Rechtsformen/ ARGE

Abordnung

Wird eine Baumaßnahme durch zwei oder mehr Bauunternehmen durch eine Normal-ARGE ausgeführt, dann sind die gewerblichen Arbeitnehmer für die ARGE durch die beteiligten Bauunternehmen beizustellen.
Als vorherrschende Form in der ARGE-Praxis gilt die Abordnung. Sie ist einfach zu handhaben und gestattet eine hohe Flexibilität, bezogen auf den konkreten Arbeitskräftebedarf gemäß Baudurchführung. Der Arbeitnehmer wird lediglich an die ARGE entsendet. Arbeitgeber bleibt die Stammfirma, die auch die Entlohnung vornimmt. Übertragen wird jedoch das Direktions- und Weisungs-Recht des Arbeitgebers an die ARGE für die Dauer der Abordnung.
Arbeitsvertragsrechtlich kommt die Abordnung zur ARGE einem Einsatz auf der eigenen Baustelle des Gesellschafters gleich. Eine Zustimmung durch den betreffenden Arbeitnehmer zum Einsatz bei der ARGE ist nicht erforderlich.
Bei der Abordnung liegt auch keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor. Bei einer Dach-ARGE ist die Abordnung nicht erforderlich, da die Bauleistungen des Bauauftrags in der Regel nach Losen aufgeteilt und von den beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter der ARGE selbst ausgeführt werden.
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