Baustelle

Pausenräume auf Baustellen

Die Anforderungen an Pausenräume werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV vom 24.8.2004 mit Aktualisierung auf Grundlage des Artikel 1 in der Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom 30.11.2016 im BGBl. I Nr. 56, S. 2681 als "novellierte Arbeitsstättenverordnung 2016") formuliert und im Anhang unter Tz. 5.2 spezifisch zu Baustellen ausgeführt. Die ArbStättV regelt die Grundsätze für die Arbeitsplätze, -räume und -stätten allgemein für die Wirtschaft. Speziell untersetzt werden dann die Schutzziele in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die ebenfalls in gesonderten Abschnitten abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen ausweisen. Sie ersetzen die noch bis 2012 gültigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR), die sich in ihrer Bezeichnung auf die §§ der alten ArbStättV bezogen.
Container als Pausenraum auf einer Baustelle
Container als Pausenraum auf einer Baustelle
Bild: © f:data GmbH
Fachspezifisch untersetzt werden die Anforderungen für Tagesunterkünfte in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 4.2 – Pausen- und Bereitschaftsräume – Ausgabe August 2012. Die A 4.2 gilt für das Einrichten und betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten, in Gebäuden oder im Freien. Bis 2012 galt für Tagesunterkünfte auf Baustellen noch die Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 45 /1-6 (Tagesunterkünfte für Baustellen), die durch die Technische Regel für Arbeitsstätten A 4.2 – Ausgabe August 2012 ersetzt wurde. Die A 4.2 konkretisiert die Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche sowie Bereitschaftsräume nach § 6 Abs. 3 der ArbStättV in Verbindung mit dem Anhang.
Nach Tz. 3.1 in der A 4.2 sind Pausenräume allseits umschlossene Räume, die der Erholung oder dem Aufenthalt der Beschäftigten während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung dienen. Insbesondere für Arbeitsstätte im Freien und auf Baustellen können dies z. B. auch Räume in vorhandenen Gebäuden sowie in Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen oder in Containern sein.
Die A 4.2 trifft in Tz. 4.1 allgemein zu berücksichtigende Anforderungen sowie in Tz. 7 abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen. Auf Baustellen sind Pausenräume bei mehr als 4 Arbeitnehmern, die länger als eine Woche auf der Baustelle oder mehr als 20 Personentage beschäftigt sind, notwendig.
Als weitere konkrete Anforderungen sind auf Baustellen zu erfüllen:
  • Grundfläche pro Arbeitnehmer von mindestens 1,00 qm
  • lichte Raumhöhe von mindestens 2,30 m
  • zu öffnende Fenster, die möglichst ausreichend Tageslicht ermöglichen
  • Ausstattung mit Beleuchtung, Sitzen, Tischen, Kleiderhaken oder Kleiderschränken sowie Abfallbehältern
  • Gewährleistung von Schutz gegen Feuchtigkeit, Zugluft und Kälte
  • Beheizbarkeit vom 15. Oktober bis 30. April und Sicherstellung einer Lufttemperatur von +21 Grad Celsius während der Nutzungsdauer
  • Möglichkeiten zum Trocknen der Arbeitskleidung
  • Waschgelegenheiten, für je 5 Mitarbeiter eine Wasserzapfstelle
  • mindestens eine verschließbare Toilette und bei mehr als 15 Beschäftigten eine ausreichende Anzahl von Toiletten mit Waschgelegenheit
Können die Bauarbeiter täglich in die Firma zurückkehren und sich dort waschen und umkleiden, braucht eine solche Einrichtung auf der Baustelle nicht vorhanden sein.
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