Baurecht / BGB

Besteller

Beim Werkvertrag nach BGB ist der Besteller derjenige, der "ein Werk bei einem Unternehmer gegen Vergütung bestellt". Umgangssprachlich sowie im wirtschaftlichen Sinne wird der Besteller allgemein als "Käufer" angesehen. Mit Bezug auf das Baugewerbe und einen Bauvertrag nach BGB kann beim Besteller auch vom Bauherrn gesprochen werden, der nach § 650a Abs. 1 BGB "die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon" bestellt.
Als Besteller kommen im Werkvertragsrecht infrage:
  • einerseits ein Unternehmen als Kaufmann oder
  • zum anderen ein Verbraucher als Bürger.
Mit Bezug auf § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Dies ist zutreffend für Bauunternehmen und zugleich auch für Bauhandwerksbetriebe. Für mit Unternehmen als Besteller abzuschließende Bauverträge gelten speziell die Regelungen nach § 650a bis 650h BGB.
Ein Verbraucher ist mit Bezug auf § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Vertrag von ihnen muss zum privaten Zweck des Verbrauchers abgeschlossen werden, wobei noch zwischen Verbraucherverträgen (nach dem Schutzniveau §§ 312 ff. BGB) und Verbraucherbauverträgen zu unterscheiden ist. Speziell für den Verbraucherbauvertrag sind § 650i bis 650o BGB im Werk- und Bauvertragsrecht maßgebend.
Gegenüber dem Besteller im BGB wird bei Bauverträgen nach der VOB vom Auftraggeber (AG) als Bauherr bzw. Besteller gesprochen. Bei Bauvorhaben, die eine komplexe Ausführung und eine längere Bauzeit erfordern, sowie von öffentlichen Auftraggebern wird in der Regel die VOB als Allgemeine Geschäftsbedingung privilegiert. Für Verbraucher ist jedoch die VOB, Teil B nicht privilegiert, denn sie sind in der Regel in geschäftlichen Angelegenheiten weniger erfahren. Ihnen ist besonderer Schutz zu gewähren. Bei Verträgen mit Verbrauchern hat deshalb eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle stattzufinden. Davon nicht betroffen sind Verträge mit gewerblichen Auftraggebern und Selbstständigen.
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Weitere Leistungen mit regionalen Baupreisen:
Baupreislexikon
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Besteller"

DIN-Norm
Ausgabe 2021-07
Diese Norm ist anzuwenden für Planung, Bau, Betrieb, Änderung und Instandhaltung der Trinkwasser- Installation von der Anschlussstelle bis zur Löschwasserübergabestelle an die Feuerlösch- und Brandschutzanlage sowie von Über- und Unterflurhydranten a...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 1989-01
Diese Norm gilt für die Lieferung von Ventilatoren mit einer Druckerhöhung bis zu 30000 Pa. Sie gilt nicht für Haushaltsventilatoren nach DIN 44974 sowie für Ventilatoren, die Bestandteil eines Gerätes sind und mit diesem eine bauliche Einheit bilden...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2012-09
Diese Norm richtet sich an Planer, Hersteller, Inbetriebnehmer und Instandhalter von Wandhydrantenanlagen, einschließlich einer Löschwasserübergabestelle nach DIN 1988-600, Löschwasseranlagen mit Nichttrinkwasser, Löschwasseranlagen "trocken" sowie A...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2018-12
Diese Norm gilt für Kabel-Hausanschlusskästen und einphasige Hausanschlusskästen, die mit NH-Sicherungsunterteilen nach DIN 43620-3 bestückt sind und als Übergabestelle zum öffentlichen Verteilungsnetz Verwendung finden.Für diese Norm ist das nation...
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