Grundstücke, die sich weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch in einem unbeplanten Innenbereich befinden, liegen im sogenannten Außenbereich. Welche Bauvorhaben dort zulässig sind und welche Auswirkungen das neue "Wind-an-Land-Gesetz" hat, lesen Sie hier.
Was ist der Außenbereich?
Der Außenbereich nach §35 BauGB ist die Gesamtheit derjenigen Gebiete einer Gemeinde, die weder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach §34 BauGB noch im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach §30 BauGB liegen. Er beschreibt alle Flächen, für die es keinen Bebauungsplan gibt und die nicht dem Innenbereich zuzuordnen sind. Für den Außenbereich besteht ein grundsätzliches Schonungsgebot, da er vorwiegend der agrarischen Bodennutzung und als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit vorgesehen ist.
Der Außenbereich ist vorwiegend für agrarische Bodennutzung und als Erholungslandschaft vorgesehen. Um dort Bauvorhaben umsetzen zu können, müssen daher zahlreiche Bedingungen erfüllt sein.
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Wann ist Bauen im Außenbereich möglich?
Das Baugesetzbuch unterteilt Vorhaben in privilegierte Vorhaben, nicht-privilegierte Vorhaben und teilprivilegierte Vorhaben, für die jeweils unterschiedliche Anforderungen gelten.
Privilegierte Vorhaben
Für privilegierte Vorhaben gilt der Ausnahmecharakter. Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Bauvorhaben im Außenbereich zulässig ist. Diese sind:
Das Nichtentgegenstehen öffentlicher Belange
- das Vorhaben dem bestehenden Flächennutzungsplan widerspricht (z. B. wenn darin Weideflächen und keine Bebauung vorgesehen sind)
- das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft einschränkt (z. B. wenn ein Gebäude als Fremdkörper zur restlichen einheitlichen Bebauung wahrgenommen wird)
- die Belange des Naturschutzes nicht beachtet werden (z. B. Bundesnaturschutzgesetz)
- das Vorhaben unerwünschte Splittersiedlungen befürchten lässt, denn der Außenbereich soll zusammenhängend und in organischer Art und Weise besiedelt sein
Sicherung einer ausreichenden Erschließung
Mindestanforderungen sind hierbei (nach Bönker: in: Hoppe et al. (2010), ÖfftlBauR, §8 Rn. 276):
- die verkehrliche Erschließung für notwendige Fahrzeuge
- ein Anschluss an die Stromversorgung
- die Versorgung mit Trinkwasser sowie Wasser für Löschzwecke
Die Erfüllung eines Privilegierungstatbestandes
Im Gesetz gibt es insgesamt acht Privilegierungstatbestände, die grundsätzlich dem Außenbereich zuzuordnen sind, dazu zählen u. a.:
- Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft
- Gartenbauliche Erzeugung
- Ortsgebundene Anlagen, z. B. für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsleistungen, Wärme, Wasser
- Im Außenbereich „gesollte“ Vorhaben, z. B. Aussichtstürme, Sternwarten, Freilichttheater, Schießplätze
Das Bauvorhaben darf den Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplanes nicht widersprechen
Nicht-privilegierte Vorhaben
Alle Vorhaben, die nicht einem privilegierten Vorhaben zuzuordnen sind, werden vom Gesetzgeber als sonstige Vorhaben zusammengefasst, z. B.:
- Wohnhäuser außerhalb des landwirtschaftlichen Bereichs
- Wochenend- und Ferienhäuser
- Einfriedungen von Grundstücken (BVerwG NVwZ 1995, 64)
Nicht-privilegierte Vorhaben dürfen öffentlichen Belangen nicht entgegenstehen und sie zusätzlich nicht beeinträchtigen. Die Erschließung von nicht-privilegierten Vorhaben unterliegen zudem höheren Anforderungen als privilegierten Vorhaben.
Sonstige Vorhaben sind nicht auf die Lage im Außenbereich angewiesen. Aus diesem Grund können sie sich oft berührten öffentlichen Belangen gegenüber nicht durchsetzen. Beispielsweise muss ein Wochenendhaus nicht zwingend im Außenbereich stehen, wo es das Landschaftsbild und den Erholungswert beeinträchtigt. Es erfüllt seinen Zweck ebenso im Innenbereich.
Teilprivilegierte Vorhaben
Teilprivilegierte Vorhaben zählen zu den nicht-privilegierten Vorhaben, für deren Zulässigkeit allerdings erleichterte Regelungen gelten. Dazu zählen zum Beispiel Gebäude, deren bisherige Nutzungsform verändert wird, die Neuerrichtung eines Gebäudes an gleicher Stelle oder die Erweiterung eines Wohngebäudes. In diesen Fällen ist eine verkürzte Prüfung der Zulässigkeit ausreichend.
Auswirkungen des "Wind-an-Land-Gesetz" für den Außenbereich
Das dafür erlassene Wind-an-Land-Gesetz, das am 1. Februar 2023 in Kraft getreten ist, sieht vor, bis zum Jahr 2032 zwei Prozent der Landesflächen auf Länderebene für die Windkraftenergie auszuweisen. Damit dies gelingt, treten mit dem Gesetz für das Bauen im Außenbereich Änderungen in Kraft, da Windenergieanlagen dem Außenbereich zugeordnet werden. Unter anderen sind nun Mindestabstandsregeln vorgegeben. Die Bundesländer können sie nicht mehr vollkommen frei bestimmen. Der im Landesgesetz festgelegte Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen zur Wohnbebauung darf künftig höchstens 1.000 Meter sein, nicht wie zuvor wesentlich mehr. Außerdem werden die Länder durch das neue Gesetz verpflichtet, die Flächen- oder Teilflächenziele fristgetreu einzuhalten. Schaffen sie dies nicht, ist es den Ländern untersagt, den Windenergieanlagenausbau weiterhin durch planerische Maßnahmen einzuschränken. Was sagen Experten dazu?
„Ob und wie gut die Ziele für erneuerbare Energien durch die Änderungen im Baugesetzbuch erreicht werden, wird sich nach Ablauf der Fristen zeigen. Fest steht, dass durch das „Wind-an-Land-Gesetz“ klare Ziele formuliert worden sind und durch parallele Änderungen im Gesetzestext der Weg für eine Zukunft mit erneuerbaren Energien geebnet ist.“
Corinna Bauer, B.Sc., Studentin an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang „Raumentwicklung und Naturressourcenmanagement“.