Ausgehend von der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden spezielle Anforderungen für Arbeitsplätze und -räume auf Baustellen in "Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)" geregelt. Bis 2012 galt für Tagesunterkünfte auf Baustellen noch die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 45/1-6 (Tagesunterkünfte für Baustellen). Sie wurde ersetzt durch die Technische Regel für Arbeitsstätten A 4.2 – Pausen- und Bereitschaftsräume, Ausgabe August 2012, die im Abschnitt 7 abweichende und ergänzende Anforderungen für Baustellen trifft. Weiterhin ist noch die Technische Regel für Arbeitsstätten A 3.5 – Raumtemperaturen, Ausgabe August 2012, mit ebenfalls spezifischen Anforderungen für Baustellen im Abschnitt 5 hervorzuheben.
Als Tagesunterkunft auf Baustellen gelten Räume in vorhandenen Gebäuden, Baracken, Baustellenwagen, absetzbaren Containern oder anderen Raumzellen. Auf der Baustelle sind sie bei mehr als 4 Arbeitnehmern, die länger als eine Woche auf der Baustelle oder mehr als 20 Personentage beschäftigt sind, notwendig.
Als konkrete Anforderungen sind z. B. zu erfüllen:
- Grundfläche pro Arbeitnehmer von mindestens 1,00 qm,
- lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m,
- zu öffnende Fenster, die möglichst ausreichend Tageslicht ermöglichen,
- Ausstattung mit Beleuchtung, Sitzen, Tischen, Kleiderhaken oder Kleiderschränken sowie Abfallbehältern,
- Gewährleistung von Schutz gegen Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte,
- Beheizbarkeit vom 15. Oktober bis 30. April und Sicherstellung einer Lufttemperatur von +21 Grad Celsius während der Nutzungsdauer,
- Möglichkeiten zum Trocknen der Arbeitskleidung,
- Waschgelegenheiten, für je 5 Mitarbeiter eine Wasserzapfstelle,
- Mindestens eine verschließbare Toilette und bei mehr als 15 Beschäftigten eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Waschgelegenheit.
Können die Bauarbeiter täglich in die Firma zurückkehren und sich dort waschen und umkleiden, braucht eine solche Einrichtung auf der Baustelle nicht vorhanden sein.
Mit der Änderung der ArbStättV durch Artikel 4 vom 19. Juli 2010 wurde der § 9 –Straftaten und Ordnungswidrigkeiten – aufgenommen. Verfolgt wird das Ziel, Verstöße gegen die ArbStättV als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, und zwar mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 €. Um möglichst die Verstöße länderübergreifend zu ahnden, hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik mit seiner LASI-Veröffentlichung "LV 56" (Herausgabe Februar 2013) Bußgeldkataloge zu Arbeitsstätten vorgelegt und speziell unter Tz. 4.2 einen Bußgeldkatalog für Baustellen. Ausgewiesen werden Regelsätze für Bußgelder zu Tatbeständen auf Baustellen, beispielsweise
Arbeitsstätte nicht in vorgeschriebener Weise eingerichtet | | 3.000 € |
Verkehrswege mangelhaft | | 1.000 € |
Beleuchtung fehlt | | 400 € |
Toilettenraum fehlt | | 600 € |
Pausenraum oder –bereich fehlt (bei mehr als 10 Beschäftigten) | | 600 € |
Die ausgewiesenen Regelsätze gehen von einem vorsätzlichen Handeln und gewöhnlichen Tatumständen aus. Liegt nur ein fahrlässiges Verhalten vor, so sollte bei der Berechnung des Bußgeldes nur die Hälfte des Regelsatzes herangezogen werden. Die Sätze sollen aber die Aufsichtsbehörden nicht davon entbinden, nach eigenem Ermessen und unter Berücksichtigung spezieller Umstände des Einzelfalls anders zu entscheiden.