Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Aushangpflichtige Gesetze

Im Recht zum Arbeitsschutz gibt es eine Vielzahl von Vorschriften. Ein Unternehmen ist verpflichtet, einige dieser Rechtsvorschriften im Betrieb den Beschäftigten in einer geeigneten Form bekannt zu machen. Das kann erfolgen durch:
  • Aushängen (ggf. am "schwarzen Brett"),
  • Auslegen an einer allgemein zugänglichen Stelle,
  • Bekanntmachungen in betrieblichen Diensten,
  • das Intranet,
  • Übersetzungen für ausländische Arbeitnehmer und
  • mögliche Einsichtnahme ggf. beim Betriebsrat.
Eine Hinterlegung der Rechtsvorschriften zur Einsichtnahme beim Vorgesetzten oder beispielsweise im Lohnbüro kann ggf. in kleinen Unternehmen noch zu akzeptieren sein, jedoch nicht in größeren Unternehmen. Damit soll es dem Arbeitnehmer einfach und ohne Schwierigkeiten möglich sein, sich über seine Rechte zur Beschäftigung und zum Arbeitsplatz selbst zu informieren. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beschäftigten steht im Vordergrund.
Über welche Rechte im Einzelnen zu informieren ist, wird jeweils in den betreffenden Vorschriften vermerkt und zwar mit unterschiedlichen Anforderungen. Aushangpflichtige Regelungsgebiete sind nach einzelnen Wirtschaftszweigen und Branchen unterschiedlich wichtig. Hervorzuheben sind allgemein:
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einschließlich ausgewählter Technischer Regeln für Arbeitsstätten (ASR) wie z. B. zu Tagesunterkünften auf Baustellen,
  • Arbeitsschutzvorschriften,
  • Betriebsvereinbarungen, z. B. Regelungen zur Arbeitszeit, Arbeitszeitflexibilisierung, Kernarbeitszeit bei Angestellten, Weiterbildung u. a.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz, wenn mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird,
  • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betrieben mit mehr als 5 Beschäftigten,
  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe), der für die gewerblichen Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe allgemeinverbindlich ist,
  • Unfallverhütungsvorschriften nach §§ 15 und 138 im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB),
  • Wahlordnung zum Betriebsrat, soweit ein solcher zu wählen ist.
Verstoßen Unternehmen gegen die Aushängepflicht, können als Folgen auftreten:
  • Bußgelder von Behörden bis zur Höhe von 2.500 € zur Ordnungswidrigkeit,
  • evtl. Schadensersatzansprüche, falls ein Schaden sich ursächlich aus einem Verstoß gegen die Aushängepflicht ableiten würde,
  • Streitigkeiten zwischen Vertretungen der Arbeitnehmer.
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