Buchhaltung / Rechnungswesen

Umsatz aus sonstigen nichtbaugewerblichen Tätigkeiten

Aus sonstigen nichtbaugewerblichen Tätigkeiten resultieren z. B. folgende Umsätze:
  • Vermietung und Verpachtung von Baumaschinen und Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen einschließlich Leasing,
  • Wohnungsvermietung, jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung,
  • Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • Honorare aus Gutachtertätigkeiten.
Der Umsatzsteuer (Ust) unterliegen nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)
  • die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (Einfuhrumsatzsteuer),
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt,
  • die Entnahme für den Eigenverbrauch bei Einzelunternehmen.
Steuerbefreiungen sind im § 4 UStG aufgeführt, z. B. für Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr, Wohnraumvermietung u. a. Der Umsatz ist steuerpflichtig, wenn ein Leistungsaustausch bzw. eine Lieferung vom Unternehmen an einen Dritten gegen Entgelt erfolgt. Dabei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht analog dem Vertragsrecht zwischen
Alle Umsätze innerhalb des Unternehmens, d. h. innerbetriebliche Leistungsverrechnungen z. B. zwischen Bauhof und Baustelle, bleiben umsatzsteuerfrei. Besonderheiten liegen vor beim Leistungsaustausch von Bauleistungen der Nachunternehmer an die General- bzw. Hauptunternehmer. Hier gilt nach § 13 b UStG Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der Kosten des Unternehmens. Folglich werden alle Kosten- und Wertansätze in der Kalkulation ohne Umsatzsteuer errechnet, das gilt auch für die auszuweisenden Einheitspreise und Gesamtbeträge der Leistungspositionen. Erst für die Fertigstellung des Angebots wird die Umsatzsteuer in der zurzeit gültigen Höhe der Netto-Angebotssumme zugeschlagen, soweit nicht Steuerschuldnerschaft nach § 13 b UStG vorliegt.
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