Steuern

Außenprüfungen

Als Außenprüfungen gelten steuerliche Betriebsprüfungen durch die Finanzbehörden. Sie verfolgen den Zweck, die steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens mit Bezug auf § 194 Abgabenordnung (AO) zu bestimmen. Sie können als Vollprüfungen oder abgekürzte Prüfungen durchgeführt werden.
Vollprüfungen erfolgen auf Grundlage des § 21 der Betriebsprüfungsordnung (BPO) in der Regel turnusmäßig. Dagegen kommen abgekürzte Prüfungen infrage, wenn lediglich punktuell einzelne Besteuerungsgrundlagen überprüft werden sollen. Von Letzterer ist noch die sogenannte "betriebsnahe Veranlagung" zu unterscheiden. Im Rahmen dieser Außenprüfung sollen Einzelfragen, die sich bei der Bearbeitung der letzten Steuererklärung ergeben haben, an Ort und Stelle geklärt werden.
Vom Bundesministerium der Finanzen wurden mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 "Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung" veröffentlicht. Danach sollen Außenprüfungen mit dazu beitragen, die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig anzuwenden. Für den Steuerpflichtigen sind als wesentliche Rechte und Mitwirkungspflichten hervorzuheben:
  • Bei wichtigen Gründen kann der vorgesehene Zeitpunkt der Prüfung zeitlich hinausgeschoben werden.
  • Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt.
  • Vorlage aller für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, Datenzugriff, Bücher u. a. sowie Erteilung erbetener Auskünfte durch den Steuerpflichtigen.
  • Recht auf Einsichtnahme des Prüfers auf gespeicherte Daten und auf das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen (unmittelbarer Datenzugriff).
  • Bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ergeht ein schriftlicher Prüfungsbericht, zu dem der Steuerpflichtige Stellung nehmen kann (§ 202 AO).
  • Über das Ergebnis der Prüfung steht dem Steuerpflichtigen bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung das Recht auf eine Schlussbesprechung zu (§ 201 AO). Sie entfällt jedoch, wenn nur eine abgekürzte Außenprüfung erfolgte.
  • Rechtsbehelfe können vom Steuerpflichtigen jedoch nicht eingelegt werden, sondern nur gegen die auf Grundlage der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide.
  • Ergibt sich aus der Außenprüfung der Verdacht auf eine Steuerstraftat oder eine Steuerordnungswidrigkeit, dann dürfen die Ermittlungen zum betreffenden Sachverhalt erst forgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO).
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere