Rechtschutzmöglichkeiten für die Einhaltung der Regelungen durch den Auftraggeber bei einem Vergabeverfahren sind durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (in Kraft seit 18. April 2016) im Kapitel 2 (§§ 155 bis 159) gegeben. Danach sind Rechtsansprüche sogar einklagbar. Als erste Instanz gelten die Vergabekammern, bei denen Überprüfungsverfahren eingeleitet werden können. Die Vergabekammer des Bundes ist z. B. zuständig für die Nachprüfung der Vergabeverfahren des Bundes und von Auftraggebern, bei denen der Bund die Beteiligung verwaltet oder die sonstige Finanzierung überwiegend gewährt oder der Bund über die Leitung überwiegend die Aufsicht ausübt. In allen anderen Fällen wird die Zuständigkeit der Vergabekammern nach dem Sitz des Auftraggebers bestimmt, beispielsweise in den Bundesländern durch die Vergabekammern des jeweiligen Landes.
Die Vergabekammern haben die Stellung von Gerichten. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus. Das leitet sich auch aus den zuletzt in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.1.2 2012 (Rs: C-465/11) bestätigten Kriterien für durch Gesetz geschaffene Organe ab, und zwar im Sinne des Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV).
Die Tätigkeit der Vergabekammern ist gesetzlich geregelt. Die Kammern genießen eine richterliche vergleichbare Unabhängigkeit. Bei einem Verfahren zur Nachprüfung einer Vergabe handelt es sich um ein obligatorisches, streitiges Verfahren. Dabei ist es zunächst europarechtlich nicht so wichtig, dass die Kammern organisatorisch in die Verwaltung des Bundes und der Länder eingegliedert sind.
Die Vergabekammern leiten ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Ein Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Daraufhin erforscht die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Die Entscheidung durch die Vergabekammer erfolgt aufgrund einer mündlichen Verhandlung, in der alle Beteiligten, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Entscheidung wird von der Vergabekammer begründet und schriftlich innerhalb einer Frist von 5 Wochen ab Eingang des Antrags getroffen.
In der VOB Teil A wird in den Abschnitten 1 bis 3 sowohl zu den nationalen und EU-weiten Ausschreibungen jeweils in § 21, § 21 EU und § 21 VS bestimmt, das bereits in der Vergabebekanntmachung sowie in den Vergabeunterlagen die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben sind, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.