Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Mengenänderung

Ein vereinbarter Einheitspreis (EP) gilt bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 3, Nr. 1 VOB/B unverändert für Mengenabweichungen von dem im Vertrag vorgesehenen Leistungsumfang um nicht mehr als 10 %, also im Bereich von 90 % bis 110 % der im Vertrag vorgesehenen Leistungsmenge. Eine Anpassung des Einheitspreises an die tatsächliche Menge ist dann nicht vorgesehen und nicht vorzunehmen. Nach neuester Rechtsprechung dürfen bei Mehrmengen über 100 % bis 110 % von der Sollmenge aber nur dann die vereinbarten Einheitspreis in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht in einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung stehen, d. h. nicht sittenwidrige Preise vorliegen.
Diese Diktion wird als allgemeine Geschäftsbedingung auch inhaltlich einer Kontrolle standhalten, selbst wenn es sich nicht um einen Bauvertrag auf Grundlage der VOB handelt, z. B. bei Nichtkaufleuten (Verbraucher) als Auftraggeber bzw. Besteller.
Bei Überschreitung nach oben oder unten liegt dann eine Mengenabweichung entweder eine Mehrmenge oder eine Mindermenge vor.
Liegt eine Mengenabweichung von über 10 % vor, so ist eine Preisanpassung nur auf Verlangen eines Vertragspartners nach VOB/B § 2 Abs. 3 zulässig, wenn der Bauausführung ein Einheitspreisvertrag zugrunde liegt. Diesem liegt stets der Umstand zugrunde, dass eine Mengenänderung und folglich auch eine Mehrmenge auftreten können. Diese Regelung findet aber keine Anwendung, wenn die Vergütung auf Grundlage eines Pauschalvertrages vereinbart wurde.
Das Nachtragsangebot kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber verlangt werden, sicher mit einem unterschiedlich zu verfolgenden Ziel. Der Anspruch muss begründet sein.
Bei Mengenänderungen sind bei einer Preisanpassung jeweils evtl. damit verbundene Mehrkosten bei Mehrmengen oder Minderkosten bei Mehrmengen zu berücksichtigen. Bei einer Mindermenge kann sich eine Erhöhung des Einheitspreises (EP) infolge eines nicht mehr wie ursprünglich gedeckten Betrags als Mehrbetrag aus den unterdeckten Baustellengemeinkosten (BGK), Allgemeinen Geschäftskosten (AGK), von Gewinn und betriebsbezogenem Wagnis (als allgemeines Unternehmensrisiko) ableiten, der aus der Verteilung auf eine verringerte Menge resultiert. Bei Mehrmengen verteilen sich ggf. die Baustellengemeinkosten auf die größere Menge, woraus ein niedrigerer EP resultieren kann.
In Bauverträgen werden manchmal auch Klauseln aufgenommen und vereinbart, wonach "Massenänderungen - auch über 10 %" hinaus vorbehalten werden und nicht dazu berechtigen sollen, eine Preisanpassung bei Über- und Unterschreitungen des Mengenansatzes vorzunehmen. In einem Beschluss des OLG Köln vom 7. November 2014 (Az.: 19 U 55/14) wurde entschieden, dass "eine solche Regelung keinen AGB- rechtlichen Bedenken begegnet und auch als Formularklausel wirksam ist. Wird eine Anpassung der Einheitspreise bei Mengenabweichungen vertraglich wirksam abbedungen, finden die Grundsätze Anwendung".
Dem Auftragnehmer obliegt allgemein auch keine Ankündigungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber zu Mengenänderungen. Die Vorgabe einer Ankündigungspflicht als Anspruchsvoraussetzung für eine Preisanpassung dürfte AGB-rechtlich nicht standhalten. Andererseits sei dem Auftragnehmer zu empfehlen, bei einer extrem hohen, das Mehrfache der Sollmenge umfassenden Mehrmenge mit dem Auftraggeber zu klären, dass der Auftraggeber auch mit der Ausführung dieser Mehrmenge einverstanden ist. Ggf. kann eine andere Lösung oder beispielsweise die Neuherstellung gegenüber einer Rekonstruktion wirtschaftlicher sein.
Bei öffentlichen Aufträgen sollten hinsichtlich von Mengenänderungen und sich daraus ggf. ergebender preislicher Anpassungen auch die Anforderungen aus folgenden Unterlagen berücksichtigt werden:
  • "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" als Richtlinie 510 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017)
  • Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB), speziell im Teil 3 zu Nachträgen.
Die Kalkulation zu einer verlangten Preisanpassung bei Mehrmengen ist in der Regel mit der Vorlage und rechnerischen Nachweisführung in einem Nachtrag vorzunehmen. Dafür sind die ursprünglichen Preis- und Kalkulationsgrundlagen für den Bauvertrag fortzuschreiben, d. h. es ist von den Grundlagen der Preisermittlung des bereits erteilten Hauptauftrags auszugehen. Das betrifft vorrangig die Ansetzungen in den ergänzenden Formblättern Preise (EFB-Preis) 221 bis 223 auf Grundlage des VHB-Bund (2017) oder in einer zum Angebot geforderten und vorgelegten Urkalkulation.
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