Baurecht / BGB

Treu und Glauben

"Treu und Glauben" ist ein Rechtsbegriff und als eine grundlegende Klausel als Verkehrssitte im Rechtsverkehr, speziell im Schuldrecht, anzusehen. Mit Bezug auf § 242 BGB hat ein Schuldner seine Leistung so zu vollbringen, wie es nach Treu und Glauben zu erwarten ist.
In diesem Sinne haben auch die Auftraggeber und Auftragnehmer als die unmittelbar am Bau Beteiligten zu handeln. Als Beispiele können angeführt werden:
  • Nach § 241 Abs. 2 BGB haben die Vertragsparteien bei einer Leistungserbringung nicht nur die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, sondern auch Rücksicht auf die Rechte und Interessen des jeweils anderen Partners nehmen.
  • Liegt mit der Schlusszahlung des Auftraggebers eine Überzahlung des Bauunternehmens als Auftragnehmers vor, dann hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.
  • Wurde eine förmliche Abnahme im Bauvertrag vereinbart, wäre es üblich, dass beide Vertragspartner daran teilnehmen und ein Abnahmetermin nicht ohne Kenntnis des anderen Partners bestimmt wird,
  • Wurde eine ausgeführte Bauleistung vor der Abnahme beispielsweise durch höhere Gewalt oder andere objektive, vom Bauunternehmen unabwendbare Umstände beschädigt oder zerstört, gebietet nach Treu und Glauben die Information und Fürsorge gegenüber dem Bauherrn als Auftraggeber.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Treu und Glauben"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Zu den Aufgaben des Abbruchunternehmers gehören die Plausibilitätsprüfung, die Kalkulation, die Arbeitsvorbereitung, die Durchführung, gegebenenfalls die Nachtragskalkulation, die Dokumentation, die Abrechnung und die interne Nachkalkulation.Die ausg...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

Verwandte Fachbegriffe

Stichworte:
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere