Buchhaltung / Rechnungswesen

Anschaffungskosten bei Gebäuden

Die Anschaffungskosten umfassen mindestens die Baukosten aus den Kostengruppen 300 bis 700 nach der DIN 276 – Kosten im Bauwesen, im Einzelnen die Baukosten für:
300Bauwerk – Baukonstruktionen
400Bauwerk – Technische Anlagen
500Außenanlagen
600Ausstattung und Kunstwerke
700Baunebenkosten
Die Anschaffungskosten als Investitions- bzw. Baukostensumme können der Abschreibungsberechnung unterschiedlich der Höhe nach über die Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden:
  • entweder im Umfang der „bezahlten“ nominellen Summe oder
  • als wertmäßig fortgeschriebene Summe unter Berücksichtigung der Substanzerhaltung.
Die letztere Form wird in der Praxis durchaus als zweckmäßig für die Bestimmung von Nutzungskosten erachtet. In diesem Fall ist die wertmäßige Fortschreibung unter Verwendung des Baupreisindex – laufend bestimmt und herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Wiesbaden – vorzunehmen. Zu prüfen bliebe, ob die erzielbare Aussage für die zu verfolgenden Ziele auch eine solche Fortschreibung und den notwendigen Aufwand rechtfertigt.
Erfolgt während der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eine Instandsetzung des Gebäudes und/oder seiner technischen Anlagen, dann sind die dafür anfallenden Instandsetzungskosten für Gebäude mindernd bei der kalkulatorischen Abschreibung zu berücksichtigen.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Anschaffungskosten bei Gebäuden"

Auszug im Originaltext aus VDI 3808 (2021-03)
5.1 Öffentlich-rechtliche Vorgaben Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts mit dem Ziel, den Energieaufwand für den Betrieb von Gebäuden zu reduzieren. Das Gesetz regelt den Erlass von Verordnungen, mit denen energeti...
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Auszug im Originaltext aus VDI 6008 Blatt 4 (2017-11)
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