Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Raumtemperatur in Pausenräumen

Die Anforderungen an Tageunterkünfte hinsichtlich von Bereitschafts- und Pausenräumen werden in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV vom 24.8.2004 in BGBl. I 2004, Nr. 44, S. 2179) formuliert. Speziell untersetzt werden dann die Schutzziele in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die ebenfalls in gesonderten Abschnitten abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen ausweisen.
Bis 2012 galt für Tagesunterkünfte auf Baustellen noch die Arbeitsstätten- Richtlinie ASR 45 /1-6 (Tagesunterkünfte für Baustellen), die durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten A 4.2 – Pausen- und Bereitschaftsräume - Ausgabe August 2012 – sowie A 3.5- Raumtemperatur – Ausgabe Juni 20120 und geändert 2012 – ersetzt wurde.
Tz. 5 in der A 3.5 trifft spezifische Anforderungen für Baustellen. Danach ist in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen, sofern sie nicht gleichzeitig als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden, ausreichend, wenn eine Lufttemperatur von + 18 Grad Celsius vorhanden ist und sichergestellt wird, dass eine Lufttemperatur von + 21 Grad Celsius während der Nutzungsdauer erreicht werden kann.
In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen darf von den geforderten Lufttemperaturen durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig abgewichen werden.
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