Nachlass
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Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
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Der Nachlass ist ein Rabatt auf die bereits offerierten Preise seitens des bietenden Unternehmers, um die Auftragschancen zu erhöhen. Ein wirksamer Preisnachlass ist also stets die Folge, dass die vereinbarte Vergütung sich abredegemäß infolge des Angebots verringert.
Nachlässe sind in verschiedenen Formen üblich und zwar
- in Beträgen mit z.B. folgender Formulierung: „Auf meine Angebotssumme gewähre ich einen Pauschalnachlass in Höhe von 10.000,00 €."
- in Prozentsätzen mit Bezug auf die Angebotssumme (ggf. auch von der Auftragssumme oder der Abrechnungssumme) und der Formulierung beispielsweise: „Im Falle der Auftragserteilung wird ein Preisnachlass von 2 % auf die Auftragssumme gewährt".
Soweit Nachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese bei öffentlichen Aufträgen nach § 13 Abs. 4 VOB, Teil A (2009) an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. Eine Wertung kann jedoch mit Bezug auf § 16 Abs. 9 VOB-A dann nicht erfolgen, wenn der Nachlass mit einer Bedingung für die Zahlungsfrist (z.B. Skonto) angeboten wird.
Wird ein Nachlass mit dem Hauptangebot gewährt, gilt dieser dann auch nach Auftragerteilung für alle evtl. später wirksamen Forderungen aus Nachträgen. Demgegenüber werden die Änderungssätze bei einer vereinbarten Lohngleitklausel sowie die Erstattungsbeträge bei einer vereinbarten Stoffpreisgleitklausel durch den Nachlass nicht verringert.