Baurecht / BGB

Werkvertrag nach BGB

Das Werkvertragsrecht wird im BGB geregelt. Mit der umfassenden Reform – anzuwenden für ab dem 1. Januar 2018 abzuschließende Verträge – erhielt der Werkvertrag im BGB eine neue Struktur.
Aufgenommen wurden weiterhin eigenständige Regelungen für den:
Erstmals erfolgte die Aufnahme von Regelungen auch zu werkvertragsähnlichen Verträgen wie den:
Anpassungen und Ergänzungen erfolgten in den Allgemeinen Vorschriften zum Werkvertrag in §§ 631 bis 650 BGB, die effektiver ausgestaltet wurden und zugleich für den Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag gelten sowie mit speziellen Verweisen auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag und teils mit Ausnahmen zum Bauträgervertrag (z. B. ein nicht gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen) anwendbar sind.
Dem Wesen nach ist jeder Bauvertrag ein Werkvertrag. Das Werkvertragsrecht enthält alle wesentlichen Bestimmungen für die bauvertraglichen Beziehungen. Es erfasst alle Baubeteiligten und spricht deshalb grundsätzlich einerseits vom Bauherrn als Besteller und zum anderen vom Unternehmer als Bauausführenden. Beide gehen mit dem Vertrag ein gegenseitiges Schuldverhältnis ein.
Danach ist mit Bezug auf § 631 Abs. 1 BGB "der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet". Anders als im Dienstvertrag wird also nicht nur eine bestimmte Arbeitsleistung gefordert, sondern auch noch ein genau beschriebener Erfolg.
Durch einen Werkvertrag können Neuherstellungen und Instandsetzung bestehender Bauwerke vereinbart werden. Es ist dabei unerheblich, ob zur Herstellung des Werkes irgendwelche Materialien erforderlich sind. Außerdem kann der Auftragnehmer Erfüllungsgehilfen einsetzen. Er braucht die Leistung also nicht persönlich zu erbringen. Durch den Werkvertrag ist z. B. der Unternehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, denn er schuldet ja einen Erfolg. Vorher ist der Besteller zur Abnahme des Werkes verpflichtet.
Werkverträge kommen in der Regel nach Ausschreibung der Baumaßnahme durch den Besteller, danach erfolgter Angebotskalkulation und Abgabe eines Angebots durch das Bauunternehmen und anschließender Auftragserteilung durch den Bauherrn als Besteller (Annahme bzw. Zuschlag zum Angebot) zustande. Dabei sollten beide Parteien inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen abgeben.
Der Abschluss eines Werk- und Bauvertrags zu Bauleistungen war und ist weiterhin formfrei möglich. Üblich ist jedoch die Schriftform bzw. diese dringend anzuraten. Soll jedoch ein Verbraucherbauvertrag zur Errichtung eines neuen Gebäudes oder erheblicher Umbaumaßnahmen ab 2018 abgeschlossen werden, so bedarf der Vertrag nach § 650i Abs. 2 BGB der Textform, und zwar als lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
Die Vorschriften des Werkvertragsrechts können bezüglich Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch durch die Regelungen in der VOB ersetzt werden. Wird die VOB „als Ganzes“ als Geschäfts- und Vertragsbedingung vereinbart, gilt nach § 305 und § 308 BGB für diese Leistungen nicht das BGB bzw. wird die Rechtslage nicht am BGB gemessen. Vom zuständigen Bundesministerium (BMUB) wurde mit Bekanntmachung vom 18. Mai 2017 bekannt gegeben, dass im Bundeshochbau weiterhin die VOB/B als vertragliche Grundlage zu vereinbaren ist.
Bei Heranziehung der VOB wird allgemein von einem VOB-Vertrag gesprochen, der die bauspezifischen Besonderheiten umfassender berücksichtigt. Anwendung findet der VOB-Vertrag allgemein für öffentliche Bauaufträge und solche, die nicht einfach und meistens komplizierter abzuwickeln sind und sich über eine längere Bauzeit erstrecken.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Werkvertrag nach BGB"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
Bei der Abwicklung eines Werkvertrags kommt eine Sicherheitsleistung sowohl des Auftraggebers wegen der Vorleistungspflicht des Auftragnehmers als auch des Auftragnehmers wegen der Ansprüche des Auftraggebers auf Erfüllung und aus der Mängelhaftung d...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus VDI/GEFMA 3810 Blatt 5 (2018-01)
Im Rahmen der Errichtung oder Erweiterung einer GA werden Effektivität und Effizienz bezüglich des Betriebs der GA und der TGA maßgeblich bestimmt. Es ist auf einen strukturierten und wirksamen Inbetriebnahme-, Abnahme-, Übernahme- und Einweisungspro...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI 3814 Blatt 3 (2007-06)
Die vertragliche Vereinbarung der DIN 18386 VOB-C als allgemeiner technischer Vertragsbedingung wird empfohlen. Durch sie werden die Leistungspflichten der Anlagenerrichter für die Inbetrieb- und Abnahme bestimmt. Durch die Abnahme ändert sich recht...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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