Was ist eine Normal-ARGE?
Die Normal-ARGE ist die spezielle Form einer Arbeitsgemeinschaft (Bau-ARGE). Sie wird synonym auch als „Beistellungs-ARGE“ sowie als "echte" ARGE bezeichnet und überwiegend im Bauhauptgewerbe bei größeren Baumaßnahmen im Hochbau, Ingenieur- und Verkehrsbau praktiziert, demgegenüber seltener im Ausbaugewerbe und bei kleinen Bauvorhaben. Im Bauwesen sind ARGEn oft bei größeren Projekten üblich, da mehrere Unternehmen mit ihren spezifischen Fähigkeiten und Ressourcen zusammenarbeiten, um ein Projekt erfolgreich abzuschließen. ARGEn sind bei größeren Bau-Projekten üblich, da mehrere Unternehmen mit ihren spezifischen Fähigkeiten und Ressourcen erfolgreich zusammenarbeiten können.
Rechtsbeziehungen der Normal-ARGE
Zwei oder mehrere Bauunternehmen zeichnen gemeinsam verantwortlich für die Ausführung eines Bauvorhabens. Es bestehen Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber (AG) als Bauherrn und der Normal-ARGE, die
- im eigenen Namen und für eigene Rechnung den Vertrag mit dem Bauherrn abschließt,
- den Bauauftrag ausführt und
- die Abrechnung mit dem Auftraggeber durchführt.
Für eine Normal-ARGE gelten die für Bau-ARGEn allgemein dargestellten Vor- und Nachteil sowie Merkmale gleichermaßen, beispielsweise die Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (nach §§ 705 ff. BGB). Die folgende Übersicht veranschaulicht die Verknüpfungen einer Normal-ARGE zum Außen- und Innenverhältnis der beteiligten Partner:
Beispiel einer Normal-ARGE.
Besondere Merkmale der Normal-ARGE
Als typische Charakteristika sind hervorzuheben, dass die beteiligten Bauunternehmen gegenüber dem Auftraggeber dokumentieren,
- die bei der Angebotsabgabe durch eine Bietergemeinschaft (BG) gegebenen Verpflichtungen konkludent in der ARGE fortzuführen
- die vertraglichen Verpflichtungen gemeinsam erfüllen zu wollen und
- dafür Beistellungen an finanziellen Mitteln, Personal, Stoffen und Geräten zu leisten
- die Bauleistungen unter einer gemeinsamen Bauleitung auszuführen
Die Führung der Geschäfte steht dabei den beteiligten Gesellschaftern grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Sie kann aber auch einzelnen Gesellschaftern übertragen werden. Die Geschäftsführung wird meistens nach Technischer und Kaufmännischer Geschäftsführung aufgeteilt, wie dies allgemein bei ARGEn der Fall ist.
Verwendung des Mustervertrags
Die Rechtsbeziehungen der beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter im Innenverhältnis sowie auch gegenüber dem Auftraggeber bzw. Dritten werden in einem Vertrag geregelt. Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie wurde dazu für die Normal-ARGE ein Mustervertrag erarbeitet, herausgegeben und zur Anwendung empfohlen. Er liegt als aktualisierte und überarbeitete Fassung 2016 vor und kann in digitaler Version oder Printform von der BWI-Bau GmbH Düsseldorf bezogen werden. Die Gestaltung des ARGE-Vertrags ist mit 27 Paragrafen auf 55 Seiten sehr inhaltsreich und umfassend, dargestellt mit der Gliederung und erläutert zu inhaltlichen Aktualisierungen und Anpassungen 2016 gegenüber der vorherigen Fassung unter ARGE-Musterverträge.
Der Mustervertrag für die Normal-ARGE ist nicht bindend. Die ARGE kann auch einen individuell gestalteten und abgefassten Gesellschaftervertrag für das Innenverhältnis heranziehen.
Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter
Das Beteiligungsverhältnis als Maß für die Pflichten und Beiträge im Innenverhältnis der Normal-ARGE wird in der Regel in Prozentsätzen als Verteilungsmaßstab für die Beitragspflichten, die Haftung, die Erbringung von Bürgschaften, die Mängelansprüche und die Anteile an Gewinn und Verlust festgelegt, gegebenenfalls auch für die Auseinandersetzung bei Auflösung einer ARGE.
Das Beteiligungsverhältnis hat keine Bedeutung im Außenverhältnis (als Beziehung zu den Außenstehenden wie Auftraggeber, Gläubiger, Banken u. a.). Hier ist die gesamtschuldnerische Verpflichtung und Haftung der Gesellschafter maßgebend. Auf jeden Fall muss bei einer Prozentaufteilung die Summe der Anteile 100 % ergeben. Das Beteiligungsverhältnis kann bei Gründung der ARGE zunächst nur vorläufig festgelegt oder auch offengelassen werden, wenn darüber Einigkeit besteht, z. B. die Gewinnbeteiligung nach Höhe des tatsächlich geleisteten Beitrags auszurichten.
Im Grunde ist das Beteiligungsverhältnis unveränderlich, kann aber durch vertragliche Regelung verändert werden, z. B. durch Beschluss der Gesellschafter (bei Vereinbarung nach § 4 Abs. 3 im ARGE-Mustervertrag), wenn ein Gesellschafter einer vielgliedrigen ARGE nicht den festgelegten Leistungspflichten nachkommt, d. h. über längere Zeit oder auf Dauer wesentliche Beiträge bzw. Beistellungen nicht erbringt. Dann können die vertragstreuen Gesellschafter zusätzlich zur Festlegung der Ausgleichszahlung das Beteiligungsverhältnis neu festsetzen und den Anteil des säumigen Partners reduzieren. In der Praxis hat sich folgende Handhabung für eine Neufestsetzung bewährt, die die komplizierte Auseinandersetzung mit allen ihren Konsequenzen vermeidet:
Auf den Stichtag wird eine genaue Leistungsermittlung erstellt. Die Stichtagsbauleistung wird ins Verhältnis zur Gesamtbauleistung per Bauende gesetzt und damit ein neues Beteiligungsverhältnis errechnet, das dann für den betreffenden Gesellschafter rückwirkend ab Gründung der ARGE gilt.
- Ein Beispiel:
Ursprüngliche Beteiligung = 50 %
Neue Beteiligung gemäß Abstimmung = 20 %
Am Stichtag abgewickelte Bauleistung = 30 %
Beteiligung (neu) = (30:100 x 50:100) + (70:100 x 20:100)
= (29:100) x 100 % = 29 %
Damit ist der neue Anteil an der ARGE rückwirkend 29 %, der auf alle Beträge und auch auf Gewinn oder Verlust zur Anwendung kommt. Ausgenommen davon bleiben nur die bereits verwirkten Ausgleichszahlungen, die auf jeden Fall zu zahlen sind. Diese vereinfachte Regelung ist aber nur mit Zustimmung aller Gesellschafter, also auch des Säumigen möglich. Bei einer Normal-ARGE mit nur zwei Gesellschaftern (zweigliedrige ARGE) kann eine Änderung des Beteiligungsverhältnisses nur durch Klage erreicht werden.
Bauleitung der Normal-ARGE
Neben der Aufsichtsstelle, der Technischen und Kaufmännischen Geschäftsführung ist die Bauleitung ein wichtiges und typisches Organ einer Normal-ARGE. Die Aufgaben sind im Vertrag der beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter der ARGE vorzugeben und festzulegen. Wird der empfohlene ARGE-Mustervertrag 2016 herangezogen, so betrifft es Anforderungen und Aufgaben nach § 9.
Danach sind von der Bauleitung einer Normal-ARGE folgende Aufgaben zu erfüllen:
- § 9.11: Durchführung des Bauauftrags, einschließlich Erstellung der Abrechnungsunterlagen nach Weisung der Technischen und Kaufmännischen Geschäftsführung. Dabei ist die Bauleitung bevollmächtigt, mit den örtlichen Vertretern des Auftraggebers über Fragen örtlichen Charakters zu verhandeln. Zu Verhandlungen über Änderungen oder wesentliche Erweiterungen des Bauauftrags bedarf sie der vorherigen Ermächtigung der Aufsichtsstelle der ARGE
- § 9.12: Aufbereitung und Übersendung von Wochen- und / oder Monatsberichten an die beteiligten Bauunternehmen als Gesellschafter und an die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ferner ist für jeden Monatsletzten der Personalstand, unterteilt nach Gesellschaftern und Berufsgruppen, nach abgestelltem und ggf. örtlich eingestelltem Personal bekannt zu geben
- § 9.21: personelle technische Besetzung mit Namen und Zeitraum
- § 9.22: personelle kaufmännische Besetzung mit Namen und Zeitraum
- § 9.3: Zeichnungsberechtigung: in der Regel gemeinsam von Bauleiter und Baukaufmann, im Verhinderungsfall der jeweilige Stellvertreter. Gezeichnet wird mit dem Namen der ARGE und dem Zusatz "Bauleitung"
Wegen der Bedeutung und Vielfalt von zu erledigenden Aufgaben ist die personelle Besetzung der Bauleitung mit Sorgfalt vorzunehmen. Meistens wird der Bauleiter aus dem Bauunternehmen gestellt, das die Technische Geschäftsführung der ARGE übernommen hat. Es kann aber auch ein mit ARGEn versierter Bauleiter von außerhalb von der ARGE speziell für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eingestellt werden. Neben dem Bauleiter gehört zur Bauleitung der ARGE auch noch der Kaufmann / die Kauffrau. Beaufsichtigt wird die Bauleitung von der Geschäftsführung.
Beistellung von Personal an die ARGE
In der Normal-ARGE ist Personal für die Ausführung der Bauleistungen zu stellen. Das kann in Form der Abordnung oder Freistellung erfolgen. Außerdem könnte die ARGE auch fremde Arbeitskräfte einstellen. Folgende Formen der Personalbeistellung sind möglich:
Beispiel: Beistellung von Personal an die Normal-ARGE.
Bei der Normal-ARGE gilt in der Praxis die Abordnung als vorherrschende Beistellungsform. Sie ist einfach zu handhaben und gestattet eine hohe Flexibilität, bezogen auf den konkreten Arbeitskräftebedarf gemäß Baudurchführung. Der Arbeitnehmer wird lediglich an die ARGE entsendet. Arbeitgeber bleibt die Stammfirma, die auch die Entlohnung vornimmt. Übertragen wird jedoch das Direktionsrecht (Weisungsrecht) des Arbeitgebers an die ARGE für die Dauer der Abordnung.
Arbeitsvertragsrechtlich kommt die Abordnung zur ARGE einem Einsatz auf der eigenen Baustelle des Gesellschafters gleich. Eine Zustimmung durch den betreffenden Mitarbeiter zum Einsatz bei der ARGE ist nicht erforderlich. Bei der Abordnung liegt auch keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vor, wenn die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 (Satz 2) AÜG erfüllt werden. Die in der Übersicht ausgewiesenen Varianten zur Vergütung für die abgeordneten gewerblichen Arbeitnehmer und ggf. Poliere werden im ARGE-Mustervertrag im § 12 als Möglichkeiten vorgesehen und näher erläutert. In der Praxis ist überwiegend die Variante unter c) anzutreffen. Bei der Angebotskalkulation für den Bauauftrag haben sich die beteiligten Gesellschafter meistens auf einen einheitlichen Kalkulationslohn bzw. Verrechnungslohn oder Stundenverrechnungssatz geeinigt, der nicht mit dem sonst von den einzelnen Beteiligten gewählten Ansatz übereinstimmen wird. Folglich ist es danach auch sinnvoll, den vorher vereinbarten Verrechnungssatz in der Istabrechnung anzusetzen. Über die Lohn- und Gehaltskosten ist durch die Stammfirma monatlich summarisch eine Rechnung an die ARGE zu stellen. Für die buchhalterische Differenzierung ist ein aufgeschlüsselter Nachweis nach Lohn bzw. Gehalt, lohnsteuer- und nichtlohnsteuerpflichtigen Lohnnebenkosten, Sonderzahlungen und sonstigen Zuwendungen notwendig. Sonderzahlungen können als Bauabschlussprämien oder für pauschale Überstundenabgeltungen erfolgen, wenn die Aufsichtsstelle der ARGE eine Erstattung beschließt. Auch müssen Zuschläge gesondert ausgewiesen werden. Auf die Summe der Personalkosten wird noch die gesetzliche Umsatzsteuer berechnet und vom jeweiligen Gesellschafter abgeführt. Bei der Normal-ARGE kann die mit der Rechnung bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Falls abgeordnetes Personal erkrankt, trägt die Stammfirma die Kosten. Dagegen werden die durch einen Arbeitsunfall verursachten Kosten stets der ARGE belastet. Eine Beistellung von Personal ist bei einer Dach-ARGE nicht notwendig, weil die beteiligten Gesellschafter Lose vom Gesamtauftrag übernehmen und eigenverantwortlich wie Nachunternehmer mit ihrem eigenen Personal ausführen. Beistellung von Stoffen an die ARGE
Die Beistellung kann folgende Stoffe umfassen:
Verbrauchsstoffe | Gebrauchsstoffe |
- Baustoffe (Ziegel, Beton)
- Baubetriebsstoffe (Benzin, Schmier- und Reinigungsmittel)
- Bauhilfsstoffe (Schalöl, Kleineisenzeug, Draht)
| - Baustellenausstattung (Schalung, Rüstung)
- Vorhalteholz (Schal- und Absteifholz)
- Werkzeuge
- Ersatz- und Verschleißteile
|
Kauf: | Beschaffung: |
- von Dritten (zu Einkaufspreisen) oder
- von den Gesellschaftern (zu Konkurrenzpreisen)
| - Beistellung durch Gesellschafter als mietweise Überlassung
- Verkauf und Rückkauf
- Kauf von Dritten
- Anmietung von Dritten
|
Im ARGE-Mustervertrag für Normal-ARGEn werden Regelungen im § 13 empfohlen. Für die Verbrauchsstoffe ist ein Kauf von Dritten der Normalfall und zu bevorzugen. Dann erfolgt die Beschaffung namens und für Rechnung der ARGE, und zwar entweder durch die Bauleitung oder meistens durch die Kaufmännische Geschäftsführung der ARGE im Einvernehmen mit den anderen ARGE-Partnern. Gebrauchsstoffe sind Vorhaltestoffe und in der Regel entsprechend dem Beteiligungsverhältnis von den ARGE-Partnern beizustellen. In der Praxis wird die Beistellung in Form des Verkaufs zunächst an die ARGE bevorzugt. Anschließend kann auch ein Rückkauf stattfinden. Die Vermietung stellt oft nur die Ausnahme dar. Sollte sie vereinbart werden, dann bleiben diese Stoffe Eigentum der Gesellschafter und werden nur zum Gebrauch überlassen. Nach Freimeldung sind sie wieder an die Gesellschafter zurückzuführen.
Für die Gebrauchsstoffe hat die ARGE die Kosten des Verschleißes durch Gebrauch und evtl. Lagerung zu tragen.
Über die Beistellungen ist durch die Beteiligten an die Normal-ARGE Rechnung zu legen, in der Regel monatlich. Grundlage bilden die Lieferscheine bzw. Versandanzeigen. Gegenüber der Normal-ARGE sind die Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer zu stellen, da es sich nicht um in Rechnung gestellte Bauleistungen handelt und folglich keine Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei der Normal-ARGE vorliegt. Von der ARGE-Bauleitung ist die Übernahme zu bestätigen. Bei Beanstandungen kann auch eine Rücksendung, aber möglichst vorher eine Benachrichtigung an die anliefernden Gesellschafter erfolgen. Frei gewordene Stoffe sowie Restbaustoffe sollten zu gegebener Zeit verwertet werden, und zwar nach Maßgabe der Aufsichtsstelle von der ARGE
- als Veräußerung im Wettbewerb an Dritte oder
- als Rückgabe an den beistellenden Gesellschafter
Die Aufsichtsstelle kann die Kaufmännische Geschäftsführung und Bauleitung für die Vorbereitung und Durchführung des Verkaufs bevollmächtigen. Die Verkaufserlöse fallen der ARGE zu.
Beistellung von Baumaschinen und Geräten an die ARGE
Baumaschinen und Geräte werden an die Normal-ARGE in der Regel durch die Gesellschafter im Rahmen eines Mietverhältnisses gegen Berechnung der Vorhaltekosten für die Baumaschinen und Geräte von den Gesellschaftern beigestellt. Grundlage für die Berechnung der monatlichen Beträge bildet die überarbeitete und aktualisierte Neuauflage der Baugeräteliste (BGL) 2020. Regelungen zur Vergütung sind im ARGE-Mustervertrag in § 14.4 zu treffen. Die Vorhaltezeit nach BGL beginnt mit dem Tag des Eintreffens der Geräte auf der ARGE-Baustelle und endet frühestens mit Ablauf der Freimeldung durch den ARGE-Bauleiter. Bei der Festlegung über die Vergütung der Vorhaltekosten im Sinne der Gerätemiete kann im ARGE-Vertrag von den monatlichen Beträgen der BGL 2020 zu Abschreibung und Verzinsung sowie auch von den Reparaturkostensätzen abgewichen werden. Liegt innerhalb des Einsatzes in der ARGE eine Stillliegezeit bei Geräten vor, sollte die Regelung aus der BGL 2020 berücksichtigt werden. Über die Geräte-Beistellungen ist durch die Beteiligten an die Normal-ARGE Rechnung zu legen, in der Regel monatlich. Grundlage bilden die Festlegungen im ARGE-Vertrag sowie die Ansätze nach der BGL 2020. Gegenüber einer Normal-ARGE sind die Rechnungen wiederum wie zu Stoffen zuzüglich Umsatzsteuer zu stellen. Eine Berechnung ohne Umsatzsteuer käme in Frage, wenn die Geräte einschließlich eines Maschinisten abgestellt werden und dann eine komplette Teilleistung als Bauleistung ausgeführt und in Rechnung gestellt wird. Werden die Reparaturkosten nicht über die Pauschale nach BGL 2020 verrechnet, so sind diese Kosten nach der Reparatur der ARGE gesondert in Rechnung zu stellen, meistens auf Grundlage eines vorher vereinbarten Verrechnungssatzes je Arbeitsstunde. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust eines Gerätes auf der ARGE-Baustelle trägt die ARGE den Schaden.
Sollen Geräte für die ARGE gekauft werden, muss die Aufsichtsstelle darüber entscheiden. Zu behandeln wäre ein Gerätekauf sowohl von den Gesellschaftern als auch von Dritten wie jeder Einkauf von Dritten. Werden die Geräte in der ARGE nicht mehr benötigt, sind sie den Gesellschaftern zum Kauf auf Grundlage des Tageswertes anzubieten. Die Verkaufserlöse fallen dann der ARGE zu.
Die Hard- und Softwareausstattung der ARGE-Baustelle ist im angemessenen Umfang nach Vorschlag durch die Technische Geschäftsführung der ARGE von der Aufsichtsstelle zu beschließen. Der zusätzliche Einsatz mitarbeiterbezogener PC- / DV-Geräte einschließlich Software ist mit den Entgeltregelungen zu den Beistellungen für Personal an die Normal-ARGE abgegolten.
Transporte für die ARGE
Zu den Transportkosten rechnen alle Fracht- und Fuhrkosten zwischen den Gesellschaftern und Normal-ARGE sowie in umgekehrter Richtung. Werden Fahrzeuge der Gesellschafter genutzt und hat die ARGE die Kosten zu tragen, so ist die Berechnung auf Grundlage der Mindestsätze nach KGS („Kostensätze Gütertransport Straße“) vorzunehmen. Eine solche Empfehlung wird im ARGE-Mustervertrag für die Normal-ARGE im § 15.34 angeführt. Werden dagegen Transporte von Dritten ausgeführt, sind von der ARGE die Kosten in Höhe der jeweiligen Rechnungslegung zu tragen. Finanzplanung der Normal-ARGE
Bereits zu Baubeginn sind bereits Ausgaben von der ARGE zu bestreiten. Erforderlich sind finanzielle Mittel, die durch Einzahlungen der Gesellschafter auf das eingerichtete Betriebsmittelkonto bei einer Bank bereitzustellen sind. Sobald der Auftraggeber die ersten Abschlagsrechnungen bezahlt, werden ausreichend Geldmittel in der Folge für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der ARGE vorhanden sein. Ein Finanzmittelüberschuss kann dann auch an die Gesellschafter ausgezahlt werden, bei weiterem Bedarf müssten ggf. weitere Einschüsse erfolgen. Die Finanzmittel sind notwendig z. B. für die Bezahlung der Materiallieferungen, der Leistungen von Nachunternehmern, der vereinbarten und geleisteten Gesellschafterleistungen, ggf. auch für Investitionen der ARGE. In der Regel ist nur die Bauleistung vorzufinanzieren. Arbeitet die ARGE mit Verlust, sind mit den Einzahlungen der Gesellschafter auch Vorauszahlungen auf den Verlust verbunden, ein Verlustausgleich erfolgt aber erst mit der Schlussbilanz der ARGE. Die Gesellschafter haben Finanzmittel entsprechend ihrer Beteiligung an der ARGE einzubringen. Die Verwendung der Geldmittel ist im ARGE-Vertrag zu vereinbaren. Empfehlungen liefert § 11 im ARGE-Mustervertrag.
Allen Gesellschaftern bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob Bankkredite aufgenommen, Wechsel ausgestellt und angenommen sowie Forderungen der ARGE an Dritte abgetreten werden sollen. Schriftliche Zustimmung ist wegen der gesamtschuldnerischen Haftung durch alle Gesellschafter erforderlich. Danach wird die Kaufmännische Geschäftsführung die genannten Rechtsgeschäfte vornehmen. Soll die Abtretung einer Forderung der ARGE gegen einen beteiligten Gesellschafter erfolgen, müssten die übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen.