Versicherung

Insolvenzgeldumlage

Zahlung von Insolvenzgeld

Im Falle der Insolvenz eines Bauunternehmens erhalten die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer ein Insolvenzgeld. Es dient dem Ausgleich von ausgefallenem Lohn der gewerblichen Arbeitnehmer sowie von ausgefallenem Gehalt der Angestellten und Poliere in den letzten 3 Monaten vor Eintritt des Insolvenzereignisses.
Die Insolvenzgeldumlage (U3) ist monatlich vom Arbeitgeber zu zahlen und dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes.
Die Insolvenzgeldumlage (U3) ist monatlich vom Arbeitgeber zu zahlen und dient der Finanzierung des Insolvenzgeldes. Bild: © f:data GmbH

Finanzierung des Insolvenzgeldes über monatliche Umlage

Das Insolvenzgeld zahlt die Bundesagentur für Arbeit aus. Die Bauunternehmen als Arbeitgeber finanzieren das Insolvenzausfallgeld durch Zahlung einer monatlichen Umlage, auch als U3-Umlage bezeichnet, im Ausgleichsverfahren. Seit 2009 ist die Umlage vom Arbeitgeber zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die gesetzlichen Krankenkassen abzuführen.

Höhe der Insolvenzgeldumlage

Die Insolvenzgeldumlage war im letzten Jahrzehnt unterschiedlich hoch vorbestimmt. Sie betrug zunächst im Jahr 2009 = 0,1 %, wurde jedoch im Jahr 2011 ausgesetzt. Ab 2013 erfolgte eine wesentliche Erhöhung auf 0,15 % bzw. 0,15 € je 100 € Lohnsumme, danach in den Jahren 2016 und 2017 wieder eine Absenkung. 2018 wurde sie zu 0,06 % festgelegt. Im Jahr 2021 betrug die Umlage 0,12 % je 100 € Lohnsumme. 2022 verringert sich der Umlagesatz auf 0,09 %. Basis für die Umlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt der Beschäftigten.

Insolvenzgeldumlage in der Kalkulation

Die Insolvenzgeldumlage zählt zu den gesetzlichen Sozialkosten. Sie ist folglich Bestandteil der Lohnzusatzkosten der gewerblichen Arbeitnehmer und wird mit dem Kalkulationslohn im Baupreis kalkuliert. In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) zur Bestimmung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten in Unternehmen des Bauhauptgewerbes wird die Insolvenzgeldumlage in der Position 2.2.1.7 ausgewiesen, ebenso in den aufrufbaren "Kalkulationshilfen“ zu "Lohnzusatzkosten Ost" und "Lohnzusatzkosten West". Eine betriebsindividuelle Prüfung zum Ansatz erübrigt sich zur gesetzlichen Vorgabe. Mit den Kalkulationshilfen sowie auch in der Kalkulationssoftware „nextbau“ kann unmittelbar eine Berechnung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten vorgenommen werden.
Analog zu den Lohnzusatzkosten erfolgt auch bei den Gehaltszusatzkosten der Angestellten und Poliere ein Ansatz von 0,09 € je 100 € Gehaltssumme. Bei der Angebotskalkulation wird der Ausweis in der Regel innerhalb der Gemeinkosten berücksichtigt.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Mehr zum Thema
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere