Baubetrieb/Bauunternehmen

Altersteilzeit im Baugewerbe

Alterszeitzeit ist verbunden mit einer Reduzierung der jeweils geltenden Arbeitszeit. Sie kann mit einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis oder einem Blockzeitmodell vereinbart werden. Allgemein wird sie von älteren Arbeitnehmern zum Übergang in den Rentenstand in Anspruch genommen.

Rechtliche Grundlagen

Grundlagen liefert das Altersteilzeitgesetz (AltTZG mit letzten Änderungen vom 12. Dezember 2019 in BGBl. I, S. 270, die am 1. Januar 2024 in Kraft treten).
Für Beschäftigte im Baugewerbe im betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) gilt der „Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der letzten Fassung vom 18. Dezember 2009“.
Heranzuziehen ist dieser TV
Für weitere Gewerke im Baugewerbe wie im Dachdeckerhandwerk gelten jeweils eigenständige Tarifverträge zur Altersteilzeit.

Voraussetzungen zur Altersteilzeit

Ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis ist durch schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu belegen. Die Vereinbarung kann nach § 3 im TV-Altersteilzeit abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer
  • zu Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre alt ist und
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat.
Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Altersteilzeit bestehen.

Zu beachtende Aspekte bei Altersteilzeit

Zur Altersteilzeit sind folgende weiteren Aspekte hervorzuheben:
  • während der Dauer der Altersteilzeit beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der allgemein vereinbarten Arbeitszeit,
  • die während der Altersteilzeit insgesamt zu leistende Arbeit kann in einem Zeitraum von bis zu 6 Jahren verteilt werden, in der ersten Hälfte als Arbeitsphase und danach anschließend als Freistellungsphase,
  • bei einem Blockmodell sind vom Arbeitnehmer 50 % der krankheitsbedingten Ausfallzeiten (bei fehlendem Anspruch auf Entgeltfortzahlung) in der Arbeitsphase am Ende der Arbeitsphase nachzuarbeiten,
  • der Altersteilzeit-Arbeitnehmer kann in eine betriebliche Arbeitszeitflexibilisierung nach BRTV-Baugewerbe und RTV-Angestellte einbezogen werden, 
  • während der Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer fortlaufend seinen tariflichen Lohn bzw. sein Tarifgehalt nach Maßgabe der verminderten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit,
  • von den Arbeitsvertragspartnern ist die Absicherung der Ansprüche des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit zu regeln, beim Blockmodell vom Arbeitgeber eine Insolvenzsicherung vorzunehmen,
  • das Arbeitsteilzeit-Arbeitsverhältnis endet in der Regel nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder mit Erreichen der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Regelaltersgrenze.
Bauprofessor-Redaktion
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