Illegale Beschäftigung

Illegale Beschäftigung

Als illegale Beschäftigung gelten allgemein

  • die illegale Ausländerbeschäftigung,
  • die illegale Arbeitnehmerüberlassung sowie
  • Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

Ausländer dürfen in Deutschland eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit nur ausüben, wenn ein Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausnahmen gelten dann, wenn die Beschäftigung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgt oder Gesetze es erlauben.

Für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Im Baugewerbe ist sie jedoch grundsätzlich nicht gestattet. Betroffen davon ist aber nicht die Abordnung von Arbeitnehmern der an einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beteiligten Bauunternehmen.

Für das Baugewerbe ist das AEntG verbindlich anzuwenden. Es betrifft vor allem den zu zahlenden Mindestlohn, Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt sowie die Einbeziehung in das Urlaubs- und Sozialkassenverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft.

Begriffs-Erläuterungen zu Illegale Beschäftigung

Zur Schwarzarbeit zählen illegale Beschäftigung von Arbeitslosen, die illegale Beschäftigung von Ausländern, illegale gewerbliche Tätigkeit ohne Gewerbeanzeige. Schwarzarbeit entspricht nach Einschät ...
Schattenwirtschaft umfasst alle Aktivitäten außerhalb der fiskalischen und arbeitsrechtlichen Normen. Zu ihr zählen im engeren Sinne die legale Selbst- und Nachbarschaftshilfe z.B. für die Ausführung ...
Der Steuerabzug für Bauleistungen (Bauabzugsteuer) ist nach den Regelungen des § 48 bis § 48 d im Einkommensteuergesetz (EstG) vorzunehmen. Ausgangspunkt dafür war das Ziel, illegale Betätigung im Ba ...

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