Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Bereitschaftsräume

Die Anforderungen an Bereitschaftsräume werden in § 6 in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV vom 24.8.2004 in BGBl. I 2004, Nr. 44, S. 2179) formuliert. Die ArbStättV regelt die Grundsätze für die Arbeitsplätze, -räume und –stätten allgemein für die Wirtschaft. Speziell untersetzt werden dann die Schutzziele in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die ebenfalls in gesonderten Abschnitten abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen ausweisen.
Fachspezifisch untersetzt werden die Anforderungen für Bereitschaftsräume in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.2 – Pausen- und Bereitschaftsräume – Ausgabe August 2012. Die A 4.2 gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien. Bis 2012 galt für Tagesunterkünfte auf Baustellen noch die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 45 /1-6 (Tagesunterkünfte für Baustellen), die durch die Technische Regel für Arbeitsstätten A 4.2 –Ausgabe August 2012 ersetzt wurde. Die A 4.2 konkretisiert die Anforderungen an Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 der ArbStättV in Verbindung mit dem Anhang.
Nach Tz. 3.3 in der A 4.2 sind Bereitschaftsräume allseits umschlossene Räume, die dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Arbeitsbereitschaft oder bei Arbeitsunterbrechungen dienen. Insbesondere für Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen können dies z. B. auch Räume in vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen oder in Containern sein.
Die A 4.2 trifft in Tz. 5 allgemein zu berücksichtigende Anforderungen. Danach muss ein Bereitschaftsraum immer dann zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (in der Regel mehr als 25 % der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten.
Als weitere konkrete Anforderungen sind für Bereitschaftsräume zu erfüllen:
  • Nutzung ggf. auch eines Pausenraums als Bereitschaftsraum
  • Bereitschaftsraum muss den Anforderungen an einen Pausenraum auf der Baustelle entsprechen,
  • Ausstattung zusätzlich mit Liegen, wenn die Arbeitsbereitschaft in den Nachtstunden liegt.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bereitschaftsräume"

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