VOB A

Vergabeprüfstelle

Eine Vergabeprüfstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen die Einhaltung von Vergabebestimmungen des Auftraggebers überprüfen. Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern. Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (in Kraft seit 18. April 2016) werden im Kapitel 2 (§§ 155 bis 159) erforderliche Regelungen getroffen.
In der VOB Teil A wird in den Abschnitten 1 bis 3 sowohl zu den nationalen und EU-weiten Ausschreibungen jeweils in § 21, § 21 EU und § 21 VS bestimmt, das bereits in der Vergabebekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben sind, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.
Vergabekammern als Nachprüfstellen leiten ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Die Entscheidung durch die Vergabekammer erfolgt aufgrund einer mündlichen Verhandlung, zu der alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Entscheidung wird von der Vergabekammer begründet und schriftlich innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab Eingang des Antrags getroffen.
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