Baurecht / BGB

Vertragsstrafenvereinbarung

Damit eine Vertragsstrafe auch wirksam wird, muss sie vereinbart werden. Eine Verstragsstrafenvereinbarung soll bei öffentlichen Aufträgen nach den Regelungen in der VOB Teil A nach § 9 a im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich (analog auch nach § 9 a EU im Abschnitt 2 zu Aufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte und § 9 a VS im Abschnitt 3 zu verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen) bei Überschreitung von Vertragsfristen nur vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist. Weiterhin bliebe zu beachten, dass eine Vertragsstrafe in "angemessenen Grenzen zu halten ist".
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Vereinbarung eines vertretbaren Prozentsatzes bzw. annehmbaren Tagessatzes, und zwar ca. 0,2 bis 0,3 % der Bruttoauftragssumme pro Werktag oder Arbeitstag als im Allgemeinen als zulässiger und ohne weitere Risiken akzeptabler Ansatz. In den Besonderen Vertragsbedingungen für öffentliche Bauaufträge nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) ist in der Richtlinie zum Formblatt 214 angeführt, dass die Höhe auf 0,1 % je Werktag zu begrenzen ist.
    Bei Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird in den Besonderen Vertragsbedingungen im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau -HVA B-StB (Ausgabe April 2016)" wird im Teil 1 unter Tz. 1.3, Nr. 11 und 12 angeführt, dass die Vetragsstrafe bei Überschreitung der Vertragsfristen 0,25 % der voraussichtlichen Auftragssummen nicht überschreiten soll.
    Demgegenüber bedeutet ein Tagessatz von 0,5 % beispielsweise einen wirtschaftlich zu hohen Druck auf den Auftragnehmer, wobei eine solche Klausel im Bauvertrag allgemein in der Rechtssprechung als unwirksam betrachtet wird, ohne dass es eine gesetzlich oder in Vorschriften festgeschriebene Obergrenze gibt.
  • Begrenzung der Vertragsstrafensumme und zwar auf maximal 5 % der Auftragssumme. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23.01.2003 (Az.: VII ZR 210/01) entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Vertragsstrafe von früher maximal 10 % der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, aber eine Obergrenze von 5 % nicht zu beanstanden ist. Nach den Besonderen Vertragsbedingungen im VHB-Bund (Ausgabe 2008, Richtlinie zum Formblatt 214) soll bei öffentlichen Bauaufträgen ebenfalls die Höhe von 5 % nicht überschritten werden.
  • Verschuldensunabhängigkeit, wobei die Abbedingung von Mahnung und Verschulden in Vertragsstrafenklauseln unwirksam ist,
  • Regelung, wonach Schadenersatz auf die Vertragsstrafe anzurechnen ist und nicht zusätzlich neben dem eigentlichen Schadenersatz gefordert werden kann,
  • bei einem VOB-Bauvertrag die Erklärung des Vorbehaltes bei der Abnahme der Bauleistung (§ 11 Abs. 4 VOB/B).
In der Regel erfolgt die Vereinbarung zur Vertragsstrafe in vorformulierten Angebotsbedingungen und Auftragsbestätigungen, dagegen seltener durch Individualvereinbarungen.
Die Vertragsstrafe für sich ist rechtlich unselbstständig. Sie gilt nur in Verbindung mit dem Bauvertrag. Ihre Verwirkung, d. h. die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung nach § 339 BGB, setzt einen Verzug des Auftragnehmers als Schuldner voraus. Das wäre der Fall, wenn
  • die Bauleistung fällig ist, d. h. die vereinbarte, mit Strafe bedrohte Frist muss abgelaufen sein.
  • der Unternehmer grundsätzlich nach Eintritt der Fälligkeit vergeblich gemahnt worden ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Fertigstellungstermin datummäßig vereinbart wurde.
  • der Unternehmer den Ausführungsverzug zu vertreten, d. h. verschuldet hat. Das bedeutet, dass er zumindest fahrlässig gehandelt, also eine vermeidbare Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht hat (§ 285 BGB). Für etwaiges Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen hat er in gleicher Weise gerade zu stehen wie für eigenes (§ 278 BGB).
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