Baurecht / BGB

Schwarzarbeit

Zur Schwarzarbeit zählen
  • die illegale Beschäftigung von Arbeitslosen,
  • die illegale Beschäftigung von Ausländern,
  • illegale gewerbliche Tätigkeit ohne Gewerbeanzeige.
Schwarzarbeit entspricht nach Einschätzungen Millionen Jobs in der gesamten Volkswirtschaft, wertmäßig ca. 15 % des Bruttoinlandsproduktes (BIP). Bekämpft wird die Schwarzarbeit in der Bauwirtschaft durch die Zollverwaltung.
Zum Jahresbeginn 2009 wurden zur besseren Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung folgende gesetzliche Neuerungen eingeführt:
  • Im Baugewerbe haben die Arbeitgeber ab dem 01.01.2009 den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
  • Arbeitnehmer und Selbstständige sind bei der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Baugewerbe verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
  • Der Arbeitgeber hat jeden seiner Arbeitnehmer nachweislich auf die vorgenannten Mitführungs- und Vorlagepflichten hinzuweisen, diesen Nachweis für die Dauer der Erbringung der Leistung aufzubewahren und auf Verlangen bei Prüfungen vorzulegen.
Grundlagen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit liefert das "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz- SchwarzArbG)" vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert wurde.
Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und Schwarzarbeit engagieren sich der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, die Gewerkschaft IG BAU sowie das Finanzministerium in einem gemeinsamen Bündnis. Ziel ist es, vor allem gegen Wettbewerbsverzerrungen wirksam zu werden.
Prüfungen erfolgen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung. Dabei wird u. a. geprüft, ob
  • die Arbeitgeber ihre Beschäftigten korrekt zur Sozialversicherung angemeldet haben,
  • Ausländer eine Erwerbstätigkeit nicht ohne erforderliche Erlaubnis ausüben sowie nicht zu ungünstigen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden,
  • die Zahlung des Mindestlohns nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) eingehalten wird,
  • Anhaltspunkte bestehen, dass Steuerpflichtige ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, z. B. bezüglich Lohnsteuer und Umsatzsteuer.
Die Zollverwaltung prüft unangekündigt und verdachtslos. Bei der Prüfung werden auch zurück liegende Zeiträume mit einbezogen.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer sind verpflichtet, bei Prüfungen mitzuwirken. Bei Verstößen können Geldbußen und Strafen ausgesprochen werden, beispielsweise
  • bei Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Erlaubnis Geldbuße bis zu 500.000 €,
  • bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren,
  • bei Nichtgewährung des Mindestlohns sowie von Urlaubskassenbeiträgen Geldbuße bis 500.000 €,
  • bei Verstößen gegen die Duldungs-Mitwirkungspflicht bei Prüfungen Geldbuße bis zu 30.000 €.
Zur Schwarzarbeit wurde vom VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 1.4.2014 (Az.: VII ZR 241/13) entschieden, dass ein Unternehmer, der Schwarzarbeit ausführte und damit bewusst gegen § 1 Abs. 2, Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen hat, Anspruch auf Vergütung verliert und keine Bezahlung verlangen kann. Wurde dazu ein Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmen als Ausführenden geschlossen, so ist er wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig und ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben.
Dem Bauunternehmen würde auch dann kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Kunden als Auftraggeber wegen Erhalt der Leistung zustehen. Eine Herausgabe der Leistung oder ein Wertersatz für die ausgeführte Leistung gilt nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB, da bei Schwarzarbeit das ausführende Unternehmen mit seiner Leistung gegen ein Gesetz - in diesem Fall gegen das SchwarzArbG - verstoßen hat. Damit folgt die Rechtsprechung einer strikten Bekämpfung und Eindämmung von Schwarzarbeit. Für Schwarzarbeit gilt ein rechtloser Raum.
Der BGH hatte bereits mit seinem Urteil vom 1.8.2013 (Az: VII ZR 6/13) entschieden, dass weder dem Auftraggeber noch dem Auftragnehmer keine Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüche zustehen, wenn der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Schwarzarbeit"

Auszug im Originaltext aus VDI 6210 Blatt 1 (2016-02)
An den Abbruchunternehmer und an den von ihm gegebenenfalls beauftragten Nachunternehmer sind zum Nachweis ihrer Eignung Anforderungen an die Fachkunde, die Zuverlässigkeit sowie die Leistungsfähigkeit und die Qualitätssicherung zu stellen.6.3.1 Fach...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Als Sanierungsfachbetrieb gelten im Sinne dieser Richtlinie Unternehmen oder eigenständige Unternehmensteile, die mindestens drei Jahre nachweislich, ordnungsgemäß und eigenverantwortlich mehr als 50 % ihrer Arbeitsleistungen mit Sanierungsarbeiten e...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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