Baurecht / BGB

Vertragsstrafe bei Vertragskündigung

Zur Ausführung von Bauleistungen können die Vertragspartner eine Vertragsstrafenvereinbarung treffen. Bei öffentlichen Bauaufträgen nach nationalen Ausschreibungen soll dies mit Bezug auf § 9a im Abschnitt 1 der VOB/A (analog nach § 9a EU und § 9a VS in den Abschnitten 2 und 3) nur vorgesehen werden, wenn die Überschreitung von Ausführungsfristen erhebliche Nachteile für den Bauherrn bzw. Auftraggeber verursachen kann. Wurde eine Vertragsstrafe vereinbart, gelten in der Folge die Vorschriften in §§ 339 bis 345 BGB und § 11 in VOB/B. Vom Auftraggeber kann dann eine Vertragsstrafe nur für den Zeitraum bis zum Tag der rechtswirksamen freien oder außerordentlichen Kündigung geltend gemacht werden, wenn ein Verzug bis zu diesem Tag vorliegt oder sogar mit dem Grund des Leistungsverzugs gekündigt wurde.
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