Illegale Beschäftigung
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Als illegale Beschäftigung gelten allgemein
- die illegale Ausländerbeschäftigung,
- die illegale Arbeitnehmerüberlassung sowie
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).
Ausländer dürfen in Deutschland eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit nur ausüben, wenn ein Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausnahmen gelten dann, wenn die Beschäftigung auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erfolgt oder Gesetze es erlauben.
Für die Arbeitnehmerüberlassung ist die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Im Baugewerbe ist sie jedoch grundsätzlich nicht gestattet. Betroffen davon ist aber nicht die Abordnung von Arbeitnehmern der an einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) beteiligten Bauunternehmen.
Für das Baugewerbe ist das AEntG verbindlich anzuwenden. Es betrifft vor allem den zu zahlenden Mindestlohn, Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt sowie die Einbeziehung in das Urlaubs- und Sozialkassenverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft.