Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Getrenntsammlung von Abfällen

Was ist eine „getrennte Sammlung von Abfällen“?

Die getrennte Sammlung von Abfällen im Sinne des § 3 Nr. 16 im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist „eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen“.
In Containern werden die Abfälle getrennt gesammelt.
In Containern werden die Abfälle getrennt gesammelt. Bild: © f:data GmbH

Welche Regeln gelten bei der Getrenntsammlung von Abfällen?

Für die Getrenntsammlung von Abfällen gelten bei der Abfallbewirtschaftung spezielle Anforderungen und zu erfüllende Pflichten nach der
  • Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV),
  • POP-Abfall-Überwachungsverordnung sowie
  • am 1. August 2023 in Kraft tretenden Ersatzbaustoffverordnung bezüglich mineralischer Ersatzbaustoffe (als Mantelverordnung vom 9. Juli 2021 in BGBl. I, S. 2598 zugleich mit Änderungen in der GewAbfV).
Danach haben Abfallerzeuger (Bau- und Abbruchunternehmen sowie Bauhandwerksbetriebe) und Abfallbesitzer (Auftraggeber bzw. Bauherrn) dafür zu sorgen, dass

Die Getrenntsammlung von Siedlungsabfällen

Mit Bezug auf §§ 3 und 4 jeweils Abs. 1 der GewAbfV betrifft die Getrennthaltung und -sammlung folgende gewerbliche Siedlungsabfälle auf gewerblichen Betriebsstätten bzw. Baustellen:
  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
  • Glas (getrennt nach Behälterglas und Flachglas)
  • Kunststoffe (dabei Trennung nach kohlefaserverstärkten und anderen Kunststoffen)
  • Metalle
  • Holz (getrennt nach Altholzkategorien)
  • Textilien
  • Bioabfälle (wie Küchenabfälle, Grünschnitt u. ä.)
  • weitere in Kapitel 20 der Anlage in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 24. Februar 2002) angeführten Abfallarten sowie
  • weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, z. B. Verpackungen.
Innerhalb der angeführten Abfallfraktionen kann noch eine darüberhinausgehende Trennung erfolgen. Dabei sollte eine nicht eindeutig mögliche Trennung bzw. Fehlwurfquote von fünf Masseprozenten nicht überschritten werden. Besonders zu beachten ist jedoch das Vermischungsverbot nach § 8 Abs. 1 in GewAbfV, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt.
Eine getrennte Sammlung kann entfallen, wenn sie nach § 3 Abs. 3 GewAbfV:
  • technisch nicht möglich ist, beispielsweise bei nicht genügend vorhandenem Platz für die Aufstellung von Containern oder öffentlich zugänglichen Sammelstellen, oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist, beispielsweise:
    • nur eine sehr geringe Menge (ohne vorgegebenen %-Satz) der jeweiligen Abfallart anfällt
    • und dafür anfallende Kosten keineswegs branchenüblich sind.
Treffen die Ausnahmen zu oder fallen die Abfälle als Gemische an, dann besteht nach § 4 Abs. 1 der GewAbfV die Pflicht, diese Abfälle unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage für Abfälle zuzuführen. Dies kann auch über genehmigte Umschlagsanlagen oder Zwischenlager erfolgen.
Eine Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage kann entfallen, wenn die Behandlung der Gemische dort technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Die Getrenntsammlung von Bau- und Abbruchabfällen

Bei Bau- und Abbruchmaßnahmen besteht für Bau- und Abbruchabfälle nach § 8 Abs. 1 GewAbfV die Pflicht für Abfallerzeuger und -besitzer, folgende Abfallfraktionen in Klammern angeführt der jeweilige Abfallschlüssel nach der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 24. Februar 2002) auf Baustellen getrennt zu sammeln und vorrangig der Vorbereitung der Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
Beton(17 01 01)
Ziegel(17 01 02)
Fliesen und Keramik(17 01 03)
Holz(17 02 01)
Glas(17 02 02)
Kunststoff(17 02 03)
Bitumengemische(17 03 02)
Metalle, einschließlich Legierungen(17 04 01 bis 17 04 07)
Kabel(17 04 11)
Dämmmaterial(17 06 04)
Baustoffe auf Gipsbasis(17 08 02)
In den einzelnen Abfallarten dürfen durchaus noch nicht vermeidbare Fremdbestandteile enthalten sein, sofern eine Trennung nach den Regeln der Technik kaum möglich ist, beispielsweise an Ziegeln noch anhaftender Mörtel. Es kann darüber hinaus eine weiterführende Trennung und Sammlung von weiteren Abfallfraktionen innerhalb der aufgeführten Abfallfraktionen erfolgen.
Die getrennte Sammlung entfällt wiederum, wenn die angeführten Abfallfraktionen nach § 8 Abs. 2 GewAbfV:
  • technisch nicht möglich ist, beispielsweise bei Beton aus Gründen des Rückbaus eine Trennung nicht erfolgen kann, wobei dann in solchen Fällen eine Erfassung als Gemisch zulässig ist, oder
  • wirtschaftlich nicht zumutbar ist, z. B. nur eine geringe Menge oder eine hohe Verschmutzung der Abfälle vorliegen und dafür erforderliche Mehrkosten nicht als branchenüblich gelten, wofür hinsichtlich möglicher Kosten Betrachtungen bzw. Einschätzungen anzustellen wären, da in der GewAbfV hierzu keine Angaben und Grenzwerte vorgegeben werden.
Sofern vorgenannte Ausnahmen maßgebend sind und es fallen dadurch Gemische an, dann besteht die Pflicht der Zuführung der Gemische zu einer:
  • Vorbehandlungsanlage z. B. bei enthaltenen Kunststoffen, Holz und Metallen sowie
  • Aufbereitungsanlage z. B. bei überwiegend enthaltenen Stoffen wie Beton, Ziegel, Fliesen.
Eine Zuführung kann für gemischte Bau- und Abbruchabfälle entfallen, sofern die Behandlung solcher Abfälle in den Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen technisch nicht möglich ist.
Getrenntsammlung von Ziegeln (mit noch anhaftendem Mörtel) beim Abbruch.
Getrenntsammlung von Ziegeln (mit noch anhaftendem Mörtel) beim Abbruch. Bild: © f:data GmbH

Die Getrenntsammlung von POP-Abfällen

Für die bauausführenden Betriebe und ihre Baustellen ist von Bedeutung, dass nach POP-Abfall-Überwachungsverordnung HBCD-haltige Abfälle, die den POP - Hexabromcyclododecan (wie beispielsweise bis 2013 eingebaute Wärmedämmplatten) enthalten, nicht mehr als "gefährliche Abfälle" eingestuft werden und die Annahme in dafür geeigneten Müllverbrennungsanlagen erfolgen kann. Die Regelung trägt bei, eine sichere und umweltfreundliche Entsorgung von POP-haltigen Abfällen zu gewährleisten.
Bauunternehmen und Bauhandwerksbetriebe (z. B. Dachdecker) sammeln zunächst getrennt die HBCD-haltigen Abfälle, wobei die Vermischung (einschließlich ggf. Verdünnung) von POP-haltigen Abfällen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien dem Grunde nach unzulässig ist. Handelt es sich lediglich um Anhaftungen an Dämmstoffen, so ist die getrennte Behandlung nicht erforderlich. Eine Vermischung ist zulässig, wenn beispielsweise das gesamte entstehende Gemisch ordnungsgemäß und schadlos verwertet und gemeinwohlverträglich beseitigt wird, sowie das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht.

So dokumentieren Sie die Getrennthaltung

Über die Getrennthaltung und -sammlung ist für jede Baustelle als Betriebsstätte eine Dokumentation nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 6 GewAbfV aufzustellen und bei behördlichen Kontrollen vorzulegen, wenn der Abfall mehr als 10 m³ Abfall umfasst. Ersichtlich sein muss daraus, dass auf der Baustelle auch eine Abfalltrennung und -sammlung erfolgte. Hierzu wird auf Aussagen unter Dokumentationspflichten bei Bauabfällen verwiesen.

So bereiten Sie die Entsorgung der Abfälle vor

Nach der getrennten Sammlung schließt sich die Entsorgung an, die als Sammelentsorgung oder auch in Teilabschnitten vorgesehen werden kann. Hierzu erklärt der Baubetrieb zu Beginn der Entsorgung dem Entsorger die notwendige Entsorgung. Zur Entsorgung benötigt der Abfallerzeuger bzw. -besitzer eine Annahmeerklärung des Entsorgers (Übernahmeschein für die entsorgte Menge, einschließlich Bestätigung über die fachgerechte getrennte Sammlung) sowie die Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung.
Über die weiteren Schritte zur Entsorgung, zu den Nachweispflichten und zur Führung eines Registers über die einzelnen Vorgänge wird auf nähere Erläuterungen unter Polystyrol-Abfälle am Bau verwiesen.
Bauprofessor-Redaktion
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