Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften

Freistellung ist eine Form der Beistellung von Personal von den beteiligten Bauunternehmen bzw. Gesellschaftern an die Normal-ARGE, bei der die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) das Personal einschließlich Lohnzahlung übernimmt und das Arbeitsverhältnis der freigestellten Arbeitnehmer so lange in der Stammfirma ruht. Die Freistellung wird jedoch in der Baupraxis nur selten gewählt, demgegenüber meistens die Abordnung zu Normal-ARGEn vorgezogen.
Der Arbeitnehmer hat dann die Arbeitsleistung in der ARGE, an der der Arbeitgeber beteiligt ist, zu erbringen. Das kann sowohl gewerbliche Arbeitnehmer als auch Angestellte und Poliere betreffen. Spezielle Regelungen hierzu werden in den Rahmentarifverträgen bestimmt, so im § 9 des BRTV-Baugewerbe bezüglich der Arbeiter sowie im § 8 des Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes.
Eine Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen. Nimmt der Arbeitnehmer die Tätigkeit in der ARGE auf, ist ihm eine Bescheinigung auszustellen. Daraus muss ersichtlich sein, wie lange die Freistellung dauert, die Art und der Umfang der Tätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe des Lohns bzw. Gehalts. Die Entlohnung hat dabei den gleichen Bedingungen wie im Stammbetrieb zu entsprechen.
In der Zeit der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu seinem Stammbetrieb. Der Arbeitnehmer tritt in ein Arbeitsverhältnis mit der ARGE ein. Mit dem Ende der Tätigkeit in der ARGE lebt das Arbeitsverhältnis mit dem Stammbetrieb wieder automatisch auf, jedoch nicht im Falle einer fristlosen Entlassung. Die Zeit der Freistellung ist dem Arbeitnehmer auf die Betriebszugehörigkeit im Stammbetrieb anzurechnen.
Hat der gewerbliche Arbeitnehmer bereits vor der Freistellung geleistete Stunden im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung angespart, so werden diese von der ARGE weitergeführt. Nach Beendigung der Tätigkeit in der ARGE wird ein vorhandenes Arbeitszeitguthaben wieder vom Stammbetrieb übernommen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften"

Auszug im Originaltext aus VDI/GVSS 6202 Blatt 1 (2013-10)
Als Sanierungsfachbetrieb gelten im Sinne dieser Richtlinie Unternehmen oder eigenständige Unternehmensteile, die mindestens drei Jahre nachweislich, ordnungsgemäß und eigenverantwortlich mehr als 50 % ihrer Arbeitsleistungen mit Sanierungsarbeiten e...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie

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