Investition/Finanzierung des Baubetriebs

Zahlungsunfähigkeit

Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr termingerecht und betragsgenau nachkommen kann. Synonym wird dann von Illiquidität gesprochen.
Zahlungsunfähigkeit steht in Verbindung zum § 17 Insolvenzordnung (InsO) und ist von der Zahlungsstockung begrifflich abzugrenzen. Zu beiden Begriffen und Inhalten hat der BGH mit dem Urteil IX ZR 123/04 vom 24.05.2005 Stellung genommen. Daraus lässt sich ableiten, dass:
  • der Begriff der Zahlungsunfähigkeit gleichlautend von § 17 InsO und § 64 im GmbH-Gesetz zu verstehen ist, denn für den Beginn des den Geschäftsführer betreffenden Zahlungsverbots genüge in objektiver Hinsicht die bestehende Insolvenzreife,
  • eine Zahlungsunfähigkeit, die sich voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit beheben lässt, keinen Insolvenzeröffnungsgrund darstellt, sondern lediglich als Zahlungsstockung zu betrachten ist,
  • auf Grundlage von objektiven Umständen zu beurteilen ist, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen ist,
  • wenn nach Ablauf einer Frist von 2 bis 3 Wochen als Zahlunsstockung die Zahlungsunfähigkeit noch nicht hergestellt werden konnte, dann sicher eine endgültige Zahlungsunfähigkeit vorliegen wird und dann eine Geschäftsführung nur noch solche Zahlungen leisten dürfte, die die Insolvenzmasse nicht schmälern oder erforderlich werden, um das Unternehmen für die Zwecke des Insolvenzverfahrens zu erhalten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Zahlungsunfähigkeit"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verur...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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