläuterungen zu den Änderungen im Abschnitt 1 der VOB/A 2019 zur Anwendung ab 1. März 2019 angeführt.
Als wesentlich sind dabei folgende Änderungen im Abschnitt 1 der VOB/A 2019 anzuführen:
Einführung der Wahlfreiheit zwischen öffentlicher Ausschreibung und beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 1, womit der grundsätzliche Vorrang der öffentlichen Ausschreibung entfällt. Für einen Auftraggeber sinkt dadurch der Verfahrensaufwand, und die Vergaben können schneller durchgeführt werden. Bieter können profitieren, weil etwa Präqualifikationen eine größere Bedeutung erhalten. Neue Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Abgabe mehrerer Angebote eines Bieters nach § 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 7 möglich ist, wobei grundsätzlich mehrere Hauptangebote zugelassen sein sollen. Neugestaltung von Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a hinsichtlich der Arten von Unterlagen, wobei künftig der Auftraggeber zu Beginn des Vergabeverfahrens festlegen darf, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. Damit steigt für den Auftraggeber der Umfang der Dokumentationspflicht, um Nachforderungen vergaberechtskonform durchführen zu können. Für den Bieter bedeutet es, nicht wegen versehentlich fehlender Unterlagen von der Vergabe ausgeschlossen zu werden. Einführung einer klaren Regelung zur vergaberechtlichen Würdigung von Nachtragsleistungen in § 22, wonach Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B und Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B kein neues Vergabeverfahren erfordern – es sei denn, die Leistungen sind nicht zur Ausführung der Vertragsleistung erforderlich. Erleichterungen für die Vergabe von Bauleistungen einer Auslandsdienststelle oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland dort zu erbringende Bauleistungen vergibt, in einem neuen § 24 im Abschnitt 1 der VOB/A.
Änderungen der Abschnitte 2 und 3 im Jahr 2019
Die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A 2019 wurden in Anlehnung zum Abschnitt 1 sowie vorwiegend redaktionell geändert.
Hervorzuheben sind folgende Aktualisierungen:
Inhaltsgleiche Übertragung in §§ 8 EU und 16 EU bezüglich der Neuregelungen zur Abgabe mehrerer Hauptangebote sowie zum Nachfordern von Unterlagen nach Abschnitt 1.
Ersatzlose Streichung von Fristen zur elektronischen Kommunikation infolge Ablaufs.
Die Möglichkeit, die Niederschrift über den Eröffnungstermin nach § 14 EU Abs. 3 auch in Textform zu fertigen.
Ausschluss von Angeboten in § 16 EU Nr. 1, wenn sie nicht fristgemäß eingegangen sind.
Überarbeitung des § 16a EU, wonach Preisangaben bei mehreren unwesentlichen Positionen nachgefordert werden können, wenn dies in der Vergabeunterlage nicht ausgeschlossen wurde.
„Von hoher Relevanz für die Praxis ist vor allem die neu eingeführte Regelung gemäß § 6b EU, dass Eigenerklärungen der Regelfall sein sollen. War es bis dahin erforderlich, geforderte Nachweise, Bescheinigungen und Referenzen mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen, werden Originalnachweise nur von aussichtsreichen Bietern eingefordert. Nun genügen Eigenerklärungen.“
Im Abschnitt 3 der VOB/A 2019 wurde eine ausdrückliche Regelung zum Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Vergabe eingeführt, praktisch durch weitgehende Übernahme der Formulierung aus § 4a EU aus Abschnitt 2 der VOB/A. Abweichend dazu wurde die Höchstlaufzeit auf sieben Jahre verlängert. Die VOB 2019 insgesamt mit allen Teilen A, B und C der VOB erschien als Print-Ausgabe im Beuth-Verlag im Oktober 2019.
Aktuelle Rechtslage: VOB/A 2026 und ihre wichtigsten Neuerungen
Aktuell wurden die Abschnitte 2 und 3 der VOB/A mit der Ausgabe 2026 vom 22. Juli 2026 neu gefasst und am 24. August 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht (BAnz AT 24.08.2026 B6). Sie sind seit dem 8. September 2026 verbindlich anzuwenden.
Die Ausgabe 2026 der VOB/A betrifft ausschließlich die Abschnitte 2 und 3. Der Abschnitt 1 gilt weiterhin in der Fassung der VOB/A 2019. Anlass der Neufassung waren insbesondere die Anpassungen an das Vergabebeschleunigungsgesetz.
Zu den wesentlichen Neuerungen gehören z. B.:
Die Anpassung des Begriffs „Bauauftrag“ in § 1 EU an den Bauauftragsbegriff gemäß § 103 Abs. 3 GWB. Vor der Neufassung fielen Planung und Ausführung zusammen. Dieses Merkmal der Gleichzeitigkeit wurde nun entfernt.
Eine eigenständige Regelung zur Fach- und Teillosvergabe in § 5a EU.
Die Verpflichtung des Auftraggebers, in der Bekanntmachung nach § 8 EU Abs. 2 anzugeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen sind.
Die Erweiterung der Anforderungen zu energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten und Ausrüstungen in § 8c EU.
Der Wegfall des Vier-Augen-Prinzips für elektronisch eingereichte Angebote nach § 14 EU.
Änderungen der Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen nach § 16a EU, die nun eine systematische Trennung von unternehmensbezogenen zu leistungsbezogenen Unterlagen vornehmen, damit erstgenannte nachträglich korrigiert werden können, letztgenannte aber nicht.
Anpassungen der Regelungen zur Aufhebung von Vergabeverfahren (§ 17 EU) und zu den Informations- und Wartepflichten (§ 19 EU) an die Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes.