Fertigstellungsbescheinigung
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Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Nach § 641a BGB steht es im BGB-Vertrag einer Abnahme gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass
- das versprochene Werk oder auch ein Teil desselben hergestellt ist und
- das Werk frei von Mängeln ist.
Ein Gutachter kann sein
- ein Sachverständiger, auf den sich Auftraggeber und Aufragnehmer verständigt haben oder
- ein auf Antrag des Auftragnehmers durch eine IHK, Handwerkskammer, Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.
Der Gutachter wird vom Auftragnehmer beauftragt. Er ist verpflichtet, die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten. Dafür ist eine Einladung unter Angabe des Anlasses dem Auftraggeber (Besteller) mindestens 2 Wochen vorher zuzustellen. Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werks durch den Gutachter zu gestatten.
Mit dem Gesetz zur Forderungssicherung (FoSiG vom 23.10.2008, in Kraft ab 1.1.2009) wurde die Fertigstellungsbescheinigung in § 641 a BGB ersatzlos mit Wirksamkeit ab 1.1.2009 gestrichen.
Abnahme bedeutet die körperliche Hinnahme der Leistung durch den Auftraggeber und die Billigung als der Hauptsache nach vertragsgemäßer Leistungserfüllung. Grundlage bildet der § 12 , Teil B, der wie ...