Baurecht / BGB

Bauen im Außenbereich

Grundstücke, die sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem unbeplanten Innenbereich befinden, liegen im sogenannten Außenbereich. Welche Bauvorhaben dort zulässig sind und welche Auswirkungen das neue „Wind-an-Land-Gesetz" hat, lesen Sie hier.

Was ist der Außenbereich?

Der Außenbereich nach § 35 BauGB ist die Gesamtheit derjenigen Gebiete einer Gemeinde, die weder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB noch im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 BauGB liegen. Er beschreibt alle Flächen, für die es keinen Bebauungsplan gibt und die nicht dem Innenbereich zuzuordnen sind. Für den Außenbereich besteht ein grundsätzliches Schonungsgebot, da er vorwiegend der agrarischen Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit vorgesehen ist.
Der Außenbereich ist vorwiegend für agrarische Bodennutzung und als Erholungslandschaft vorgesehen. Um dort Bauvorhaben umsetzen zu können, müssen daher zahlreiche Bedingungen erfüllt sein.
Der Außenbereich ist vorwiegend für agrarische Bodennutzung und als Erholungslandschaft vorgesehen. Um dort Bauvorhaben umsetzen zu können, müssen daher zahlreiche Bedingungen erfüllt sein. Bild: © f:data GmbH

Wann ist Bauen im Außenbereich möglich?

Das Baugesetzbuch unterteilt Vorhaben in privilegierte Vorhaben, nicht-privilegierte Vorhaben und teilprivilegierte Vorhaben, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten.

Privilegierte Vorhaben

Für privilegierte Vorhaben gilt der Ausnahmecharakter. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Bauvorhaben im Außenbereich zulässig ist. Diese sind:
  1. Das Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange
    • Das Vorhaben widerspricht dem bestehenden Flächennutzungsplan (z. B. wenn darin Weideflächen und keine Bebauung vorgesehen sind).
    • Das Vorhaben schränkt die natürliche Eigenart der Landschaft ein (z. B. wenn ein Gebäude als Fremdkörper zur restlichen einheitlichen Bebauung wahrgenommen wird).
    • Die Belange des Naturschutzes werden nicht beachtet (z. B. Bundesnaturschutzgesetz).
    • Das Vorhaben lässt unerwünschte Splittersiedlungen befürchten, denn der Außenbereich soll zusammenhängend und in organischer Art und Weise besiedelt sein.
  2. Sicherung einer ausreichenden Erschließung
    Mindestanforderungen sind hierbei (nach Bönker: in: Hoppe et al. (2010), ÖfftlBauR, § 8 Rn. 276):
    • Die verkehrliche Erschließung für notwendige Fahrzeuge.
    • Ein Anschluss an die Stromversorgung.
    • Die Versorgung mit Trinkwasser sowie Wasser für Löschzwecke.
  3. Die Erfüllung eines Privilegierungstatbestandes
    Im Gesetz gibt es insgesamt acht Privilegierungstatbestände, die grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen sind. Dazu zählen u. a.:
    • Das Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft.
    • Die gartenbauliche Erzeugung.
    • Die ortsgebundenen Anlagen, z. B. für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsleistungen, Wärme oder Wasser.
    • Die im Außenbereich „gesollten“ Vorhaben, z. B. Aussichtstürme, Sternwarten, Freilichttheater oder Schießplätze.
  4. Das Bauvorhaben darf den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplanes nicht widersprechen.

Nicht privilegierte Vorhaben

Alle Vorhaben, die nicht einem privilegierten Vorhaben zuzuordnen sind, werden vom Gesetzgeber als sonstige Vorhaben zusammengefasst, z. B.:
  • Wohnhäuser außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs,
  • Wochenend- und Ferienhäuser oder
  • Einfriedungen von Grundstücken (BVerwG NVwZ 1995, 64).
Nicht privilegierte Vorhaben dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen und sie zusätzlich nicht beeinträchtigen. Die Erschließung von nicht privilegierten Vorhaben unterliegt zudem höheren Anforderungen als die Erschließung von privilegierten Vorhaben.
Sonstige Vorhaben sind nicht auf die Lage im Außenbereich angewiesen. Aus diesem Grund können sie sich oft berührten öffentlichen Belangen gegenüber nicht durchsetzen. Beispielsweise muss ein Wochenendhaus nicht zwingend im Außenbereich stehen, wo es das Landschaftsbild und den Erholungswert beeinträchtigt. Es erfüllt seinen Zweck ebenso im Innenbereich.

Teilprivilegierte Vorhaben

Teilprivilegierte Vorhaben zählen zu den nicht privilegierten Vorhaben, für deren Zulässigkeit allerdings erleichterte Regelungen gelten. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude, deren bisherige Nutzungsform verändert wird, die Neuerrichtung eines Gebäudes an gleicher Stelle oder die Erweiterung eines Wohngebäudes. In diesen Fällen ist eine verkürzte Prüfung der Zulässigkeit ausreichend.

Auswirkungen des „Wind-an-Land-Gesetzes" für den Außenbereich

Das dafür erlassene Wind-an-Land-Gesetz, das am 1. Februar 2023 in Kraft trat, sieht vor, bis zum Jahr 2032 zwei Prozent der Landesflächen auf Länderebene für die Windkraftenergie auszuweisen. Damit dies gelingt, treten mit dem Gesetz für das Bauen im Außenbereich Änderungen in Kraft, da Windenergieanlagen dem Außenbereich zugeordnet werden. Unter anderem sind nun Mindestabstandsregeln vorgegeben. Die Bundesländer können sie nicht mehr vollkommen frei bestimmen. Der im Landesgesetz festgelegte Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung darf künftig höchstens 1.000 Meter betragen, nicht wie zuvor wesentlich mehr. Außerdem werden die Länder durch das neue Gesetz verpflichtet, die Flächen- oder Teilflächenziele fristgerecht einzuhalten. Schaffen sie dies nicht, ist es den Ländern untersagt, den Windenergieanlagenausbau weiterhin durch planerische Maßnahmen einzuschränken.

Was sagen Experten dazu?

Was sagen Experten dazu?
„Ob und wie gut die Ziele für erneuerbare Energien durch die Änderungen im Baugesetzbuch erreicht werden, wird sich nach Ablauf der Fristen zeigen. Fest steht, dass durch das ‚Wind-an-Land-Gesetz‘ klare Ziele formuliert worden sind und durch parallele Änderungen im Gesetzestext der Weg für eine Zukunft mit erneuerbaren Energien geebnet ist.“
Corinna Bauer, B.Sc., Studentin an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang „Raumentwicklung und Naturressourcenmanagement“.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bauen im Außenbereich"

Ausgabe 2013-03
Diese Norm beschreibt Anforderungen an Platten aus Naturstein für Außenbereiche und Straßenbefestigungen. Platten und Fliesen für den internen Bereich sind nicht Gegenstand der Norm....
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DIN-Norm
Ausgabe 2013-03
Diese Norm legt die Leistungsanforderungen und entsprechenden Prüfverfahren für Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche fest. Sie ermöglicht die Produktkennzeichnung und Konformitätsbewertung des Produktes nach dieser Norm. Diese Norm behandelt a...
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DIN-Norm
Ausgabe 2013-03
Diese Norm beschreibt die Anforderungen an rechtwinklige Pflastersteine aus Naturstein mit den Oberflächenabmessungen zwischen 40 mm und 300 mm für Außenbereiche. Pflastersteine für Innenbereiche sind nicht Gegenstand der Norm.Für diese Norm ist das ...
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DIN-Norm
Ausgabe 2005-03
Diese Norm legt Materialien, Eigenschaften und Prüfverfahren für unbewehrte zementgebundene Terrazzoplatten fest, die in einer ortsfesten Anlage hergestellt werden und verlegefertig sind. Sie werden entweder einzeln durch Press- und/oder Rüttelverfah...
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DIN-Norm
Ausgabe 2013-05
Diese Norm legt ein System für die Einteilung von Beschichtungsstoffen und Beschichtungssystemen für Holzoberflächen im Außenbereich nach Anwendung, Aussehen und Beanspruchung fest. Sie legt außerdem verschiedene Komponenten eines Mehrschichtsystems ...
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DIN-Norm
Ausgabe 2004-08
Diese Norm legt ein allgemeines System für die Einteilung von Beschichtungsstoffen und Beschichtungssystemen für die Erhaltung, die Gestaltung und den Schutz von neuen und alten, beschichteten und unbeschichteten mineralischen Untergründen im Außenbe...
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DIN-Norm
Ausgabe 2007-05
Diese Norm legt Anforderungen an einige Eigenschaften für zementgebundene Spanplatten fest....
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DIN-Norm
Ausgabe 2013-12
Diese Norm legt Anforderungen an die Leistung, die Dauerhaftigkeit, die Produktidentifikation und die Prüfung von Kunststoffrasenflächen für den Sport fest, die üblicherweise im Außenbereich verwendet werden. Es werden fünf Kategorien von Kunststoffr...
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DIN-Norm
Ausgabe 2021-02
Die Norm gilt für Baustellenestriche und Estriche aus Estrichmörteln und Estrichmassen nach DIN EN 13813, die unter Verwendung von Calciumsulfat, Gussasphalt, Kunstharz, kaustische Magnesia oder Zement hergestellt sind.Die Normen der Reihe DIN18560 w...
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DIN-Norm
Ausgabe 2024-03
Diese Norm legt Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung für im Werk hergestellte Lehmputzmörtel (Lehmwerkmörtel) zum Verputzen von Wänden und Decken im Innen- und witterungsgeschützten Außenbereich fest. Lehmputzmörtel können im Außenbereich unter U...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18024-1 (1998-01)
8.1 AllgemeinesGehwege an anbaufreien Hauptverkehrsstraßen sind gegen die Fahrbahn durch einen mindestens 75 cm breiten Schutzstreifen abzugrenzen.In Anlieger- und Sammelstraßen darf der Höhenunterschied der Kanten zwischen Fahrbahn und Gehweg nicht...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18024-1 (1998-01)
13.1 AllgemeinesÖffentlich zugängige Grünanlagen und Spielplätze müssen barrierefrei zugängig sein. Für die Gestaltung von Spielplätzen gilt DIN 18034.13.2 Hauptgehweg, Nebengehweg13.2.1 AllgemeinesErlebnisbereiche, z. B. Wiesen, Irrgärten, Sand-, Ma...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18040-2 (2011-09)
4.3.6.1 AllgemeinesMit nachfolgenden Eigenschaften sind Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für blinde und sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar. Das gilt für Gebäudetreppen und Treppen im Bereich der äußeren E...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
7.4 Freie Plätze und Marktplätze 7.4.1 Erläuterung Freie Plätze und Marktplätze sind Bereiche zum Ausruhen, Einkaufen, zur Freizeitgestaltung und zum Erholen. Sie dienen auch als Verkehrsknotenpunkte für Fußgänger und oftmals auch für den Fahrzeugver...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
7.7 Fußgängerbrücken und Unterführungen 7.7.1 Erläuterung Fußgängerbrücken und Unterführungen sind Fußgängerüberquerungen auf unterschiedlichen Höhen und sind Teil von barrierefreien Wegen. Sie werden oftmals verwendet, um die Anbindung eines Weges z...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
11.6 Einrichtungen für Assistenzhunde (im Innen- und Außenbereich) 11.6.1 Erläuterung Assistenzhunde sind speziell darauf trainiert, Aufgaben zu übernehmen, um die Einschränkungen einer Person mit Behinderung zu verringern und so ihre Mobilität und/o...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
7.1.10 Kopffreiheit bei barrierefreier Wegeführung Es gilt die folgende Anforderung:Der barrierefreie Weg muss eine ausreichend lichte Durchgangshöhe aufweisen, damit Nutzende, auch wenn sie einen Schirm nutzen, den Weg ohne Gefahr einer Kollision mi...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
11.5 Küchenbereiche und Küchenzeilen 11.5.1 Erläuterung Büros, Beherbergungsräume, Ferienwohnungen oder Studierendenwohnheime enthalten oftmals einen Küchenbereich oder eine Küchenzeile für Mitarbeitende oder Gäste.Engen Küchenbereichen mangelt es an...
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
7.1.3 Beschilderung, Orientierung und Wegeführung Es gelten die folgenden Anforderungen und Empfehlungen: Barrierefreie Wegeführungen müssen über barrierefreie Orientierungs- und Richtungsinformationen in Form von taktilen und visuellen Wegeführungs...
- DIN-Norm im Originaltext -
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Auszug im Originaltext aus DIN EN 17210 (2021-08)
7.1.1 Erläuterung Barrierefreie Wegeführungen in Außenbereichen umfassen Gehwege, Fußwege, und andere Wegebeziehungen wie Wegeführungen für Fußgänger durch einen öffentlich zugänglichen Raum.Breite barrierefreie Wegeführungen, die frei von Hinderniss...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

STLB-Bau Ausschreibungstexte zu "Bauen im Außenbereich"

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Beispiel
STLB-Bau Ausschreibungstext:
Rückbau des Plattenbelages außen, aus Betonplatten, Dicke 4 cm, ohne Bettung/Fundament, in Fußgängerzonen, nicht schadstoffbelastet, Abfall ist nicht gefährlich, Zuordnung LAGA Z 0 (uneingeschränkter Einbau), Wichte des Abbruchstoffes DIN EN 1991-1-...
Abrechnungseinheit: m2

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