Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Altholzkategorie

Holz, das bereits einem Verwendungszweck zugeführt war und beim Abbruch als Abfall anfällt, kann laut Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung), in Kraft seit Sommer 2003 zum einen thermisch entsorgt und verwertet, also durch Verbrennung zur Wärme- und Energiegewinnung genutzt werden oder zum anderen als Sekundärrohstoff Verwendung finden z. B. in der Holzwerkstoffindustrie zur Herstellung von Holzspanplatten. Althölzer aus Bau und Abbruch dürfen nicht mehr deponiert werden.
Maßgeblich für die Art der möglichen Verwertung der Althölzer ist deren Belastung mit Fremdstoffen, die aufgrund der sehr unterschiedlichen Herkunft variiert. Daher wird Altholz in vier Altholzkategorien eingeteilt, die in der Altholzverordnung wie folgt beschrieben sind:
"Altholzkategorie:
  1. Altholzkategorie A I:
    naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde,
  2. Altholzkategorie A II:
    verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogen-organische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
  3. Altholzkategorie A III:
    Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel,
  4. Altholzkategorie A IV:
    mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz;"
PCB-haltige Althölzer, z. B. Dämm- und Schallschutzplatten, die mit polychlorierten Biphenylen behandelt wurden, sind nach der PCB/PCT-Abfallverordnung zu entsorgen.
Althölzer aller Kategorien können energetisch verwertet werden, wobei A1-Holz in allen Anlagegrößen verfeuert werden kann, A2 – A4 Holz kann nur in Anlagen über 1 MW Feuerungswärmeleistung verbrannt werden, A2-Holz zusätzlich noch in Kleinfeuerungsanlagen, der Holz verarbeitenden Industrie. Werden Althölzer der Kategorie A3- und A4 verbrannt, so müssen die entsprechenden Verbrennungsanlagen mit umfangreicher Abgasreinigungstechnologie ausgestattet sein.
Bei der stofflichen Verwertung von Althölzern ist unbehandelt nur A1-Holz eingeschränkt verwertbar, A2-und A3-Hölzer dürfen nur verwendet werden, wenn Beschichtungen und Lackierungen zuvor entfernt wurden. Danach ist das Holz Sekundärrohstoff für die Spanplatten- oder auch Industrieholzkohle-Herstellung oder dient gehäckselt als Tiereinstreu, z. B. in Reithallen.
A4- und PCB-Hölzer dürfen stofflich nicht wiederverwertet werden.
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