Die DIN 277 – Grundflächen und Rauminhalte im Hochbau (Ausgabe August 2021) - definiert und erstreckt sich auf die:
Sie ersetzt die vorherige Ausgabe der DIN 277-1 – Grundflächen und Rauminhalte im Bauwesen (Januar 2016) sowie die E DIN 277 (Dezember 2020). Der Geltungsbereich wurde neu im Titel ausschließlich für den Hochbau bestimmt, womit andere Bereiche der Bauwirtschaft in der DIN 277 nicht geregelt werden sollen. Es erfolgten neben redaktionellen teils auch inhaltliche Überarbeitungen zur einheitlichen Anwendung, zu einzelnen Begriffen sowie zur Zuordnung von Grundflächen und Räumen, deren Zweckbestimmung noch nicht vorbestimmt ist. Die inhaltlichen Aussagen der neu gefassten DIN 277 werden im Baunormenlexikon.de untersetzt und sind dort mit detailliert aufgezeichneten Änderungen aufrufbar. Anwendungsbereiche der DIN 277
Die Aussagen zur Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte sollen Grundlagen liefern und maßgebend sein für die Planung, Bauausführung und Nutzung von Bauwerken sowie den Vergleich von Bauwerken und Grundstücken und speziell für die:
Eine Anwendung kann auch für andere Zwecke, beispielsweise für die Festlegung der Wohnfläche oder der Mietfläche verwendet und den dafür erforderlichen Ermittlungen zugrunde gelegt werden. Eine Bewertung der Flächen und Rauminhalte wird mit der DIN 277 nicht vorgenommen.
Die Regelungsinhalte der früheren DIN 277-Teil 3: Mengen und Bezugseinheiten (April 2005) sind enthalten im Abschnitt 6 der DIN 276 (Ausgabe Dezember 2018). Die Übernahme erfolgte mit dem Ziel, eine einheitliche Verwendung von Mengen und Einheiten zu erreichen, auf die sich die Kosten in Kostenkennwerten beziehen. Begriffe und Gliederungen nach DIN 277
In der DIN 277 werden folgende Begriffe und deren Ermittlungsgrundlagen ausgewiesen:
Danach folgen weitere Untergliederungen, von denen insbesondere hervorzuheben sind:
Die Brutto-Grundfläche in m² setzt sich beispielsweise nach DIN 277 zusammen und wird weiter unterschieden nach:
Die Netto-Raumfläche umfasst beispielsweise als Anteile die folgenden Flächen:
Nutzungsfläche (NUF),
Technikfläche (TF) und
Verkehrsfläche (VF).
Bei Bedarf kann die Nutzungsfläche nach Tz. 4.2 und 4.4 in der DIN 277 noch weiter untergliedert und sonstige Nutzungen gesondert ausgewiesen werden.
Zusammensetzung der Brutto-Grundfläche
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Ermittlung der Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277
Für die Ermittlung werden unter Tz. 5. bis 8. spezielle Regelungen im Detail getroffen. Die Ermittlung hat nach Planmaßen (Soll-Maßen) oder nach tatsächlichen Abmessungen (Ist-Maßen) zu erfolgen, wofür die herangezogenen Messverfahren anzugeben sind. Die erforderliche Genauigkeit der Ermittlung richtet sich nach den Anforderungen des jeweiligen Bauprojekts, dem Stand der Bauplanung (z. B. Bedarfsplanung, Entwurfsplanung, Ausführungsplanung) sowie den jeweiligen Planungsunterlagen. Sofern ein Bauwerk aus mehreren funktional, zeitlich und räumlich abgrenzbaren Abschnitten bzw. Teilen besteht, sind die Grundflächen und Rauminhalte für jeden Bauabschnitt getrennt zu ermitteln. Eine getrennte Ermittlung ist ebenfalls nach:
unterschiedlichen Höhen der Geschosse,
unterschiedlichem Ausbaustand (z. B. unter oder über schräg verlaufende Flächen),
Messverfahren und Messeinheiten sowie
unterschiedlicher Raumumschließung vorzusehen.