Eine kumulierte Abschlagsrechnung fasst aktuelle und frühere Leistungen als Gesamtsumme zusammen.
Was ist eine kumulative Abschlagsrechnung?
Eine kumulierte Abschlagsrechnung weist die Leistungen und Materialien des aktuellen Bauabschnitts inklusive aller bereits zuvor abgerechneten Positionen als fortlaufende Gesamtsumme aus.
Das ist gleichermaßen:

Eine kumulierte Abschlagsrechnung fasst aktuelle und frühere Leistungen als Gesamtsumme zusammen.
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Maßgebend für die Abschlagsrechnung sind die vereinbarten Termine nach dem Bauzeitenplan sowie die Höhe des Wertes der zu den Zeitpunkten jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Bauleistungen. Merkmale der kumulativen Rechnungslegung
Abschlagsrechnungen zu einer Baumaßnahme sind nach zweierlei Form möglich:
Einerseits kann die ausgeführte Bauleistung im Zeitraum vom Baubeginn bis zur 1. Abschlagsrechnung und danach jeweils für die Zeiträume zwischen zwei Abschlagsrechnungen in Rechnung gestellt werden. Details dazu finden Sie hier: Abschlagsrechnungen zu Bauleistungen. Andererseits wird bei einer kumulativen Rechnungslegung der Wertumfang der kumulativ erbrachten und nachgewiesenen Bauleistungen als Fortschreibung bis zur Schlussrechnung in den kumulativ geführten Abschlagsrechnungen ausgewiesen.
Bei der kumulativen Rechnungslegung sind die vor der nächsten Abschlagsrechnung bereits erhaltenen kumulativen Abschlagszahlungen (ggf. mit Einzelnachweis der erhaltenen einzelnen Abschlagszahlungen) wertmäßig vom kumulativen Rechnungsbetrag der folgenden Abschlagsrechnung abzusetzen. Danach ist fortlaufend analog bei den folgenden kumulativen Abschlagsrechnungen zu verfahren, ebenso bei der nach Fertigstellung bzw. Abnahme der Bauleistung folgenden Schlussrechnung als gewissermaßen letzter kumulativer Abschlagsrechnung. Spätestens mit der letzten kumulativen Abschlagsrechnung ist die gesamte Bauleistung zusammengefasst geltend zu machen. Das betrifft auch alle Nachforderungen, Leistungen aus Nachträgen und evtl. noch nicht bestätigte Nachträge. Dabei sind die insgesamt vereinnahmten Abschlagszahlungen wiederum von der Schlussrechnung abzuziehen und auch früher gestellte, aber noch unerledigte Forderungen (z. B. unbezahlte Abschlagsrechnungen, Vertragserfüllungseinbehalte oder unbegründete Rechnungskürzungen) nochmals vorzubehalten.
Kumulierte Rechnungen bieten den Vorteil, dass sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber mit jeder Abschlagsrechnung sofort einerseits den kumulativen Leistungsstand und zum anderen auch den noch offenen Stand der Bezahlung von Leistungen ablesen können. Die kumulative Rechnungslegung ist unabhängig von der vereinbarten Vertragsart als Einheitspreisvertrag und Pauschalvertrag anwendbar. Sie wird in der Baupraxis auch mit unterschiedlicher Intensität herangezogen. Bei öffentlichen Bauaufträgen und Einheitspreisverträgen wird meistens die kumulative Rechnungslegung vorgezogen und vereinbart. Zu beachten bleibt jedoch die ggf. noch differenziert vorgesehene Art und Weise des Abzugs von Anzahlungen und erhaltenen Abschlagszahlungen. Nachweis zu erbrachten Bauleistungen
Die kumulative Rechnungslegung erfordert auch einen Nachweis über die kumulativ ausgeführte Bauleistung bzw. ein kumulativ geführtes Aufmaß über den Leistungsstand der einzelnen Teilleistungen. Das Aufmaß ist jeweils der letzten Abschlagsrechnung beizufügen. Auch Bauteile, Stoffe und Materialien, die bereits angefertigt oder zur Baustelle geliefert wurden, können in eine Abschlagsrechnung einbezogen werden – wenn der Auftraggeber entschieden hat, deren Eigentum auf ihn zu übertragen. Dies ist sowohl bei einem VOB-Vertrag mit Bezug auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 in VOB Teil B als auch nach BGB möglich und in dieser Art und Weise geregelt. Bei öffentlichen Bauaufträgen zu Hochbaumaßnahmen ist die Anforderung unter Tz. 1 der Richtlinie 423 im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund) zu berücksichtigen. Danach können Abschlagszahlungen für angelieferte Stoffe erfolgen, wenn es sich bei den angelieferten Stoffen und Bauteilen um solche handelt, die nach dem „Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind“. Besonderheiten bei kumulativen Abschlagsrechnungen
Bei der Gestaltung von kumulativen Abschlagsrechnungen sind noch weitere Aspekte zu beachten, so u. a.:
der für Bauleistungen maßgebenden Umsatzsteuer-Istbesteuerung von Bauleistungen, wonach der Auftragnehmer erst nach Erhalt einer Abschlagszahlung zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichtet ist und
die Verrechnung bereits geleisteter Abschlagszahlungen in der nächsten Rechnung.
Zunächst ist zu klären, ob die Rechnungslegung mit oder ohne Umsatzsteuer erfolgen muss. Unterliegt die Bauleistung beim Leistungsempfänger der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG), so ist dem Rechnungsempfänger nur eine Rechnung zum Nettobetrag ohne Umsatzsteuer auszustellen. Ist demgegenüber der Leistungsempfänger selbst nicht Steuerschuldner für die Umsatzsteuer, so erhält er eine Rechnung mit Ausweis des Nettobetrags, der Umsatzsteuer und des Bruttobetrags. Beispiele zur kumulativen Abschlagsrechnung
Die folgenden Beispiele zeigen verschiedene mögliche Gestaltungen in der Praxis.
Ausgangsdaten für die kumulative Rechnungslegung mit Abschlagsrechnungen:
| Auftragssumme | = | 100.000 € | | |
| 1. AR | = | 30.000 € | kumulativ | 30.000 € |
| 2. AR | = | 20.000 € | kumulativ | 50.000 € |
| 3. AR | = | 35.000 € | kumulativ | 85.000 € |
| SR | = | 15.000 € | kumulativ | 100.000 € |
Rechnungslegung
Variante 1:
Im Beispiel ist der Leistungsempfänger selbst Erbringer von Bauleistungen und gilt nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) als Steuerschuldner, beispielsweise bei einer Rechnungslegung des Nachunternehmers (NU) an den Generalunternehmer (GU) oder Hauptunternehmer (HU). Es erfolgt eine Rechnungslegung mit Nettobeträgen. Fall A:
1. Abschlagsrechnung vom 31.01.:
| Bauleistung | netto | = | 30.000 € |
Durch den Auftraggeber (AG) erfolgte am 20.02. die 1. Abschlagszahlung:
| Zahlungseingang | netto | = | 27.000 € |
Unter Abzug von 10 % von der Rechnungssumme als Einbehalt von Geld als Sicherung für die Vertragserfüllung (mit Bezug auf § 17 Abs. 6 in VOB/B).
2. Abschlagsrechnung am 28.02.:
| Bauleistung kumulativ | netto | = | 50.000 € |
| ./. 1. Abschlagszahlung | netto | = | 27.000 € |
| Rechnungssumme kumulativ | netto | = | 23.000 € |
Durch den Auftraggeber erfolgte am 20.03. die 2. Abschlagszahlung:
| Zahlungseingang (netto) | = | 30.000 € |
unter Abzug von netto (wegen Mängeln als Druckzuschlag nach § 641 Abs. 3 BGB) | = | 3.000 € |
3. Abschlagsrechnung am 31.3.:
| Bauleistung kumulativ | netto | = | 85.000 € |
| ./. 1. Abschlagszahlung | netto | = | 27.000 € |
| ./. 2. Abschlagszahlung | netto | = | 30.000 € |
| Rechnungssumme kumulativ | netto | = | 28.000 € |
Fall B:
Am 31.3. war nur die 1. Abschlagsrechnung durch den AG mit 27.000 € bezahlt worden. Folglich gilt für die 3. Abschlagsrechnung am 31.3. folgende Aufstellung:
| Bauleistung kumulativ | netto | = | 85.000 € |
| ./. 1. Abschlagszahlung | netto | = | 27.000 € |
| Rechnungssumme kumulativ | netto | = | 58.000 € |
Bliebe es nur bei einer Vereinnahmung zur 1. Abschlagsrechnung von 27.000 €, leitet sich nach weiterem Leistungszuwachs für die Schlussrechnung folgende Aufstellung ab, nach der alle noch nicht vereinnahmten Zahlungen vorbehalten, d. h. wieder in die Rechnungssumme einbezogen werden. | Schlussrechnung | netto | = | 100.000 € |
| ./. 1. Abschlagszahlung | netto | = | 27.000 € |
| Rechnungssumme | netto | = | 73.000 € |
Variante 2:
Diese Variante ist vorzuziehen, wenn der Ausweis der Umsatzsteuer erforderlich ist und der Leistungsempfänger nicht als Steuerschuldner zur Umsatzsteuer nach § 13b UStG gilt.
| Netto | 19 % USt. | Brutto |
| 1. Abschlagsrechnung vom 31.01. |
| Bauleistung | 30.000 € | 5.700 € | 35.700 € |
| 1. Abschlagszahlung am 20.02. | 27.000 € | 5.130 € | 32.130 € |
| Absetzung der einzelnen Abschlagszahlungen und der auf sie entfallenden Umsatzsteuerbeträge (falls Nachlass mit Vertrag gewährt, dann entsprechende Absetzung) in der folgenden Abschlagsrechnung: |
| 2. Abschlagsrechnung am 28.02. |
| Bauleistung kumulativ | 50.000 € | 9.500 € | 59.500 € |
| ./. 1. Abschlagszahlung | 27.000 € | 5.130 € | 32.130 € |
| Rechnungssumme kumulativ | 23.000 € | 4.370 € | 27.370 € |
Fortführung des Beispiels nach der Gestaltung in Variante 1 (Fall A) bis einschließlich der Schlussrechnung.