Buchhaltung / Rechnungswesen

Preisnachlass

Der Nachlass ist ein Rabatt auf die bereits offerierten Preise seitens des bietenden Unternehmers, um die Auftragschancen zu erhöhen. Ein wirksamer Preisnachlass ist also stets die Folge, dass die vereinbarte Vergütung sich abredegemäß infolge des Angebots verringert.
Nachlässe sind in verschiedenen Formen üblich und zwar
  • in Beträgen mit z. B. folgender Formulierung: "Auf meine Angebotssumme gewähre ich einen Pauschalnachlass in Höhe von 10.000,00 €."
  • in Prozentsätzen mit Bezug auf die Angebotssumme (ggf. auch von der Auftragssumme oder der Abrechnungssumme) und der Formulierung beispielsweise: "Im Falle der Auftragserteilung wird ein Preisnachlass von 2 % auf die Auftragssumme gewährt."
Soweit Nachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese bei öffentlichen Aufträgen national im Unterschwellenbereich nach § 13 Abs. 4 im Abschnitt 1 der VOB Teil A an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen, ansonsten sind sie nicht zu werten. Gleichermaßen ist zu verfahren bei Aufträgen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 13 EU, Abs. 4 im Abschnitt 2 der VOB/A sowie für Baumaßnahmen der Sicherheit und Verteidigung nach § 13 VS, Abs. 4 im Abschnitt 3 der VOB/A.
Der Strenge zum Ausweis an einer bezeichneten Stelle liegt das Ansinnen zugrunde, stets eine Vergleichbarkeit der Angebote und die Gleichbehandlung der Bieter bei der Vergabe zu erreichen. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Nachlass nur auf ein Gesamtangebot und nicht auf einzelne Einzelpreise von Leistungsbereichen oder Einheitspreise von Leistungspositionen gewährt werden kann. Ist beispielsweise als bezeichnete Stelle eine bestimmte Rubrik oder ein Fenster in einem Formular vorgesehen, dann ist dies bindend und kann nicht durch anderweitige Angabe z. B. in einem Begleitschreiben zum Angebot oder eine andere hervorgehobene Stelle ersetzt werden.
Eine Wertung kann jedoch mit Bezug auf § 16 d Abs. 4 (analog nach § 16 d EU Abs. 4) in VOB/A dann nicht erfolgen, wenn der Nachlass mit einer Bedingung für die Zahlungsfrist (z. B. Skonto) angeboten wird. In der Regel enthalten auch die Vergabeunterlagen keine Angabe über ein Skontoversprechen bzw. ein Skonto als Zuschlags- und Wertungskriterium. Andererseits ist ein angebotenes Skonto ein Anreiz für den Auftraggeber, im Rahmen der Bauausführung bei Einhaltung einer vereinbarten Zahlungsfrist eine geringere Bezahlung zu erreichen.
Wird ein Nachlass mit dem Hauptangebot gewährt, gilt dieser dann auch nach Auftragserteilung für alle evtl. später wirksamen Forderungen aus Nachträgen. Demgegenüber werden die Änderungssätze bei einer vereinbarten Lohngleitklausel sowie die Erstattungsbeträge bei einer vereinbarten Stoffpreisgleitklausel durch den Nachlass nicht verringert.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Preisnachlass"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis darf der Zuschlag nicht erteilt werden.2. Erscheint ein Angebotspreis unangemessen niedrig und ist anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung die Angemessenheit nic...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis oder mit unangemessen hohen oder niedrigen Kosten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Insbesondere lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot ab, das unangemessen niedri...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bis zu diesem Termin si...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit einer fortgeschritt...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Der öffentliche Auftraggeber legt unter Berücksichtigung von § 11 EU fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. Schriftliche Angebote müssen unterzeichnet sein. Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers z...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Sind schriftliche Angebote zugelassen, ist bei Ausschreibungen für die Öffnung und Verlesung (Eröffnung) der Angebote ein Eröffnungstermin abzuhalten, in dem nur die Bieter und ihre Bevollmächtigten zugegen sein dürfen. Bis zu diesem Termin sind ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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