Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Baugebot

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde nach § 176 Baugesetzbuch (BauGB) den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist
  • sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen oder
  • ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen.
Das Baugebot kann mit Bezug auf § 176 Abs. 2 BauGB auch außerhalb eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage, aber innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile angeordnet werden. Zu bezwecken ist damit, auch unbebaute oder nur geringfügig bebaute Grundstücke gemäß den baulichen Vorschriften zu nutzen oder einer baulichen Nutzung zuzuführen, beispielsweise in Verbindung mit einer Schließung von Baulücken. Zu berücksichtigen ist aber jeweils, ob die Durchführung des Vorhabens dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen auch zuzumuten ist. Ist dies ggf. der Fall, kann der Eigentümer der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks anbieten.
Mit einem Bauangebot kann mit Bezug auf § 176 Abs. 7 BauGB auch die Verpflichtung verbunden werden, einen für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zu stellen, und zwar in einer zu bestimmenden angemessenen Frist.
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