Verstoßen vereinbarte Geschäftsbedingungen gegen die Gebote von Treu und Glauben nach § 307 BGB in Verbindung mit § 242, so können sie evtl. ganz oder teilweise unwirksam sein und folglich nicht Vertragsbestandteil werden. Meistens ist dies der Fall, wenn ein Vertragspartner versucht, mit Heranziehung von Geschäftsbedingungen Risiken unausgewogen bzw. einseitig auf den anderen Partner abzuwälzen. Wird in einem Bauvertrag die VOB „als Ganzes“ vereinbart, liegen keine Verstöße gegen Geschäftsbedingungen vor und eine gesonderte Inhaltskontrolle braucht nicht zu erfolgen. Aufzupassen wäre aber dann, wenn die Geschäftsbedingungen nach VOB nicht durch vereinbarte, individuell abgestimmte Verträge, sondern durch wiederholte Anwendung mit nur angehängten ergänzten Vertragsbedingungen gestaltet werden. Wichtig bleibt, dass die Ausgewogenheit der VOB als Ganzes als Geschäftsbedingung nicht gestört ist. Der in der Baupraxis Erfahrene entwickelt dafür ein Gespür. Unwirksame Vertragsklauseln als Eingriffe in den Kernbereich der VOB sind beispielsweise:
- Ausschluss von Änderungen der Einheitspreise bei Mengenänderungen nach § 2 Abs. 3 in VOB, Teil B,
- Kündigung durch den Auftraggeber im § 4 Abs. 7,
- Begrenzung von Schadenersatzansprüchen bezüglich eines entgangenen Gewinns in § 6 Abs. 6,
- fiktiven Abnahme beispielsweise durch Benutzung der Leistung in § 12 Abs. 5,
- Regelung der kürzeren Frist (4 Jahre) für Mängelansprüche in § 13 Abs. 4 und 7,
- Verweigerung des Nachbesserungsrechts bei Mängeln nach § 4 Abs. 7 und § 13 Abs. 5, Nr. 2 VOB, Teil B,
- Einschränkung des Rechts auf Abschlagszahlungen des Auftragnehmers nach § 16 Abs. 1, Nr. 1 VOB, Teil B.
Zunächst bleibt zu klären, ob und wann "Allgemeine Vertragsbedingungen" vorliegen. Das ist in der Regel der Fall, wenn Vertragsbedingungen
- vorformuliert sind,
- für eine große Zahl (mehr als drei) von Verträgen herangezogen werden,
- nur von einem Vertragspartner gestellt werden,
- auf die Geltung der Geschäftsbedingungen verweisen,
- dem Vertragspartner zumutbar zur Kenntnis gelangen können und sein Einverständnis für die Einbeziehung vorliegt.
Werden die Vertragsbedingungen jedoch zwischen den Partnern ausgehandelt bzw. individuell getroffen, liegen keine allgemeinen Vertragsbedingungen vor. Ein individuelles Aushandeln der Vertragsbedingungen ist gegeben, wenn die Partner die reale Möglichkeit erhalten haben, den Inhalt der Bedingungen zu bestimmen.
Das ist aber z. B. nicht der Fall, wenn
- die vorformulierten Bedingungen lediglich dem Partner vorgelesen und ggf. kommentiert werden,
- der Partner schriftlich erklären soll, dass eine Aushandlung der Bedingungen in allen Details erfolgte.
Wenn allgemeine Vertragsbedingungen vorliegen und Bestandteil des Bauvertrages sind, regelt das BGB eine Reihe von Vorschriften zum Schutz des Vertragspartners. Liegt dann ein Verstoß gegen die allgemeinen Vertragsbedingungen vor, ist die entsprechende Vertragsklausel unwirksam. Der in der Baupraxis Erfahrene hat oft ein Gespür für solche unwirksamen Bauvertragsklauseln, möglichst auch der Baukaufmann/die Baukauffrau für die Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen.
Beispielsweise könnte ein Auftraggeber versuchen, über Vertragsklauseln Vorteile zu erzielen, für eigentlich vergütungspflichtige Bauleistungen keine Vergütung zu zahlen. Oft finden sich in Bauverträgen verschiedene Kostenumlageklauseln - sowohl von Auftraggebern als auch von General- bzw. Hauptunternehmern gegenüber Nachunternehmern - mit denen Kosten der Baustelle prozentual auf die bauausführenden Unternehmen umgewälzt bzw. von deren Rechnungslegungen bei der Zahlung gekürzt werden.