Buchhaltung / Rechnungswesen

Vertragsstrafenberechnung

Vertragsstrafenberechnung
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Die Berechnung und Rechnungslegung zu einer Vertragsstrafe setzt voraus, dass sie wirksam zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde. Dabei ist die eindeutige Festlegung des Bezugspunktes für die Berechnung Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) bzw. Rechnungssumme der Schlussrechnung wichtig.
Als Berechnungsgrundlagen gelten weiterhin:
  • der vereinbarte Tagessatz in Prozent oder Wertbetrag, und meistens in Höhe von ca. 0,1 bis 0,3 % der im Angebotsschreiben genannten Netto-Auftragssumme bzw. Schlussrechnungssumme (einschließlich der Leistungssummen aller Nachträge, jedoch ohne Einbeziehung einer Vergütung für evtl. angefallene Instandhaltungsleistungen) pro Werktag (oder ggf. Arbeitstag).
    Wobei für öffentliche Bauaufträge in den Vergaberegelungen folgende Empfehlungen getroffen werden:
    • Für Hochbaumaßnahmen nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) wird in der Richtlinie zum Formblatt 214 zu Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) unter Tz. 2 angeführt, dass die Höhe auf 0,1 % je Werktag zu begrenzen ist, wobei bei der Bemessung zu berücksichtigen ist, dass der Bieter die damit verbundene Erhöhung des Wagnisses in den Angebotspreis einkalkulieren kann;
    • Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird in den BVB im "Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau - HVA B-StB (Ausgabe August 2019)" im Teil 1 unter Tz. 1.3, Nr. 10 und 11 angeführt, dass die Vertragsstrafe bei Überschreitung der Vertragsfristen nur in begründeten Ausnahmefällen festgelegt werden kann und 0,25 % der voraussichtlichen Netto-Auftragssummen nicht überschreiten soll, wobei in Tz. 2.1 BVB die „Höhe der Vertragsstrafe mit einem auf der sicheren Seite liegenden Wert von 0,2 % vorbelegt wird.
  • die Begrenzung der Vertragsstrafensumme auf maximal 5 % der Auftragssumme. Nach den Besonderen Vertragsbedingungen im VHB-Bund (Richtlinie zum Formblatt 214) soll bei öffentlichen Bauaufträgen ebenfalls die Höhe von 5 % nicht überschritten werden. Ebenfalls wird bei Straßen- und Brückenbaumaßnahmen nach HVA B-StB (im Teil 1, Tz 1.3 - Nr.11) die Summe der zu zahlenden Vertragsstrafen auf insgesamt 5 % der sich aus dem Zuschlagsschreiben ergebenden Netto-Auftragssumme begrenzt.
  • Sind Vertragsstrafen für Einzelfristen zu vereinbaren, so ist dies nur zur Überschreitung solcher Fristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung vorzusehen, von denen der Baufortschritt entscheidend abhängt. Dabei ist die Bezugsgröße für die Berechnung der Vertragsstrafe, bei einer Überschreitung der Einzelfristen der Teil der Netto-Auftragssumme, heranzuziehen, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
In einem Urteil des OLG Hamm vom 12. Juli 2017 (I-12 U 156/16) wurde entschieden, dass eine Klausel zur Höhe einer Vertragsstrafe von 1 % pro Kalenderwoche (und höchstens 5 % der Auftragssumme) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Bauunternehmens unwirksam ist. 1 % pro Kalenderwoche käme ja nur 0,2 % je Arbeitstag gleich.
Vertragsstrafen können auch auf Einzelfristen vereinbart werden. Dann ist nur die Überschreitung solcher Einzelfristen für in sich abgeschlossene Teile der Leistung unter Strafe zu stellen, sofern der Baufortschritt davon entscheidend abhängt. Werden Einzelfristen überschritten, ist nur der Teil der Auftragssumme bei der Berechnung der Vertragsstrafe einzubeziehen, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht. Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung von Einzelfristen (als Vertragsfristen) sind auf die verwirkte Vertragsstrafe wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistung anzurechnen.
Ob eine Berechnung der Vertragsstrafe auch noch berechtigt ist, wenn die Vertragspartner einverständlich Vertragstermine ändern, hängt von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall und von der Bedeutung der betreffenden Terminverschiebung ab. Dies wird in einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.4.2012 (Az.: 23 U 150/11) bekräftigt.
In einem Urteil des BGH vom 6.12.2012 (Az.: VII ZR 133/11) wird ausgesagt, dass die Berechnung einer Vertragsstrafe für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist nicht auf Grundlage der Gesamtauftragssumme vorzunehmen ist. Unwirksam ist die Berechnung mindestens für den Teil der Auftragssumme, der erst nach dem Zwischentermin erbracht wurde. Das gilt auch dann, wenn die Einhaltung eines Zwischentermins selbst von besonderer Wichtigkeit wäre.
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