Abbruch / Abfall / Entsorgung / Recycling

Entsorgung von Abfällen

Nach § 3 Abs. 22 im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG vom 24. Februar 2012, seit 1. Juni 2012 in Kraft) umfasst die Entsorgung von Abfällen „Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung“. Oft wird die Entsorgung zu eng nur im Sinne der Verwertung verstanden. Sie ist jedoch in Verbindung mit allen Pflichten der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer zur Beseitigung der Abfälle bis hin zur Übergabe an eine Behandlungsanlage zu sehen.

Zu entsorgende Abfälle

In Verbindung mit Baumaßnahmen kommt besondere Bedeutung den Bau- und Abbruchabfällen auf den Baustellen zu, beispielsweise bei Abbrucharbeiten und Rückbau. Die Entsorgung beim Abbruch beschäftigt sich mit dem Verbleib der verschiedenen, anfallenden Abbruchstoffe, wie Boden, Bauschutt, Holz, Metall, Kunststoffe, Abdichtstoffe, Glas, Dämmstoffe, Pappe, Verbundstoffe, Altbeschichtungen, Bauabfälle aus Brandschäden, Teile aus Elektrotechnik, Aufbruch aus Straßen, Wegen und Plätzen, Entwässerungsbauteile, pflanzliche Reststoffe, Reinigungsrückstände oder Schadstoffe.
Container zum Sammeln von Abbruch auf einer Baustelle
Container zum Sammeln von Abbruch auf einer Baustelle
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Anforderungen zur Entsorgung von Abbruchstoffen

Im Rahmen von Baumaßnahmen sind die Erzeuger und Besitzer zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Dabei hat zunächst die Verwertung vor der Beseitigung den Vorrang.
So sind Abbruchstoffe zu sammeln, sortieren, deponieren und/oder wiederzuverwerten. Dies geschieht z. B. über Verwertungsanlagen, Deponien, thermische Behandlungsanlagen (Müllverbrennungsanlagen) oder Entsorgungsstellen. Für die Nutzung dieser Einrichtungen fallen Gebühren wie Deponiegebühren, Entsorgungsgebühren und Kippgebühren an. Diese sind Bestandteil der Abbruchkosten.
Zur Planung der zu erwartenden Abfallströme und der Abbrucharbeiten wird ein Abfallentsorgungskonzept erarbeitet. Darin werden z. B. Art und Menge der zu erwartenden Abfälle, mögliche Gefährdungen durch Schadstoffe erfasst und nötige Entsorgungswege festgelegt.
Sollen Abfälle nach Rechtsvorschrift bezeichnet werden, notwendig z. B. beim Deponieren, so hat dies unter Beachtung des Abfallschlüssels der jeweiligen Abfallfraktion nach der AVV – Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV vom 10. Dezember 2001) zu geschehen. In der AVV wird der Abfall durch einen 6- stelligen Schlüssel klassifiziert und die Gefährlichkeit der Abfallfraktion eingestuft. Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) werden im Kapitel 17 ausgewiesen.
Der Abfallschlüssel ist auch bei der Bestimmung der geeigneten Deponie für den Abbruchstoff von Bedeutung. Deponien sind in fünf Deponieklassen unterteilt und dürfen je nach Klasse nur bestimmte Abfallstoffe aufnehmen. So können z. B. als unbelastet eingestufte Böden (z. B. nach AVV-Schlüssel: 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 (*) fallen) oder unbelasteter Bauschutt (z. B. nach AVV-Schlüssel: 17 01 01 Beton) auf Deponien der Klasse 0 gelagert werden.

Entsorgung weiterer Stoffe

Abgebrochenes Holz, sogenanntes Altholz, wird nach der Altholzverordnung in Altholzkategorien eingeteilt, nach denen es beim Abbruch an Ort und Stelle gleich sortiert werden soll. Altholz kann danach entweder thermisch entsorgt oder wiederverwertet werden.
Neben der bereits beschriebenen Verwertung von Altholz, dem Wiedereinbau gewonnener Böden oder der Verwertung von z. B. Betonbruch oder Asphaltbruch beim Straßen- und Wegebau, werden auch Glas und Metall gesammelt und z. B. zur Wiederverwertung eingeschmolzen. Teile aus Elektrotechnik sowie Kabel und Drähte werden ebenfalls in ihre Einzelteile zerlegt und recycelt. Pflanzliche Reststoffe werden deponiert oder gehäckselt und/oder kompostiert und finden danach z. B. als Komposterde eine neue Verwendung.

Abfallentsorgung durch Nachunternehmer

Wird zu einer Baumaßnahme eine Weitervergabe von Bauleistungen durch einen Generalunternehmer (GU) bzw. Hauptunternehmer (HU) zur Ausführung durch Nachunternehmer (NU) vorgesehen und vereinbart, ist das Abfallentsorgungskonzept der NU als Auftragnehmer mit dem GU bzw. HU abzustimmen.
Für die Entsorgung von Abfällen sind die NU für die bei ihren Leistungen entstandenen Abfälle (z. B. Schutt) selbst verantwortlich. Soweit für die Entsorgung der Abfälle Entsorgungsnachweise zu erbringen sind, haben die NU diese einzuholen und dem GU bzw. HU auf Verlangen vorzulegen
Diesbezügliche Regelungen werden in den vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) erarbeiteten und empfohlenen Muster zu Bauverträgen im Schlüsselfertig-Bau als Formulare für SF-Bau (FSB) vorgesehen, speziell im
  • FSB 2021-3: Verhandlungsprotokoll/Nachunternehmervertrag (Sitz Inland) nach Stand 2022 unter Tz. 7 und
  • in der Anlage 1 zum Verhandlungsprotokoll zu Besonderen Vertragsbedingungen (Ausgabe Juli 2022) unter Tz. 10.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Entsorgung von Abfällen"

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Ausgabe 2013-10
Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten mit Schadstoffen bei Abbruch-, Sanierungs-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten in baulichen und technischen Anlagen. Sie gilt für das Entfernen, Beschichten und räumliche Trennen von Schadstoffen sowie die Ber...
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VDI-Richtlinie
Ausgabe 2020-04
Diese Richtlinie definiert Anforderungen zur Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken. Sie soll dem Gesundheitsschutz dienen, den Komfort für Nutzer und Entsorger erhöhen und helfen, die Kosten durch die Entkopplung von fachlichen Anforderunge...
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