Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Welche Vorkaufsrechte einer Gemeinde zustehen, wird im Baugesetzbuch (BauGB) in §§ 24 ff. geregelt. Speziell ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde zu:
  • im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
  • in einem Umlegungsgebiet,
  • in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
  • im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung,
  • im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans (FNP),
  • in Gebieten, die vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.
Ein Vorkaufsrecht der Gemeinde darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Handelt es sich um einen Kauf von Rechten nach dem Wohungseigentumsgesetz oder von Erbbaurechten, dann steht der Gemeinde kein Vorkaufsrecht zu.
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